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GRUR 1993, 8 - beck-online

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Darüber hinaus verlangt der BGH keine Bekanntheit der Marke SL im allgemeinen Verkehr, auch nicht in den potentiellen Käuferkreisen der Beklagten (Fiat), sondern bezieht sich auf den nach der Lebenserfahrung auch unter den Interessenten für FIAT-Fahrzeuge zu findenden Teil der Käufer, der Wert auf ein gewisses sportliches Image seines Fahrzeuges legt 103.

An anderer Stelle derselben Entscheidung stellt der BGH für einen schützenswerten Besitzstand der Klägerin auf einen noch engeren Personenkreis ab, nämlich auf die Bekanntheit und das Ansehen der Marke "SL" in den Kreisen, "die als Interessenten für die unter der Marke bislang allein vertriebenen hochwertigen Sportfahrzeuge der Klägerin in Betracht kommen" 104. Wenn damit Kauf interessenten gemeint sind, dürfte in Anbetracht

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1993, 8) 15 des hohen Preises von Mercedes SL-Fahrzeugen die Bekanntheit bei einem sehr kleinen Teil der Gesamtbevölkerung als Schutzvoraussetzung ausreichen.

c) Eigenart der Bezeichnung:

Im Strauß der Kriterien spielt auch die Eigenart der Bezeichnung eine Rolle. Eine absolute Einmaligkeit ist nicht nötig. Eine solche war wohl im Fall Dimple gegeben, da dieses englische Wort in der deutschen Sprache nicht vorkommt. Im Englischen bedeutet es "Grübchen" und weist dadurch auf die Form der Whiskyflasche hin, deren drei Seiten eine Einbuchtung aufweisen.

Dagegen mangelte es im Falle "Salomon" 105 an der Alleinstellung und Eigenart, Salomon ist ein bekannter Name, weist auf den bekannten König des Alten Testaments hin, den Sohn Davids und weisen Richter. Außerdem gibt es andere derartige Unternehmensbezeichnungen. Es fehlte also die charakteristische Einmaligkeit und Eigenart, die im Verkehr zwangsläufig allein an ihren Charakter als Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens denken läßt. Im Zweifelsfall kann durch Umfrage ermittelt werden, welche Assoziation im Vordergrund steht 106.

d) Der gute Ruf

Verlangt werden von der Rechtsprechung besondere Gütevorstellungen und ein guter Ruf beim Verkehr, soweit er die Marke kennt.

Im Falle "Dimple" 107 wurde die herausgehobene Qualität des Whiskys betont aufgrund der langen Lagerzeit sowie die höhere Preisklasse. Das Image einer Exklusiv-Marke wird verstärkt durch die besondere Flaschenform. Der Marke "SL" 108 kommt großer Prestigewert zu.

e) Übertragbarkeit des Rufes

Dieses Kriterium ist besonders wichtig für die Größe des Schutzumfanges unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung. Es wird gefragt, ob der Ruf des bekannten Zeichens auf die Waren übertragen werden kann, für die der mögliche Verletzer das Zeichen benutzen will 109.

Im Fall "Dimple" 110 führte der BGH aus, Whisky-Käufer und Whisky-Trinker kämen auch als Käuferkreis für gehobene Kosmetik in Frage, insbesondere Herrenkosmetik. Es wird ferner betont, daß der Beklagte selbst von der Übertragbarkeit des Rufes ausging, indem er zwei Marken für Whisky der gehobenen Preisund Güteklasse anmeldete. Der BGH sah die Übertragbarkeit des Rufes als naheliegend an auf Seifen, Parfümerien, Haarwässer, Zahnputzmittel, Herrenkosmetikserie 111. Dagegen soll eine Übertragung der Gütevorstellung auf folgende Waren

 

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wegen des weiten Warenabstandes ausgeschlossen sein: Waschund Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungsund Schleifmittel.

