Liste von Rechtsformen von Unternehmen in Deutschland
Dies ist eine unvollständige Liste von Rechtsformen von Unternehmen in Deutschland.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften[Bearbeiten]
|
Einzelunternehmen |
Stille Gesellschaft |
OHG |
KG |
GbR (BGB- Gesellschaft) |
Gründung | |||||
Mindestanzahl der Gründer |
1 |
2 |
2 |
2 |
2 |
Form |
- |
nicht vorgeschrieben |
nicht vorgeschrieben (schriftlich üblich) |
nicht vorgeschrieben (schriftlich üblich) |
nicht vorgeschrieben (schriftlich üblich) |
Beginn der Gesellschaft |
sofort |
sofort |
sofort |
sofort |
sofort |
Firma |
Vor- und Zuname des Inhaber (Personenfirma), Fantasienamen |
ohne Kennzeichen |
Namen aller Gesellschafter oder Name eines Gesellschafters mit Zusatz (Personenfirma) |
Namen der Vollhafter oder Name eines Vollhafters mit Zusatz |
- |
Anmeldung zum Register |
ja (Handelsregister Abteilung A, wenn eingetragener Kaufmann) |
nein |
ja (Handelsregister Abteilung A) |
ja (Handelsregister Abteilung A) |
nein |
Beteiligung am Kapital |
allein aus Privatvermögen, Selbstfinanzierung, begrenzte Kreditbasis |
stiller Gesellschafter mit Kapitaleinlage |
gesamthänderisch jeweiliger Stand der Kapitalkonten, aus Privatvermögen der Gesellschafter, Selbstfinanzierung, breite Kreditbasis |
gesamthänderisch; Vollhafter, jeweiliger Stand der Kapitalkonten; Teilhafter: Einlage |
gesamthänderisch; jeweiliger Stand der Anteile |
Finanzielle Beteiligung | |||||
Gewinnbeteiligung |
allein |
gem. Gesellschaftsvertrag, andernfalls: angemessener Anteil |
gem. Gesellschaftsvertrag, andernfalls: 4 % des Kapitals, Rest nach Köpfen |
gem. Gesellschaftsvertrag, andernfalls: 4 % des Kapitals, Rest: angemessenes Verhältnis |
gem. Gesellschaftsvertrag, andernfalls: nach Köpfen |
Verlustbeteiligung |
allein |
gem. Gesellschaftsvertrag |
gem. Gesellschaftsvertrag, andernfalls: nach Köpfen |
gem. Gesellschaftsvertrag, andernfalls: angemessenes Verhältnis |
gem. Gesellschaftsvertrag, andernfalls: nach Köpfen |
Leitung der Unternehmen | |||||
Geschäftsführung |
allein |
Inhaber |
jeder Gesellschafter einzeln |
nur Vollhafter (einzeln) |
gemeinsam |
Vertretung |
allein |
Inhaber |
jeder Gesellschafter einzeln |
nur Vollhafter (einzeln) |
gemeinsam |
Überwachendes Organ |
- |
- |
- |
- |
- |
Beschließendes Organ |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesellschafterwechsel und Liquidation | |||||
Kündigung eines Gesellschafters |
- |
nach Vertrag oder zum Schluss eines Geschäftsjahrs mit sechsmonatiger Frist |
zum Schluss eines Geschäftsjahrs mit sechsmonatiger Frist |
wie OHG |
jederzeit (nicht zur „Unzeit“) |
Auflösungsgrund |
Liquidation, Insolvenz, Tod des Inhabers |
Kündigung, Beschluss der Gesellschafter, Ablauf des Vertrags, Tod eines Gesellschafters, gerichtliche Entscheidung (bei wichtigem Grund) Insolvenz, Liquidation (Ausnahme: bei Tod eines Teilhafters geht dessen Anteil auf Erben über) |
Kündigung, Beschluss der Gesellschafter, Ablauf des Vertrags, Tod eines Gesellschafters, gerichtliche Entscheidung (bei wichtigem Grund) Insolvenz, Liquidation |
