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Unbewusst fahrlässig handelt derjenige, der nicht weiß, dass der Erfolg eintreten kann, dies aber hätte wissen können und müssen.

Tabelle. Abstufungen von Vorsatz und Fahrlässigkeit

Vorsatzformen

WISSEN

WOLLEN

 

 

 

 

Intellektuelles Element

Voluntatives Element

 

 

 

 

 

Absicht

Täter hält den Erfolg für möglich

Zielgerichtetes

Erfolgsstreben

-

Täter muss den Erfolg wollen!

 

 

 

 

Direkter Vorsatz

Täter hält den Erfolgseintritt für sicher

Erfolgswille

ist

nicht

nötig

-

kann sogar unerwünscht sein.

 

Bedingter Vorsatz

 

Täter nimmt Erfolg billigend in kauf,

Täter hält Erfolg für möglich

d.h. er sich abfindet sich mit dem

 

 

Erfolg, indem er trotzdem handelt."

bewusste Fahrlässigkeit

Täter hält den Erfolg für möglich

Täter will

den

Erfolg

nicht

-

hofft auf´s Ausbleiben

 

 

 

 

 

 

Unbewusste Fahrlässigkeit

Täter erkennt den Erfolg nicht,

Täter will den Erfolg nicht und ist sich

der Tatbestandsverwirklichung nicht

 

hätte ihn jedoch voraussehen können

bewusst.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beispiel: Jäger J vergisst, dass im Gebüsch sein Kollege K sitzt. J schießt, weil er den furchtbar hässlichen K für ein Wildschwein hält, und trifft ihn tödlich. Lösung: Im Moment des Schusses ist dem J die von § 212 StGB (Totschlag) vorausgesetzte „Menschqualität“ des anvisierten Objektes nicht bewusst. Er kann nur nach § 222 StGB (Fahrlässige Tötung) bestraft werden.

Zusätzliches Material:

Vorsatzund Fahrlässigkeitsformen

A sitzt an einem lauen Sommerabend auf der Dachterrasse seiner Wohnung. Von dort schmeißt er einen Blumentopf auf die Straße und verletzt einen Passanten tödlich.

1.Hat er nun den Blumentopf geworfen, um seinen Feind zu treffen, ist dies die Absicht.

2.Warf er ihn in eine Menschentraube und war sicher, dass jemand zu Tode kommt, ist das der direkte Vorsatz (Wissentlichkeit).

3.Hat er den Blumentopf geworfen und gedacht, dass derjenige, den es nun trifft, Pech gehabt hat, ist dies der bedingte Vorsatz. Jedenfalls liegt in den ersten drei Fällen immer

die vorsätzliche Tötung vor.

4.Dachte er allerdings bei seinem Wurf, dass er hoffentlich niemanden tödlich trifft, die Möglichkeit allerdings besteht, ist von bewusster Fahrlässigkeit die Rede.

5.Warf er den Blumentopf in der Annahme, es könne nichts passieren, weil unten niemand

ist, ist dies unbewusste Fahrlässigkeit. (http://www.verkehrsunfall.org/fahrlaessigkeit/) Die Unterscheidung zwischen (4) und (5) spielt eine Rolle nur bei der Abgrenzung zum dolus eventualis (3) bei den Vorsatzdelikten und hinsichtlich der Strafzumessung.

Wiederholungsfragen:

1. Nennen Sie die Elemente des Vorsatzes...

2. ... und seine Formen.

3.Erklären Sie das Begriffspaar „vorsätzliche - fahrlässige Tat“.

4.Was versteht man unter dem Begriff „Absicht“...

5. ... „Wissentlichkeit“...

6. ... „Eventualvorsatz“?

7.Welche Abstufungen von Vorsatz und Fahrlässigkeit kennen Sie?

8.Wie unterscheiden Sie zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit?

9.Was ist der Unterschied zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit?

10.Geben Sie ein Beispiel eines Tatbestandes, in dem Wissentlichkeit gefordert wird.