Die Übertragbarkeit des Rufes verneint der BGH bei "Salomon" 112 wegen des zu weiten Abstandes zwischen den Warenbereichen Skiartikel einerseits und Tabakwaren andererseits. Die Skibindung sei ein technisches Erzeugnis, für deren Ansehen es auf Präzision und Funktionsfähigkeit ankomme. Aus diesem Grunde bestehe keine Übertragbarkeit von Gütevorstellungen auf Tabakwaren. Hier fragt es sich, ob die vorhandenen Gütevorstellungen so produktspezifisch sind, oder ob nicht ein allgemeines Image übertragen werden kann, das etwa bei der Skibindung Salomon auf einen jungen, dynamischen, sportlichen und erfolgreichen Benutzer hinweist 113.

f) Rufschädigung:

Neben der Rufausbeutung steht die Rufschädigung als gleichberechtigtes alternatives Tatbestandsmerkmal. Bei "Dimple" hält der BGH eine Rufbeeinträchtigung für denkbar bei der Verwendung des Zeichens für Waschund Bleichmittel, für Putz-, Polier-, Fettentfernungsund Schleifmittel 114.

Im Falle "SL" kommt nach BGH eine Rufschädigung dadurch in Betracht, daß das Zeichen "SL" für Kleinwagen mit niedrigem Preis benutzt wird 115.

Als wesentlich hebt der BGH einen zweiten Gesichtspunkt hervor, nämlich die Gefahr der Nachahmung des Verhaltens durch andere Mitbewerber, die hier deshalb naheliegen könnte, weil sich die Buchstabenfolge SL nach dem Vortrag der Beklagten als Abkürzung (etwa von Superluxus, Sportluxus, Sportlimousine, superleicht) für Typenbezeichnungen anbietet und das Beispiel der Beklagten daher voraussichtlich alsbald auch andere Kraftfahrzeughersteller zu einer Nachahmung herausfordern könnte, an der sie sich zur Zeit noch durch Achtung der für die Klägerin eingetragenen Marke gehindert sehen 116.

Einen besonders drastischen Fall der Rufbeeinträchtigung stellt wohl die Verwendung der ordnungsgemäß zugeteilten Telefonnummer 4711 durch ein Unternehmen der Fäkalienabfuhr dar. Der BGH verurteilte mit seinem Urteil vom 8. 7. 1958 117 ein solches Unternehmen zur Rückgabe der Fernsprechnummer an das Fernsprechamt unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung der Fortwirkung eines früheren verunglimpfenden Verhaltens (werbemäßige Herausstellung der Nummer 4711).

g) Subjektiver Tatbestand:

Eine "böse" Absicht des Verletzers ist nicht erforderlich 117a). In der "SL"-Entscheidung 118 wird darauf hingewiesen,

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1993, 8) 16 daß die Kenntnis aller Tatumstände, aus denen sich das Wettbewerbswidrige einer Handlung ergibt, genügt. Die Kenntnis der bekannten Marke durch den Verletzer war besonders augenfällig in den Fällen "Dimple" 119 und "Salomon" 120, in denen auch noch eine zweite bekannte Marke auf demselben Warengebiet "entliehen" worden war. Mangels Vorliegens des objektiven Tatbestandes reichte dieser Umstand bei "Salomon" aber zur Verurteilung nicht aus, obwohl die Anmeldungspraxis auf die Absicht der Rufausbeutung schließen läßt. Im Falle "SL" bezeichnet es

 

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der BGH als nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen, daß Fiat bei Einführung ihrer Bezeichnung auf dem deutschen Markt die Bezeichnung "SL" von Mercedes Benz als der unmittelbaren Konkurrentin auf dem Automobilmarkt unbekannt gewesen sein könnte 121.

3. Die "Dimple"-Rechtsprechung des BGH hat ein sehr kontroverses Echo gefunden. Die Kritik setzte besonders bei folgenden Punkten an:

a) Wettbewerbsverhältnis

Bei dem sehr weiten Begriff des Wettbewerbsverhältnisses wird dem BGH ein Zirkelschluß vorgeworfen: Verletzer ist der, der keine Lizenz nimmt, ohne vorher das Bestehen von Verbietungsrechten festgestellt zu haben, die eine Erlaubnis nötig machen 122. Der Begriff des "konkreten Wettbewerbsverhältnisses" erfährt eine solche Ausdehnung, daß nur noch von einem bloßen Lippenbekenntnis gesprochen werden kann 123. Auch aus diesem Grunde wird deshalb vorgeschlagen, Marken und Firmenbezeichnungen gegen Rufausbeutung und Behinderung nach § 823 Abs. 1 BGB zu schützen, und zwar als sonstige Rechte im Sinne dieser Vorschrift 123a.

b) Verhältnis § 1 UWG und Warenzeichengesetz:

Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich auf das Verhältnis zwischen § 1 UWG und Warenzeichengesetz 124. Mit dem WZG hat der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, daß die Verbietungsrechte des Zeicheninhabers auf den Warengleichartigkeitsbereich beschränkt sind. Dies gilt auch für den Fall einer gesteigerten Bekanntheit und Verkehrsgeltung der Marke. Problematisch ist auch das Verhältnis des Schutzes der "bekannten Marke" zum Schutz der "berühmten Marke". Konstatiert werden die Beseitigung oder Verwischung der Grenzen zwischen beiden Schutzbereichen 125, die Gewährung des Verwässerungsschutzes für nur bekannte Zeichen 126 und die Untergrabung der Rechtsprechung zur berühmten Marke 127. Es besteht ferner ein gewisser Gegensatz zum zeichenrechtlichen Benutzungszwang 128, da sich der Schutz der berühmten und bekannten Marke gerade auch auf solche Warenbereiche erstreckt, hinsichtlich derer weder eine Zeicheneintragung noch eine Zeichenbenutzung gegeben ist.

c) Abgrenzungsschwierigkeiten:

Die naheliegendste Kritik bezieht sich auf die enormen Abgrenzungsschwierigkeiten, die eine derart ausgefeilte Rechtsprechung mit sich bringt 129. Können auf dem Felde der bekannten Marke die Gerichtsentscheidungen noch vorhergesehen werden? Ist die Rechtssicherheit noch gegeben? Besonders kritikanfällig ist die Abgrenzung der Waren, bei denen eine Rufübertragung als möglich oder als nicht möglich angesehen wird 130.

4. Wichtigstes Ergebnis der Rechtsprechung zur bekannten Marke bildet die Möglichkeit, aufgrund des wettbewerbsrechtlichen Besitzstandschutzes Lizenzen an fremde Branchen zu vergeben 131. Damit wird der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen, eine Zweitverwertung von bekannten Marken vorzunehmen 132. Rechtlich gesehen, ist zwar nur das zeichenrechtliche Benutzung srecht lizenzierbar, nicht das Verbietungsrecht. Aber ein vertraglicher Verzicht auf das aus § 1 UWG resultierende Verbietungsrecht kommt wirtschaftlich gesehen einer Lizenz gleich

132a).

Die positiven Stimmen heben hervor, daß durch den Schutz der bekannten Marke gegen Ausbeutung und Beeinträchtigung des guten Rufes eine Allesoder Nichts-Entscheidung vermieden

 

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und die Abgrenzung berühmter Zeichen von nicht berühmten Zeichen entschärft wird 133. Die "Dimple"-Rechtsprechung kann zu einem einheitlichen Schutz berühmter und bekannter Zeichen gegen unerlaubte Ausnutzung und/oder Beeinträchtigung führen, nämlich zu einem abgestuften Schutzsystem, innerhalb dessen sowohl den berühmten als auch den lediglich bekannten Marken eine auf die faktischen Schutzbedürfnisse zugeschnittene Abwehrmöglichkeit gewährt würde 134.

Tatsächlich läßt sich die "Dimple"-Rechtsprechung des BGH als Vorläufer der Entwicklung ansehen, die im folgenden behandelt werden soll.

Teil III: Künftige Gesetzgebung

Die Diskussion um die berühmte/bekannte Marke hat eine neue Dimension erhalten durch die erste Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. 12. 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken 135 (GRUR Int. 1989, 294 ).

Art. 5 Abs. 2 lautet: Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, daß es dem Inhaber gestattet ist, Dritten

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1993, 8) 17 zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Art. 8 Abs. 1d) des konsolidierten Textes des geänderten Vorschlages für eine Verordnung des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 11. 5. 1988 136 sieht diesen erweiterten Schutzbereich ebenfalls vor, wobei die Marke in der Gemeinschaft bekannt sein muß.

Art. 5 Abs. 2 RiLi entspricht ferner der ebenfalls fakultativen Bestimmung des Art. 4 Abs. 4 lit. a RiLi, wonach unter denselben Voraussetzungen eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung unterliegt.

Es kann erwartet werden, daß der deutsche Gesetzgeber die Richtlinienregelung zum Schutz der bekannten Marke in das nationale Recht übernehmen wird 137. Die Übernahme entspricht dem fast einhellig anerkannten Interesse der Wirtschaft und dem Ziel der weitestgehenden Harmonisierung des Markenrechts in der Gemeinschaft.

