Hardtung_Putzke_уголовное право на нем.яз
..pdfHardtung/Putzke: Lehrskript Strafrecht AT, 1. Kapitel: Einführung und Überblick |
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gewiesenen vorsätzlichen Tat bereits wegen deren fahrlässiger Begehung rechtskräftig ver- |
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urteilt worden ist – Sie haben Art. 103 III GG zu berücksichtigen. |
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VI. Besonderheiten bei jungen Straftätern |
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Für junge Menschen gelten im Strafrecht besondere Regeln. Das Wichtigste dazu: |
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Kinder (Personen unter 14 Jahren) handelt immer ohne Schuld (§ 19 StGB), können also |
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für ihre Tat nicht bestraft werden. |
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Jugendliche (Personen von 14 bis unter 18 Jahren; s. § 1 II JGG) können nur sanktioniert |
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werden, wenn sie bei Begehung der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif |
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genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 S. 1 |
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JGG). Außerdem gelten für sie besondere Sanktionen: Die üblichen Sanktionen sind „Er- |
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ziehungsmaßregeln“ (§§ 9 ff. JGG) und „Zuchtmittel“ (§§ 13 ff. JGG). Bei schwerwiegen- |
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den Taten kommt Freiheitsstrafe in Betracht („Jugendstrafe“ genannt, §§ 17 f. JGG). Geld- |
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strafe gibt es nicht. |
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Heranwachsende (Personen von 18 bis unter 21 Jahren; s. § 1 II JGG) werden grundsätz- |
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lich nach den Regeln des StGB behandelt. Nur ausnahmsweise gelten für sie die Sanktio- |
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nen, die das JGG für Jugendliche vorsieht, nämlich dann, wenn sie zur Zeit ihrer Tat nach |
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ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden oder |
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wenn ihre Tat eine typische „Jugendverfehlung“ war (s. § 105 I JGG). |
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Stand: 17. Juli 2012