Erläutern Sie die Beispiele:

1.Jemand zielt mit einem geladenen Gewehr auf eine andere Person in der sicheren Kenntnis, dass diese tödlich getroffen wird, um sie anschließend zu berauben. Auch wenn der Täter den möglichen Tod der anderen Person bedauert und ihn lieber vermieden hätte, war dies aber die einzige Möglichkeit an das Geld zu gelangen. (Handlung wird billigend in Kauf genommen)

2.Ein Mitarbeiter erhitzt Fett in einer Pfanne zur Vorbereitung einer Betriebsfeier. Anfangs beobachtet er das Fett ständig. Als er einen Telefonanruf erhält verlässt er den Küchenbereich, um den Hörer an einen Kollegen zu übergeben. Während seiner Abwesenheit explodiert die Pfanne mit dem Fett und ein Feuer bricht aus. (Außer-Acht-Lassen)

3.„A schießt auf den von ihm gehassten B, um ihn zu töten. Er handelt mit ... .“

4.A. Ein Vater hat eine Pistole, die er gut verschlossen in einem Schrank hält. An einem Tag lässt er die geladene Waffe allerdings nach dem Säubern auf dem Wohnzimmertisch liegen. Er erkennt zwar, dass sein Sohn mit der Waffe spielen und jemanden verletzen könnte, holt aber trotzdem schnell Zigaretten und vertraut darauf, dass in der Zeit nichts passiert. Der Vater handelt ... .

B. Der Vater vom Beispiel oben vergisst einfach, die Pistole wegzuschließen. Er hätte aber als Waffenbesitzer und Vater von einem kleinen Kind daran denken müssen. Der Vater handelt ... .

Welche Form der Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes liegt in den Fällen A, B vor? (sich mit dem Erfolg abfinden / darauf vertrauen, dass alles gut geht / die Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht erkennen)

Lösen Sie die Aufgabe:

Sachverhalt: A will seinen Professor B verletzen, der ihn ein Semester lang mit sinnlosen Reden über das Strafrecht gequält hat. Zu diesem Zweck schießt er eines Abends durch eine Fensterscheibe auf den B und trifft ihn am Arm. A nimmt dabei in Kauf, dass das unter der Fensterscheibe parkende Auto der C durch herabfallende Scherben beschädigt wird. So geschieht es. Ist A strafbar gemäß §§ 223 (Körperverletzung), 224 (Gefährliche Körperverletzung), 303 (Sachbeschädigung)? © Prof. Dr. Eric Hilgendorf

Ordnen Sie die Antworten zu:

§§ ... , ...

Dolus directus 1. Grades:

A kommt es darauf an, ... zu ... .

§ ... bezüglich (Tatobjekt, Gen.!) ...

 

Dolus directus 2. Grades:

1) die Scherben fallen auf das Auto herab,

A weiß, dass ... und dies eine notwendige und

2) B wird verletzt,

sichere Folge seiner Handlung darstellt.

3) die Scheibe wird durch den Schuss zerstört.

§ ... bezüglich ... (+) Dolus eventualis:

A hält das ... (Substantivierung)

ernsthaft für möglich und nimmt dies billigend in Kauf.

THEMA 6. RECHTSWIDRIGKEIT. RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE

Ein tatbestandsmäßiges Verhalten ist ausnahmsweise erlaubt, wenn es durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. An ein gerechtfertigtes Verhalten wird nicht nur keine Strafe geknüpft, sondern auch keine verwaltungsoder zivilrechtliche Sanktion, z. B. die Verpflichtung zu Schadensersatz.

Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe:

►Die Notwehr (§ 32 StGB) ist wohl der wichtigste Rechtfertigungsgrund. Die Notwehr basiert auf dem Prinzip: „Wer angegriffen wird, darf sich angemessen verteidigen“. Wenn ein Dritter angegriffen wird und man ihn schützt, geht es um Nothilfe.

Drei Voraussetzungen der Notwehr sind:

1. Die Notwehrlage erfordert einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut. Zu den notwehrfähigen Rechtsgütern zählen alle Individualrechtsgüter (Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, Eigentum). Rechtsgüter der Allgemeinheit (z.B. Vertrauen in die Unbestechlichkeit des Beamtenapparates) sind dagegen meistens nicht notwehrfähig, denn der Staat kann sich in der Regel selbst helfen.