Kündigung, Beschluss der Gesellschafter, Ablauf des Vertrags, Tod eines Gesellschafters, gerichtliche Entscheidung (bei wichtigem Grund) Insolvenz, Liquidation (Ausnahme: bei Tod eines Teilhafters geht dessen Anteil auf Erben über) |
Kündigung, Beschluss der Gesellschafter, Ablauf des Vertrages, Tod eines Gesellschafters, gerichtliche Entscheidung (bei wichtigem Grund) Insolvenz, Liquidation |
Beteiligung am Auflösungserlös |
allein |
Rückzahlung der Kapitaleinlage (bei Insolvenz: Insolvenzforderung) |
nach Geschäftsanteilen |
nach Geschäftsanteilen |
nach Anteilen |
Gesetzliche Regelung |
HGB §§ 1-104 |
HGB §§ 230-237 |
HGB §§105-160 |
HGB §§161-177 |
BGB §§ 705-740 |
Kapitalgesellschaften[Bearbeiten]
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AG |
KGaA |
GmbH |
eG |
Gründung | ||||
Mindestanzahl der Gründer |
1 |
5 |
1 |
3 |
Form |
gerichtlich oder notariell beurkundeter Vertrag |
gerichtlich oder notariell beurkundeter Vertrag |
gerichtlich oder notariell beurkundeter Vertrag |
Aufstellung eines Statuts (Satzung) und Unterzeichnung durch die Gründer |
Beginn der Gesellschaft |
mit der Eintragung |
mit der Eintragung |
mit der Eintragung |
mit der Eintragung |
Firma |
Sachfirma mit Zusatz AG |
Sachfirma (oder Personenfirma) mit Zusatz KGaA |
Sach- oder Personenfirma mit Zusatz GmbH |
Sachfirma mit Zusatz eG |
Anmeldung zum Register |
ja (Handelsregister Abteilung B) |
ja (Handelsregister Abteilung B) |
ja (Handelsregister Abteilung B) |
ja (Genossenschaftsregister) |
Beteiligung am Kapital |
Aktien, Mindestnennwert 1,00 Euro Mindestkapital (Grundkap.) 50 000 Euro Kap. aus Vermögen der Aktionäre, Eigenfinanz, über Kapitalmarkt, große Kreditwürdigkeit wegen Gläubigerschutz, Börsenzulassung |
Vollhafter: gesamthänderisch, jeweiliger Stand der Konten, Teilhaber: Aktien |
Geschäftsanteil min. 1,- Euro am Stammkapital min. 25 000,- Euro aus Vermögen der Anteilseigner, Selbstfinanzierung. durch Aufnahme weiterer Gesellschafter |
Geschäftsguthaben (eingezahlter Teil des Geschäftsanteils) aus Einlage der Genossen, Finanzierung möglich, wegen Stimmrechtsbegrenzung und Mitgliederwechsel beschränkt |
Gewinnbeteiligung |
Dividende |
Vollhafter: 4 % des Kapitals, Rest angemessenes Verhältnis, Teilhafter: Dividende |
entsprechend dem Geschäftsanteil |
entsprechend dem Geschäftsguthaben |
Verlustbeteiligung |
keine Beteiligung Ausnahme: Insolvenz, Kapitalherabsetzung |
Vollhafter: angemessenes Verhältnis, Teilhafter keine Beteiligung außer Insolvenz |
beschränkte Haftpflicht mit Geschäftsanteil; Nachschusspflicht |
Abzug vom Geschäftsguthaben oder lt. Statut |
Leitung der Unternehmen | ||||
Geschäftsführung |
Vorstand |
Vollhafter (Vorstand) |
Geschäftsführer |
Vorstand (Genossen) |
Vertretung |
Vorstand |
Vollhafter (Vorstand) |
Geschäftsführer |
Vorstand (Genossen) |
Überwachendes Organ |
Aufsichtsrat |
Aufsichtsrat |
bei mehr als 500 Beschäftigten: Aufsichtsrat |
Aufsichtsrat |
Beschließendes Organ |
Hauptversammlung |
Hauptversammlung |
Gesellschafterversammlung |
Generalversammlung |
Gesellschafterwechsel und Liquidation | ||||
Kündigung eines Gesellschafters |
keine Kündigung möglich, aber Verkauf der Aktien |
- |
keine Kündigung möglich, aber Verkauf des Geschäftsanteils |
