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Hardtung_Putzke_уголовное право на нем.яз

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Hardtung/Putzke: Lehrskript Strafrecht AT, 1. Kapitel: Einführung und Überblick

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gewiesenen vorsätzlichen Tat bereits wegen deren fahrlässiger Begehung rechtskräftig ver-

 

urteilt worden ist – Sie haben Art. 103 III GG zu berücksichtigen.

 

 

VI. Besonderheiten bei jungen Straftätern

 

 

Für junge Menschen gelten im Strafrecht besondere Regeln. Das Wichtigste dazu:

 

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Kinder (Personen unter 14 Jahren) handelt immer ohne Schuld (§ 19 StGB), können also

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für ihre Tat nicht bestraft werden.

 

 

Jugendliche (Personen von 14 bis unter 18 Jahren; s. § 1 II JGG) können nur sanktioniert

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werden, wenn sie bei Begehung der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif

 

genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 S. 1

 

JGG). Außerdem gelten für sie besondere Sanktionen: Die üblichen Sanktionen sind „Er-

 

ziehungsmaßregeln“ (§§ 9 ff. JGG) und „Zuchtmittel“ (§§ 13 ff. JGG). Bei schwerwiegen-

 

den Taten kommt Freiheitsstrafe in Betracht („Jugendstrafe“ genannt, §§ 17 f. JGG). Geld-

 

strafe gibt es nicht.

 

 

Heranwachsende (Personen von 18 bis unter 21 Jahren; s. § 1 II JGG) werden grundsätz-

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lich nach den Regeln des StGB behandelt. Nur ausnahmsweise gelten für sie die Sanktio-

 

nen, die das JGG für Jugendliche vorsieht, nämlich dann, wenn sie zur Zeit ihrer Tat nach

 

ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden oder

 

wenn ihre Tat eine typische „Jugendverfehlung“ war (s. § 105 I JGG).

 

 

Stand: 17. Juli 2012

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