Bei Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 RiLi durch den deutschen Gesetzgeber wird dann eine warenzeichenrechtliche Rechtsgrundlage vorhanden sein, die das bisherige, auf § 1 UWG gestützte Richterrecht zur bekannten Marke ersetzt. In den Fällen "Dimple" und "Salomon" hätten die Gerichte unter Anwendung einer Art. 5 Abs. 2 RiLi entsprechenden Regelung m.E. zum selben Ergebnis gelangen können.

Wird die Rechtsprechung zum Verwässerungsschutz berühmter Marken auch nach einer Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 RiLi weitergelten? Diese Möglichkeit besteht, da es gemäß der Präambel der Richtlinie nicht ausgeschlossen ist, daß auf die Marken andere Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als die des Markenrechts, wie die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb, über die zivilrechtliche Haftung oder den Verbraucherschutz, Anwendung finden.

 

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Für die Beibehaltung des Verwässerungsschutzes spricht dessen weitgehender "Automatismus" 138, d. h. das Fehlen besonderer Unlauterkeitsvoraussetzungen 139. Andererseits dürfte die Verwendung einer Marke von wirklich überragender Verkehrsgeltung durch Dritte außerhalb des Warengleichartigkeitsbereiches häufig ohne weiteres die Annahme nahelegen, daß dadurch "die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Eine flexible und nuancierte Anwendung des umgesetzten Art. 5 Abs. 2 RiLi könnte also einen Rückgriff auf das herkömmliche Rechtsinstitut des Verwässerungsschutzes entbehrlich machen.

Ferner stellt sich die Frage, ob nach einer Art. 5 Abs. 2 RiLi entsprechenden Regelung auch gegen eine nicht zeichenmäßige Verwendung einer Marke vorgegangen werden kann, ob also auch die Fälle "Rolls Royce" 140 und "Ein Champagner unter den Mineralwässern" 141 erfaßt wären.

Die Richtlinie scheint die Beschränkung des Markenschutzes gegen markenmäßigen Gebrauch im Prinzip beizubehalten 142. Nach Art. 5 Abs. 5 RiLi berühren die Absätze 1 bis 4 nicht die in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über den Schutz gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Hieraus läßt sich der Schluß ziehen, daß auch der Schutz der bekannten Marke gemäß Art. 5 Abs. 2 RiLi den nicht markenmäßigen Gebrauch nicht umfaßt 143. In Anbetracht dieser Regelungen der Richtlinie bietet sich die Lösung an, auch in das künftige deutsche Markengesetz außerhalb der kennzeichenmäßigen Benutzung liegende Verletzungsformen nicht in den Schutzbereich des Zeichenrechts einzubeziehen 144.

Aus der Richtlinienbestimmung geht der Umfang der erforderlichen Ähnlichkeit der Zeichen nicht hervor. Die bisherige Rechtsprechung zur Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung der bekannten Marke bezog sich auf identische Zeichen. Insofern könnte Art. 5 Abs. 2 RiLi eine Erweiterung des Schutzes berühmter Marken mit sich bringen. Vielleicht bietet sich zumindest eine Einschränkung auf einen engen Ähnlichkeitsbereich an.

Nicht näher definiert ist der erforderliche Bekanntheitsgrad, er liegt mit Sicherheit unter dem der berühmten Marke. Es bietet sich eine Fortsetzung der deutschen Rechtsprechung zu diesem Punkt an (Dimple). Die Richtlinie spricht von Ausnutzung oder Beeinträchtigung von Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke. Soweit die Wertschätzung der Marke betroffen ist, entspricht dieses Merkmal dem Begriff des Rufes (Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung) des bisherigen deutschen Rechts. Die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft kommt dem Verwässerungsschutz nahe.

Die abschließenden normativen Tatbestandsmerkmale "ohne rechtfertigenden Grund" und "in unlauterer Weise" ermöglichen eine umfassende Interessenabwägung. Ihre Flexibilität erlaubt wohl eine weitgehende Fortführung der bisherigen deutschen Rechtsprechung zum Schutz der berühmten und bekannten Marke.

Die Bedeutung von Art. 5 Abs. 2 RiLi liegt darin, daß die Grundsätze der deutschen Rechtsprechung zum Schutz vor Verwässerung und Rufausbeutung sowie Rufbeeinträchtigung gemeinschaftsrechtskonform bleiben 145.