zum Schluss des Geschäftsjahrs mit dreimonatiger Frist |
Auflösungsgrund |
Zeitablauf, Beschluss d. HV, Insolvenz |
wie KG (Vollhafter), wie AG (Teilhafter) |
Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafter, Insolvenz |
Zeitablauf, Beschluss der Generalversammlung, Insolvenz |
Beteiligung am Auflösungserlös |
nach Aktien |
wie KG u. AG |
nach Geschäftsanteilen |
nach Geschäftsguthaben |
Gesetzliche Regelung |
Aktiengesetz (AktG) |
AktG §§ 278-290 |
GmbH-Gesetz |
Genossenschaftsgesetz |
Einklappen
Rechtsformen in Deutschland
Rechtsformen nach deutschem Recht: AG | gAG | AG & Co. KG | AG & Co. KGaA | eG | e.V. | GbR | GmbH | gGmbH | GmbH & Co. KG | GmbH & Co. KGaA |GmbH & Co. OHG | InvAG | KG | KGaA | Limited & Co. KG | OHG | Partenreederei | PartG | PartG mbB | G-REIT | Stiftung | Stiftung & Co. KG | Stiftung & Co. KGaA | Stiftung GmbH & Co. KG | Stille Gesellschaft | UG (haftungsbeschränkt) | UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG | VVaG Rechtsformen nach EU-Recht: EWIV | SCE | SE | geplant: SPE
Einzelunternehmen (Deutschland)
Ein Einzelunternehmen ist
im weiteren Sinne jede selbständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person als Landwirt, Gewerbetreibender oder Freiberufler, unabhängig davon, ob die Person Arbeitnehmer beschäftigt,
im engeren Sinne das Unternehmen eines voll haftenden Einzelkaufmanns im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB).
Inhaltsverzeichnis
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1 Allgemeines
2 Kapitaleinlage
3 Unternehmen bzw. Geschäftsbezeichnung
4 Geschäftsführung/Vertretung nach außen
5 Ermittlung des Gewinns
6 Rechtsfähigkeit des Einzelunternehmers
7 Haftung des Einzelunternehmers
8 Auflösung eines Einzelunternehmens
9 Steuerliche Behandlung eines Einzelunternehmers
9.1 Gewerbesteuer
9.2 Einkommensteuer
9.3 Umsatzsteuer
9.4 Erbschaftsteuer
10 Vorteile des Einzelunternehmens
11 Nachteile des Einzelunternehmens
12 Siehe auch
13 Einzelnachweise
Allgemeines[Bearbeiten]
Ein Einzelunternehmen ist eine Wirtschaftseinheit, die ohne große finanzielle Rücklagen von einer einzelnen Person gegründet werden kann. Den Betreiber eines Einzelunternehmens nennt man Inhaber.
Soweit der Einzelunternehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, ist er gesetzlich dazu verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen (Bilanzierung). Das bedeutet, dass etwa der eingetragene Kaufmann (e. K.) verpflichtet ist, eine Bilanz zu erstellen.
Im Jahr 2011 existierten laut Umsatzsteuerstatistik (Quelle: Stat. Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 8.1) in Deutschland 2.211.766 Einzelunternehmen (68,8 % aller Rechtsformen), die ca. 9,8 % aller Lieferungen und Leistungen erbrachten (ca. 557 Mrd. Euro).
Kapitaleinlage[Bearbeiten]
Eine Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gelegentlich kommt es jedoch vor, dass sich eine weitere Person finanziell beteiligt, die nach außen jedoch nicht in Erscheinung tritt (stiller Gesellschafter), dann wird aus dem Einzelunternehmen eine stille Gesellschaft, die jedoch nach außen hin nicht erkennbar ist. Für den Außenstehenden handelt es sich also immer noch um ein Einzelunternehmen.