2.Die Notwehrhandlung ist:

geeignet, wenn sie eine sichere Abwehr der Angriffs erlaubt;

erforderlich, wenn sie das mildeste aus allen effektiven Mitteln ist;

Wenn man z.B. eine Pistole bei sich hat, sollte man nach Möglichkeit: A. zuerst drohen, die Waffe einzusetzen, B. einen Warnschuss abgeben, C. auf nicht lebenswichtige Körperteile schießen, D. tödlicher Schuss ist nur als ultima ratio zulässig.

Überschreitet der Verteidiger das zur Abwehr erforderliche Maß, so spricht man von einem Notwehrexzess. Beispiel: Töten eines Menschen, wo eine Verletzung genügt hätte.

geboten, soweit keine sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts verlangt sind. Die Fallgruppen der Notwehreinschränkung:

extremes Missverhältnis von angegriffenem Gut und verletztem Gut (z.B. man benutzt Schusswaffe bei einem Obstdiebstahl),

Angriffe von Kindern, Geisteskranken,

Angriffe von nahestehenden Personen,

Notwehrprovokation.

Bei Angriffen von Kindern oder Geisteskranken, nahestehenden Personen oder nicht absichtlichen Notwehrprovokationen sollte man nach dem Dreistufenmodell vorgehen: zuerst Ausweichen, dann Schutzwehr, erst dann zur Trutzwehr übergehen (z.B. zurückschlagen).

3. Der Verteidigungswille bedeutet Handeln in Kenntnis der Notwehrlage und zum Zwecke der Verteidigung.

Beispiel: Wer einen flüchtenden Dieb niederschlägt, ohne zu wissen, dass die Person ein flüchtender Dieb war, kann sich mangels Verteidigungswillen nicht strafbefreiend auf Notwehr berufen, auch wenn objektiv eine Notwehrsituation vorliegt.

►Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) ist die gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut, die man nur durch Verletzung eines anderen Rechtsgutes abwenden kann. Hier hat die Prüfung auch 3 Stufen:

1. Die Notstandslage besteht in einer gegenwärtigen Gefahr für ein Rechtsgut (z.B.

Leben, Freiheit, Eigentum). Eine Gefahr kann auch länger dauern. Dagegen ist der Angriff bei der Notwehr „punktuell“, d.h. nur kurz andauernd. Beispiele der Notstandslage: Massenpanik, Naturkatastrophen, aber die Gefahr kann auch von einem Menschen ausgehen.

2.Die Notstandshandlung muss zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich sein.

3.Der Rettungswille: Der Täter muss die Tat begehen, um den Notstand von sich oder einem anderen abzuwenden.

Anders als bei der Notwehr findet beim rechtfertigenden Notstand eine Interessenabwägung statt: das geschützte Interesse darf das verletzte nicht wesentlich überwiegen. So z.B. steht das Leben seinem Rang nach über der körperlichen Unversehrtheit.

Einwilligung (§ 228 StGB): Wenn der Rechtsgutsträger mit der Beeinträchtigung einverstanden ist, entfällt die Rechtswidrigkeit.

Festnahmerecht (§ 127 I StPO): „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“ (§ 127 StPO)

Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) ist insbesondere für Journalisten von großer Bedeutung: Eine Verletzung der Ehre, z.B. durch die Presse, kann danach gerechtfertigt sein, wenn sie die unumgängliche Nebenfolge der angemessenen Verfolgung eines anderen berechtigten Interesses darstellt (etwa dem nach politischer Information).

Zusätzliches Material zum Thema Notwehr

Sachverhalt: Weltkriegsveteran A hat dem Jugendlichen B mehrmals erklärt, dass er die Finger von seinem Kirschbaum lassen solle. Als B wieder an den verbotenen Früchten nascht, sieht der an einen Rollstuhl gefesselte A keine andere Möglichkeit, als den B mit seiner Schrotflinte aus dem Baum zu holen, nachdem er einen Warnschuss abgegeben hatte. B wird dabei getötet. Strafbarkeit des A gemäß §212?

I.Tatbestand (+)

II. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigung gemäß §32?

Erforderlichkeit (+), da für A kein milderes Mittel ersichtlich ist; zudem hat er einen Warnschuss abgegeben.

