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STAATSAUFBAU DER REPUBLIK BELARUS 3.doc
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5. Finden Sie die russischen Entsprechungen für folgende Wortverbindungen.

1. die Staatsgewalt ausüben

2. sich aus zwei Kammern zusammensetzen

3. die Abgeordneten wählen

4. die Mitglieder berufen

5. die Wahlen anordnen

6. über die Auflösung entscheiden

7. die Gesetzesvorlage behandeln

8. Maßnahmen ergreifen

9. Anordnungen erlassen

10. Akte aufheben

11. die Stabilität sichern

12. die Beschwerden begutachten

6. Welche Wortverbindungen wären möglich:

Abgeordneten wählen

Akte ...

Anordnungen ...

die Beschwerden ...

die Stabilität ...

Gesetzesvorlage ...

Maßnahmen ...

Mitglieder ...

sich aus zwei Kammern ...

Staatsgewalt ...

über die Auflösung ...

Wahlen ...

Text 2. Das Parlament der Republik Belarus

1. Lesen Sie den Text, stellen Sie die Fragen zum Text, gebrauchen Sie die fettgedruckten Nomen. Besprechen Sie die Hauptpunkte des Textes.

Das Parlament - die Nationalversammlung der Republik Belarus - ist das Vertretungs- und Gesetzgebungsorgan der Republik Belarus.

Das Parlament setzt sich aus zwei Kammern, der Repräsentantenkammer und dem Rat der Republik, zusammen. Die Verfassung regelt die zahlenmäßige Stärke und das Verfahren zur Bildung der Kammern. Die Repräsentantenkammer besteht aus 110 Abgeordneten. Wählbar ist jeder Bürger der Republik, der 21. Lebensjahr vollendet hat.

Der Rat der Republik ist die Kammer der Territorialbezogenen Vertretung. Von den Abgeordneten werden für jede Oblast und Stadt Minsk je acht Mitglieder des Rats der Republik in geheimer Abstimmung gewählt. Acht Mitglieder werden vom Präsidenten berufen.

Gemäß der Verfassung darf die Repräsentantenkammer den bericht des Premierministers über Maßnahmenplan der Regierung anhören, eine Mißtrauenserklärung gegenüber der Regierung abgeben, sowie auf Initiative des Premierministers die Frage nach dem Vertrauen zur Regierung behandeln.

Die Repräsentantenkammer setzt die Präsidentenwahl an und nimmt den Rücktritt des Präsidenten entgegen.

Jede Gesetzesvorlage wird, soweit durch die Verfassung nichts anderes vorgeschrieben wird, zunächst in der Repräsentantenkammer und abschließend im Rat der Republik behandelt. Die Verfassung enthält das Recht des Rats der Republik, Erlasse des Präsidenten über die Anordnung von Ausnahme- und Kriegszustand, Voll- und Teilmobilmachung zu behandeln.

Die Legislaturperiode des Parlaments dauert vier Jahre. Die Amtszeit des Präsidenten darf auf Grund des Gesetzes nur im Kriegsfall verlängert werden.

Text 3. Die belorussische Verfassung

1. Lesen Sie den Text.

Am 15. März 1994 trat die fünfte Verfassung in Kraft, die durch das nationale Referendum am 24. November 1996 geändert und ergänzt wurde. Im ersten Artikel dieser bis heute gültigen Verfassung wird die Republik Belarus als ein zentralistischer, sozialer Rechtsstaat definiert, der die Oberhoheit auf seinem Gebiet besitzt und seine Innen- und Außenpolitik souverän ausübt.

Die Verfassung sichert jeder Person das Recht und Rechtbeistand bei der Wahrung und dem Schutz ihrer Rechte und Freiheiten, darunter auch das Recht, jederzeit Rechtsanwälte und andere persönliche Vertreter im Gericht oder in anderen Dienstellen, Organisationen, Institutionen und gesellschaftlichen Verbänden in Anspruch zu nehmen. Der Staat garantiert dem Bürger den Schutz seiner Rechte und Freiheiten in einem sachkundigen, unabhängigen Gericht, die Wahrung der Freiheit, Unantastbarkeit und Würde der Person.

In der Verfassung sind die Bestimmungen der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte über die Präsumption der Unschuld wiedergegeben. Das Grundgesetz legt fest, dass niemand einer Täterschaft beschuldigt werden darf, ohne dass seine Schuld auf gesetzmäßigem Wege nachgewiesen und durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt wird.

Das Grundgesetz stellt fest, dass Eigentum staatlich und privat sein darf. Der Staat sichert allen gleiche Rechte bei der Ausübung der Wirtschaftstätigkeit oder anderer Aktivitäten.

In der Verfassung ist eine Ausstellung von Objektiven enthalten, die in ausschließlichem Besitz des Staates sind: Bodenschätze, Gewässer und Waldbestände. Dem Staat gehören landwirtschaftliche Nutzflächen. Aus Grund der Verfassung dürfen durch Gesetz auch weitere Objekte bestimmt, die nur staatlich sind.

In der Verfassung ist das Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die Staatsorgane sind selbständig.

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