 

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1993, 8)

 

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Ohne diese Regelung der Richtlinie hätte bei der weitgehenden Rechtsprechung des EuGH befürchtet werden müssen, daß dieser in Fällen des zwischenstaatlichen Handelsverkehrs innerhalb der EG einzelne ihm zu weit gehende Verbote zugunsten einer berühmten/bekannten Marke als Verstoß gegen Art. 30, 36 EWG-Vertrag brandmarkt. Beschränkungen des freien Handelsverkehrs sind zwar nach Art. 36 EWG-Vertrag zulässig, wenn sie zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, wozu auch Warenzeichenrechte gehören. Indessen sind nach der Rechtsprechung des EuGH nur solche Handelsbeschränkungen rechtmäßig, die zur Wahrung der Interessen angemessen sind, die den spezifischen Gegenstand des Schutzrechtes ausmachen 146. Es ist zu erwarten, daß der EuGH nach Art. 36 Satz 2 EWGVertrag sich auch zur Nachprüfung für berechtigt hält, ob die nationalen Gerichte nicht einen unangemessen großen Schutzumfang gewähren und insbesondere zu extensive Grundsätze der Verwechslungsgefahr befolgen 147.

Der BGH hat diese starke Stellung des EuGH erst jüngst durch seinen Vorlagebeschluß vom 21. 11. 1991 in der Sache "Quattro" 148 bestätigt. Die Vorlagefrage geht vereinfacht gefaßt dahin, ob eine unzulässige Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels im Sinne der Art. 30, 36 EWGV durch die Geltendmachung eines Warenzeichenund/oder Ausstattungsrechts an dem Wort "Quattro" für Automobile bewirkt wird. Die zugrundeliegende Klage des bekannten deutschen Automobilherstellers richtet sich gegen ein Tochterunternehmen eines bekannten französischen Autoherstellers, das Autos unter der Bezeichnung "Espace Quadra" vertreibt.

In Anbetracht dieses Vorlagebeschlusses "Quattro" stellt sich die Frage, ob der BGH nicht auch schon in der Sache "SL" 149 vorlegen hätte können. Denn auch hier kommt eine Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels durch eine möglicherweise als unverhältnismäßig erscheinende nationale Schutzgewährung zu Lasten des italienischen Herstellers Fiat in Betracht. Die in Art. 16 Abs. 1 RiLi gesetzte Umsetzungsfrist bis 28. 12. 1991 wurde für Deutschland bis Ende des Jahres 1992 verlängert. Bedingt durch die unvorhergesehene Belastung des deutschen Gesetzgebers (Wiedervereinigung) wird voraussichtlich auch diese Frist nicht eingehalten werden.

Damit erhebt sich die interessante Frage, inwieweit sich der einzelne nach Fristablauf direkt auf die Richtlinie berufen, aus ihr Rechte herleiten kann. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich der Gemeinschaftsbürger auf die Bestimmungen einer Richtlinie unmittelbar berufen, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau anzusehen ist 150.

Art. 5 Abs. 2 RiLi stellt aber keine unbedingte (zwingende) Norm dar, sondern ermächtigt lediglich den nationalen Gesetzgeber, nach seiner freien Entscheidung einen zusätzlichen Schutz der bekannten Marke einzuführen. Ohne Umsetzung in das deutsche Recht stellt Art. 5 Abs. 2 RiLi daher keine Anspruchsgrundlage dar.

Wird Art. 5 Abs. 2 RiLi dagegen, wie zu erwarten ist, in das deutsche WZG aufgenommen, so ist die Bestimmung nach Gemeinschaftsrecht auszulegen, und der EuGH wird im Verfahren nach Art. 177 EWGV zur obersten Auslegungsinstanz 151. Die richtlinienkonforme Auslegung des künftigen deutschen Markenrechts wird für die Rechtsanwender eine große Aufgabe sein.

 

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[G 2089]

* Dr., Vorsitzender Richter am LG München.

1GRUR Int. 1989, 294 .

2Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 31 WzG, Rdn. 6, 17.

3H. M. vergleiche Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16 UwG, Rdn. 58 ff.

4A.a.O. (vorige Fußn.) Rdn. 59 a und Teplitzky, Großkommentar, § 16 UWG, Rdn. 361.