Gebotenheit (Einschränkung des Notwehrrechts aus sozialethischen Gründen) (-) Es liegt einkrasses Missverhältniszwischen geschütztem Rechtsgut und Schaden vor. III. Rechtswidrigkeit (+)

IV. Schuld (+) V. Ergebnis

A ist strafbar wegen Totschlags gemäß §212 zum Nachteil des B. © Prof. Dr. Eric Hilgendorf

Fragen zur Wiederholung:

1.Nennen Sie die Begriffe aus dem Text oben, die Sie für besonders wichtig halten.

2.Was ist ein Rechtfertigungsgrund?

3.Beschreiben Sie die wesentlichsten Notwehrmerkmale.

4.Wie muss eine Notwehrhandlung sein?

5.Welche Rechtsgüter sind notwehrfähig und welche nicht?

6.Erklären Sie den Unterschied zwischen Notwehr und rechtsprechendem Notstand?

7.Was versteht man unter einer Interessenabwägung?

8.___________________________________________________________________________

9.___________________________________________________________________________

10.__________________________________________________________________________

Lassen Sie sich die drei letzten Punkte selber einfallen!

Kommentieren Sie folgende Beispiele:

1.A greift den B mit Fäusten an. B schlägt zurück und verletzt den A (Körperverletzung). Hat A Anspruch auf Schadensersatz?

2.Eine stillschweigende (konkludente) ... ist dann gegeben, wenn der Beifahrer zu dem angetrunkenen Fahrer in das Auto steigt, obwohl der Beifahrer sieht, dass der Fahrer betrunken, also fahruntüchtig ist. In dem Moment weiß er um die Unfallund Körperverletzungsgefahr und zeigt durch sein Einsteigen, dass es ihm „egal“ ist, wenn er verletzt wird. Wie heißt der

Rechtfertigungsgrund?

3. A ist sauer, da ihn gerade seine Freundin verlassen hat. Seinen Frust will er an B auslassen und greift ihn an. Doch A hat ein zweites Mal Pech. B hat den schwarzen Gürtel und verpasst A ein blaues Auge. Ist B strafbar wegen Körperverletzung?

4.Welcher Rechtfertigungsgrund käme in Frage: A geht mit seinem Freund B in die Diskothek. A spricht den Abend über sehr dem Alkohol zu. Auf der Treppe stürzt A und zieht sich eine schwere Kopfverletzung zu. Der ebenfalls stark alkoholisierte B bietet dem A an, ihn ins Krankenhaus zu fahren, was dieser auch annimmt. Auf der Fahrt geraten beide in eine Verkehrskontrolle. B hat eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille. Die Alarmierung eines Krankenwagens wäre ohne weiteres möglich gewesen. Ist des B wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) strafbar?

Lösung: Anstatt andere Verkehrsteilnehmer mit seiner Trunkenheitsfahrt zu gefährden, hätte B den Krankenwagen alarmieren müssen. Daher fehlt es an der ... der Rettungshandlung. Die Rechtswidrigkeit ist somit ... zu bejahen. B ist ... wegen ... .

5.Räuber R versucht, O auszurauben. O, der als Einzelkämpfer ausgebildet ist, schlägt den R

daraufhin kampfunfähig. Als R bereits regungslos am Boden liegt, tritt ihm O noch einmal kräftig in die Nieren. Strafbarkeit des O wegen Körperverletzung? Welcher Begriff ist da relevant:

Gebotenheit der Handlung / Gegenwärtigkeit des Angriffs / dauernde Gefahr? Kommt hier § 33 StGB in Frage?

6.Schülerin S liest im Deutschunterricht ein Buch des Autors B, welches ihr völlig missfällt. Sie bezeichnet den Autor deshalb - ohne konkreten Bezug zum Buch - im öffentlichen Gästebuch des Verlags von B als "steindummen, kenntnislosen und talentfreien Autor" sowie als "zum Teil pathologischen, zum Teil harmlosen Knallkopf". Liegt hier § 193 StGB vor?

7.A geht die Straße entlang. Dabei sieht er, wie der einige Meter vor ihm laufende B plötzlich der Frau F die Handtasche entreißt und wegrennt. A rennt ihm hinterher. Als er ihn einholt, hält er ihn am Boden fest und hindert ihn am Weggehen, bis die Polizei eintrifft. Strafbarkeit des A wegen

Freiheitsberaubung?

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