Unternehmen bzw. Geschäftsbezeichnung[Bearbeiten]
Die freie Wahl der Unternehmensbezeichnung, also das Führen einer „Firma“, ist in Deutschland Einzelunternehmern vorbehalten, die im Handelsregistereingetragen sind und sich damit den Vorschriften des HGB unterwerfen. Diese Eintragung ist für Kaufleute im Sinne des HGB (früher: „Musskaufmann“) gem.§ 17 HGB vorgeschrieben. Für andere Gewerbetreibende ist sie freiwillig (früher: „Kannkaufmann“). In jedem Falle ist der Unternehmensname um den Zusatz „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ bzw. „e. K.“, „e. Kfm“ oder „e. Kfr“ zu ergänzen (§ 19 HGB). Der Name einschließlich Zusatz bildet die rechtsverbindliche Bezeichnung - die „Firma“ - im Geschäftsverkehr.[1][2]
Dagegen „firmiert“ ein Einzelunternehmer bzw. Kleingewerbetreibender in Deutschland, der nicht ins Handelsregister eingetragen ist, im Geschäftsverkehr in aller Regel unter seinem persönlichen, bürgerlichen Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Hinweise auf die Tätigkeit oder die Branche sind zulässig, zum Beispiel „Frisiersalon Iris Schmitt“. Dies ergab sich früher unmittelbar aus § 15 b GewO, der jedoch im März 2009 ersatzlos aufgehoben wurde, so dass es sich heute nur noch um Empfehlungen handelt, die aus weiteren rechtlichen Erwägungen sinnvoll sind. Das Führen einer „Firma“ im handelsrechtlichen Sinne ist ohne Handelsregistereintrag jedoch nicht erlaubt. Zugleich gelten für solche Unternehmer aber auch nicht die Vorschriften des HGB, sondern allein die des BGB.[1]
Von der „Firma“ zu unterscheiden ist die — im Rahmen anderer rechtlicher Beschränkungen wie z. B. des Markengesetzes — frei wählbare „Geschäftsbezeichnung“ oder auch „Etablissementsbezeichnung“. Diese hat eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung. Sie darf jedoch nicht über maßgebliche Umstände täuschen und beispielsweise den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen gar nicht besitzt. Sie darf auch nicht den Anschein erwecken, als ob das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, wenn dies nicht der Fall ist, so dass in solchen Fällen auch der Zusatz „Inhaber“ in aller Regel zu vermeiden ist, es sei denn, es handelt sich um die Übernahme (Nachfolge) eines lange eingeführten Geschäftes.[1]
In Deutschland ist es üblich, dass die Geschäftsbezeichnung den (vollständigen) Namen des Inhabers enthält, häufig kombiniert mit dem Geschäftsinhalt:Manfred Mustermann Holz- & Bautenschutz, Trockenbau Mustermann, Elektrowaren Mustermann, Inhaber Manfred Mustermann. Dem Unternehmer ist es erlaubt, beliebig einen zulässigen Namen auszuwählen, wie es beispielsweise im Restaurant- und Gaststättengewerbe (Restaurant Rose, Inhaber Manfred Mustermann) üblich ist.
Geschäftsführung/Vertretung nach außen[Bearbeiten]
Der Einzelunternehmer führt die Geschäfte unter seinem Namen beziehungsweise seiner Firma auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Er kann die Geschäfte aber auch durch einen Angestellten führen lassen beziehungsweise Dritte durch Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmachten zur Führung der Geschäfte bevollmächtigen.
Ermittlung des Gewinns[Bearbeiten]
Soweit ein Einzelunternehmer nicht im Handelsregister eingetragen ist, gelten die Buchführungsvorschriften der Abgabenordnung (§ 141 AO), was bedeutet, dass der Unternehmer bis zu einem steuerlichen Jahresgewinn von 50.000 € oder einem Jahresumsatz von 500.000 € von der Bilanzierung befreit ist und seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln darf. Erst nach einmaliger Überschreitung dieser Grenze wird der Inhaber des Einzelunternehmens durch das Finanzamt zur Bilanzierung im Sinne § 141 AO in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EStG aufgefordert.
Einzelunternehmer, die Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, waren bis zum Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes nach Handelsrecht verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen (Bilanzierung). Durch § 241a HGB sind nun auch eingetragene Kaufleute unter den oben genannten Voraussetzungen von der Buchführungspflicht befreit und können Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.
Rechtsfähigkeit des Einzelunternehmers[Bearbeiten]
Ein Einzelunternehmer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; er kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.