5Teplitzky, Großkomm., § 16 UwG, Rdn. 361 bis 363.

6GRUR 1966, 267 .

7GRUR 1991, 863 , 865 .

7a Nach Klippel, GRUR 1986, 697 , 708 f. folgt bei Unternehmenskennzeichen auch der Verwässerungsschutz aus § 16 UwG, die Einschränkung auf Branchennähe werde zu Unrecht vorgenommen.

8Dazu gehört auch die berühmte Ausstattung. Beispiel "Tosca", soweit "die weltberühmt gewordene blau-goldene Umhüllung und Verpackung der Tosca-Erzeugnisse in Betracht kommt", BGH GRUR 1961, 280 , 282 .

9Nach BGH GRUR 1981, 142 , 144 Kräutermeister - besteht kein Verwässerungsschutz einer berühmten Marke, soweit es sich um eine Annäherung der Kennzeichen im Warengleichartigkeitsbereich handelt, aber eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht vorliegt.

10Teplitzky, Großkomm., § 16 UwG Rdn. 439 ff.; Schultz-Süchting im Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 62 Rdn. 11.

11GRUR 1959, 182 .

12GRUR 1990, 711 .

13Also firmenoder zeichenmäßig, vergl. v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 1987, § 21, Rdn. 71; a.A. Baumbach/Hefermehl, WzG § 31 Rdn. 198 und Loewenheim, MA 1991, 238, 248.

14v. Gamm, Wettbewerbsrecht, § 21, Rdn. 68 mit weiteren Nachw.; Schultz-Süchting, Handbuch des Wettbewerbsrecht, § 62, Rdn. 9; Baumbach/Hefermehl, WzG, 12. Aufl., § 31 Rdn. 193.

15v. Gamm, vorige Fußn., sowie WzG, 1965, § 4 Rdn. 108.

16Lehmann, GRUR Int. 1986, 6 , 9 ; Kur, GRUR Int. 1990, 605 .

17Baumbach/Hefermehl, WzG, 12. Aufl., § 4 Rdn. 2.

18Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 4 Rdn. 150 am Ende.

19Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., Rdn. 150 am Anfang.

20Busse/Starck, WzG, 6. Aufl., § 4 WzG, Rdn. 124.

21Baumbach/Hefermehl, WzG § 31 Rdn. 15.

22BGH GRUR 1957, 435 , 437 Eucerin/Estarin; Baumbach/Hefermehl, WzG § 31 Rdn. 193 (63 -

65%).

23Teplitzky, Großkomm., § 16 UWG, Rdn. 443; Schultz-Süchting, Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 21, Rdn. 15.

23a BGH GRUR 1958, 339 , 342 Technika.

 

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24Vgl. Baumbach/Hefermehl, WzG § 3l, Rdn. 196 a.E.

25H. Harmsen, GRUR 1968, 503 , 504 ; Noelle-Neumann/Schramm, GRUR 1966, 70 , 81 (63 - 65 %).

26Noelle-Neumann/Schramm, GRUR 1966, 70 , 77 . Diese Werte gelten für das Bild zeichen. Für das korrespondierende Wortzeichen sind die Werte höher, nämlich 89 %, 76 %, 69 %.

27Sauberschwarz, WRP 1970, 46, 47.

28Schultz-Süchting, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 1986, § 62, Rdn. 15.

29Dagegen OLG Hamburg GRUR 1987, 400 , 401 Pirelli.

30GRUR Int. 1986, 6 , 8 . Ebenso Bork, GRUR 1989, 725 , 732 .

31OLG Düsseldorf GRUR 1983, 389 , 390 Rosenthal.

32OLG Hamburg GRUR 1987, 400 , 401 Pirelli.

33GRUR 1983, 389 .

34GRUR 1987, 400 .

35GRUR 1991, 863 , 866 .

35GRUR 1991, 863 , 866 .

36Teplitzky, Großkomm., § 16 UWG, Rdn. 443; Schultz-Süchting, Handbuch des Wettbewerbsrechts, Nachtrag 1989, S. 95 spricht sogar von einem Bereich um 90 % Verkehrsbekanntheit.

37GRUR 1991, 863 = WRP 1991, 568, 572.

37GRUR 1991, 863 = WRP 1991, 568, 572.

38Teplitzky in Großkomm., § 16 UWG, Rdn. 444; Schultz-Süchting, Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 62, Rdn. 16; Alter ab 16 Jahren: OLG Hamburg GRUR 1987, 400 Pirelli.

39BGH GRUR 1958, 339 , 341 Technika; Baumbach/Hefermehl, WzG, § 31 Rdn. 193.

40Schultz-Süchting, Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 62, Rdn. 16.

41BGH GRUR 1991, 863 , 867 Avon.

42Schultz-Süchting, Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 62 Rdn. 17.

42a Vgl. Patrick Troller, GRUR Int. 1989, 175 als Zitat aus Dominique Brandt, La protection élargie de la marque de haute renommé au-delà produits identiques et similaires. Etude de droit comparé. Genf 1985.

43Lehmann, GRUR Int. 1986, 6 , 9 hält eine Meinungsumfrage für nötig, falls die Berühmtheit nicht gerichtsbekannt ist.

44GRUR 1992, 445 , 447 .

45GRUR 1958, 339 , 342 .

46So H. Harmsen, GRUR 1968, 503 , 504 ; vgl. BGH GRUR 1958, 393 , 394 Ankerzeichen: "Angesichts der Vielzahl der verwendeten Ankerzeichen und der allgemeinen Abgegriffenheit dieses Zeichens hat das BerG (zu Recht) nicht angenommen, daß gerade eine Schwächung der Werbekraft des Zeichens der Klägerin für Teppiche dadurch zu befürchten sei, daß das Ankerzeichen auch für Polstermöbel verwendet wird".

47GRUR 1966, 623 , 624 unter Berufung auf die im Publikum herrschenden Vorstellungen. Ähnlich Heydt in Anmerkung zu BGH - Triumph, GRUR 1959, 29 , 30 .

 

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48GRUR 1966, 627 .

49OLG Düsseldorf GRUR 1983, 389 .

50BGH GRUR 1991, 863 , 866 .

51Helm, GRUR 1981, 630 , 633 .

52Bork, GRUR 1989, 725 , 732 . Ähnlich Schultz-Süchting, Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 62, Rdn. 13. Ohnehin kommt es auf die Vorstellung des Publikums an: Baumbach/Hefermehl, WZG, § 31, Rdn. 194.

53v. Gamm, Wettbewerbsrecht 1987, S. 352; Teplitzky, Großkomm., § 16 UWG, Rdn. 445; BGH GRUR 1990, 711 , 712 Telefonnummer 4711.

54Baumbach/Hefermehl, WZG, § 31, Rdn. 195.

55Beispiel "Meisterbrand" für Spirituosen einerseits, Herde andererseits (BGH GRUR 1957, 87 , 88

).

56GRUR 1959, 182 , 184 .

57Baumbach/Hefermehl, WZG, § 31, Rdn. 196 mit weiteren Nachw.

57a) Die Bedeutung der besonderen Gütervorstellungen betont Loewenheim, MA 1991, 238, 240.

58Es gibt die Scherzfrage: Was kauft niemand sich selbst und jeder seiner Oma? Antwort: 4711 Echt Kölnisch Wasser. Deshalb hat das Kölner Unternehmen den Bestandteil 4711 aus seiner Firma herausgenommen und damit das "Grundübel der früheren Namenspolitik", die Verquickung von Produktund Firmenname, beseitigt. Vergleiche den Bericht von Christian Geyer im FAZ-Magazin Heft 160 vom 8. 11. 1991.

59BGH GRUR 1955, 299 , 302 Magirus; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, S. 352, Baumbach/Hefermehl, WZG, § 31 Rdn. 197; Schultz-Süchting, Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 21, Rdn. 14 spricht von einer über jeden Zweifel erhabenen Verwechslungsfähigkeit.

60BGH GRUR 1957, 435 Eucerin/Estarin.

61OLG Stuttgart WRP 1991, 751.

62BGH GRUR 1987, 711 .

63Loewenheim, MA 1991, 238, 242; Baumbach/Hefermehl, WzG, 12. Aufl. 1985, § 31, Rdn. 201 erörtert unter der Überschrift "Schutzgrenzen" vor allem die Abwägungsprobleme, die sich bei schwacher Eigenart der berühmten Marke stellen.

64Olesch, WRP 1988, 347, 348; Loewenheim, MA 1991, 238, 242; vgl. auch Schaeffer, GRUR 1988, 509 , 510 .

65GRUR 1990, 711 , 713 mit Anm. Bonn, GRUR 1990, 1050 .