Haftung des Einzelunternehmers[Bearbeiten]
Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten Vermögen für sämtliche Schulden seines Unternehmens. Mit der Gründung seines Einzelunternehmens wird der Teil des Privatvermögens, den er dem Unternehmen zur Verfügung stellt, zum Betriebsvermögen. Dies können Geld, aber auch sonstige Gegenstände wie Geschäftsräume oder ein Pkw sein.
Siehe auch: Haftung (Steuerrecht), Haftung (Recht) und Schuldverhältnis
Auflösung eines Einzelunternehmens[Bearbeiten]
Ein Einzelunternehmen wird aufgelöst, wenn der Unternehmer die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder in das Privatvermögen überführt.
Steuerliche Behandlung eines Einzelunternehmers[Bearbeiten]
Gewerbesteuer[Bearbeiten]
Der Einzelunternehmer ist gewerbesteuerpflichtig, wenn er eine Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuergesetzes ausübt (§ 2 GewStG). Die vom Einzelunternehmer gegebenenfalls zu zahlende Gewerbesteuer wird teilweise auf seine Einkommensteuer angerechnet.
Einkommensteuer[Bearbeiten]
Ein Einzelunternehmer kann mit seinem Unternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aber auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehungsweiseEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Einkommensteuerpflichtig ist nicht das Unternehmen, sondern der Inhaber des Einzelunternehmens. Die Einkünfte werden – unabhängig davon, ob der Gewinn entnommen worden ist – im Jahr des Entstehens der Besteuerung unterworfen.
Bei Einkünften aus Gewerbebetrieben vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrages =Steuerermäßigung gem. § 35 EStG.
Umsatzsteuer[Bearbeiten]
Ein Einzelunternehmer ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Ein Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen (§ 22 UStG). Führt ein Einzelunternehmer mehrere Einzelunternehmen gleichzeitig (beispielsweise ein Frisör- und ein Bäckergeschäft) ist die Umsatzsteuer für beide Betriebe in einer Umsatzsteuererklärung bei dem Finanzamt anzumelden, in dessen Bezirk das erste Einzelunternehmen eröffnet wurde (Finanzamt der Erstbefassung; siehe auch §§ 18 ff AO). Unternehmer, deren Gesamtjahresumsatz 17.500 € nicht überschreitet, können von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen, können dann aber auch keine Vorsteuern geltend machen (§ 19 UStG).
Erbschaftsteuer[Bearbeiten]
Bei der Übertragung eines Betriebs im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger wird bei der Erbschaftsteuer ein spezieller Freibetrag für Betriebsvermögen gewährt (§ 13a Erbschaftsteuergesetz).
Vorteile des Einzelunternehmens[Bearbeiten]
Volle Entscheidungsfreiheit und Verfügungsgewalt über das Betriebsvermögen und die Geschäftspolitik
kein Mindestkapital
Gründung erfolgt formlos, unkompliziert und günstig
Gewinn steht allein dem Geschäftsinhaber zu
Hohes Ansehen, da der Inhaber vollumfänglich haftet → gute Verhandlungsposition gegenüber Banken und Gläubigern
Nachteile des Einzelunternehmens[Bearbeiten]
Das Geschäftsrisiko liegt allein beim Inhaber des Einzelunternehmens, der mit seinem gesamten Privatvermögen haftet
Kapitalbeschaffung schwieriger als etwa bei der AG
Stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist im österreichischen und im deutschen Gesellschaftsrecht eine Sonderform einer Personenvereinigung. Sie gehört zu denPersonengesellschaften, ist jedoch keine Handelsgesellschaft. Ohne weitere Vereinbarung hat die stille Gesellschaft nach der gesetzlichen Konzeption eher den Charakter eines Schuldverhältnisses und weniger den eines Gesellschaftsverhältnisses im engeren Sinne.
Das schweizerische Gesellschaftsrecht kennt hingegen das Institut der Stillen Gesellschaft nicht. Es ist jedoch möglich eine Einfache Gesellschaft so auszugestalten, dass es sich um eine Stille Gesellschaft handelt, die mit dem gleichnamigen Institut anderer Rechtssysteme weitgehend identisch ist.