66GRUR 1987, 711 .

67GRUR 1990, 711 , 713 ; so auch Teplitzky, Großkomm., § 16 UWG, Rdn. 446 in Abgrenzung von v. Gamm, Wettbewerbsrecht, § 21 Rdn. 75, wonach die überragende Verkehrsgeltung regelmäßig allenfalls auf eng benachbarte Warengebiete ausstrahlt und meist mit der Entfernung von der Verkehrsgeltungsware abnimmt.

68GRUR 1991, 863 , 867 .

69Teplitzky, Großkomm., § 16 UWG, Rdn. 448.

70BGH GRUR 1990, 37 Quelle.

 

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71Vorangehende Fußn. S. 39. Aus diesem Grunde läßt sich bezweifeln, ob das LG München I auf Klage des europäischen Versicherungskonzerns Allianz einer politischen Gruppierung zu Recht den Gebrauch der Bezeichnung "deutsche Allianz" untersagt hat, vgl. GRUR 1992, 76 .

72BGH GRUR 1987, 711 , 713 . Dagegen weist Loewenheim, MA 1991, 238, 242 darauf hin, daß die Werbung für Camel-Zigaretten einen deutlichen Bezugspunkt zu Fernund Abenteuerreisen hat.

73Schultz-Süchting, Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 62, Rdn. 9; BGH GRUR 1991, 609 , 613 SL.

74Neben § 826 BGB. So RG GRUR 1943, 85, 88 - Bayer-Kreuz unter Hinw. auf RGZ 108, 272; 109, 213; 114, 90; 115, 401.

75GRUR 1959 182 .

76A.a.O. (vorangehende Fußn.) S. 186; anstelle des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird auch das absolute Recht am Warenzeichen nach § 823 I BGB als verletzt angesehen, so Klippel, GRUR 1986, 697 , 712 ; ähnlich Lehmann, GRUR Int. 1986, 6 , 10 und Deutsch, Festschrift für Gaedertz, 1992, 99, 106 ff. Dagegen Bork, GRUR 1989, 725 , 731 .

77GRUR 1987, 711 , 713 .

78GRUR 1990, 711 , 712 .

79GRUR 1991, 863 , 866 .

80BGH GRUR 1972, 553 .

81BGH GRUR 1983, 247 .

82BGH GRUR 1985, 550 , 552 Dimple.

83Bork, GRUR 1989, 725 .

84Bork, GRUR 1989, 725 ; Lehmann, GRUR Int. 1986, 6 , 10 ; Bonn, GRUR 1990, 1050 (Anmerkung zu BGH Telefonnummer 4711); ähnlich v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 1987, § 21, Rdn. 70 unter Betonung der engen Verknüpfung von § 1 UWG und § 826 BGB; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16 UWG, Rdn. 61.

85v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 1987, § 21, Rdn. 70; vgl. auch Klippel, GRUR 1986, 697 , 701 .

86Bonn, Anm. zu BGH - Telefonnummer 4711, GRUR 1990, 1050 , 1051 ; Klippel, GRUR 1986,

701erörtert eingehend das Problem der je nach Anspruchsgrundlage unterschiedlichen Verjährungsfristen, wendet sich aber gegen die Heranziehung von § 1 UWG.

87Bonn, Anm. zu BGH - Telefonnummer 4711, GRUR 1990, 1050 , 1051 .

88Bonn, Anm. zu BGH - Telefonnummer 4711, GRUR 1990, 1050 , 1051 .

89BGH GRUR 1986, 759 BMW. Hier verneinte der VI. Zivilsenat Ansprüche der Bayerischen Motorenwerke u.a. aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften, allgemeinem Persönlichkeitsrecht und § 1 UWG gegen einen Aufkleber, der das BMW-Firmenemblem wiedergibt und in der unteren Hälfte des schwarzen Ringes den zusätzlichen Aufdruck "Bumms Mal Wieder" aufweist. Die Entscheidung stieß im Schrifttum auf leidenschaftliche Ablehnung, vgl. Anm. Bollack und Friehe, GRUR 1986,

762; Dunz, ZIP 1986, 1147.

90Grunewald, NJW 1987, 105, 110; Grunewald zieht trotzdem § 823 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage vor.

91Vgl. v. Gamm, GRUR 1991, 405 , 415 f.

 

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