- •Московский финансово-юридический университет мфюа
- •Требования к результатам освоения дисциплины
- •III. Структура и содержание дисциплины
- •Предметное содержание речи
- •Языковые знания и умения
- •Текущий и итоговый контроль
- •Вопросы/темы, выносимые на зачет:
- •Вопросы/темы, выносимые на экзамен:
- •Задания для контрольных работ Kontrollarbeit I (1. Semester)
- •Aufgabe 3. Referieren des Textes „Das politische System der Bundesrepublik Deutschland“ auf Deutsch und auf Russisch (das Referat soll 25 % des Originaltextes umfassen).
- •Kontrollarbeit II (2. Semester)
- •Vierter Abschnitt. Fristen. Termine
- •Раздел 1. Подраздел 5. Сроки. Исковая давность.
- •Глава 11. Истечение сроков
- •Allgemeines Privatrecht
- •Handelsrecht
- •Arbeitsrecht
- •Weitere Bereiche
- •Internationales Privatrecht
- •Aufgabe 3.3 Lesen Sie und übersetzen Sie schriftlich den Text
- •Aufgabe 4. Übersetzen Sie den Text „Juristische Fachübersetzungen“
- •Рекомендуемая литература Основная литература:
- •Дополнительная литература:
Allgemeines Privatrecht
Einteilung des Bürgerlichen Rechtes (Zivilrecht) nach dem Pandektensystem
Die Gliederung nach dem Pandektensystem teilt das Zivilrecht in fünf (bzw. sechs, mit eigenständigem Personenrecht) Teilbereiche ein: Allgemeiner Teil (in der Regel (i. d. R.) mit Personenrecht), Schuldrecht, Sachenrecht, Erbrecht, Familienrecht. Diesem Schema folgen pandektistische Kodifikationen, im Besonderen das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), sowie die moderne Rechtswissenschaft im deutschen Rechtskreis (Deutschland, Österreich).
Allgemeiner Teil
Grundlagen (Privatrecht; objektives und subjektives Recht)
Personenrecht (Natürliche Personen; Juristische Personen)
Lehre vom Rechtsgeschäft (Willenserklärung und Rechtsgeschäft; Vertrag; Geltungsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts)
Stellvertretung
Zeit (Fristen, Termine; Verjährung)
Schuldrecht
Sachenrecht
Familienrecht
Erbrecht
Einteilung des Bürgerlichen Rechtes (Zivilrecht) nach dem Institutionensystem
Die Gliederung des Zivilrechtes nach dem Institutionensystem, das nach dem Hauptwerk des klassischen römischen Juristen Gaiusbenannt ist, ist eine Einteilung nach Römischem Recht, die in der Zeit der ersten großen Kodifikationswelle – französischer Code Civil, österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) – aufgenommen wurde.
Die Einteilung gliedert sich grundsätzlich folgendermaßen:
personae: Personen- und Familienrecht
res: Sachenrecht, Schuldrecht, Erbrecht
actiones: Klagen
Das österreichische ABGB folgt diesem Schema, jedoch ohne das Prozessrecht einzubeziehen:
Einleitung
Personenrecht: Personenrecht (vgl. Allgemeiner Teil), Familienrecht
Sachenrecht
Dingliches Sachenrecht: Sachenrecht, Erbrecht
Persönliches Sachenrecht: Schuldrecht
Gemeinsame Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte
Die österreichische Rechtswissenschaft betrachtet diese Einteilung als historisch und gliedert das Zivilrecht nach dem Pandektensystem. Das Institutionensystem ist damit nur für die inhaltliche Orientierung bei der praktischen Arbeit mit dem Gesetz sowie ggf. für Auslegungsfragen maßgeblich.
Handelsrecht
Das Handelsrecht wird als „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet. Es beinhaltet Normen, die für Kaufleute relevant sind, wie Bestimmungen über Handelsgeschäfte, die Firmierung des Kaufmannes, kaufmännische Hilfspersonen (Handelsmakler, Handelsvertreter, Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter) sowie weiter im Bereich des Gesellschaftsrechts Regeln über Personen- und Kapitalgesellschaften.
Für all diese Rechtsgebiete gilt, dass die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiär gelten, sodass z. B. für Handelsgeschäfte grundsätzlich allgemeines Privatrecht gilt, jedoch modifiziert und erweitert durch die Normen des Handelsrechts.
Dieses subsidiäre Verhältnis findet in Deutschland seine Kodifizierung in Art. 2 Abs. 1 EGHGB. In der schweizerischen Rechtstradition wurde ein eigenständiges kaufmännisches Handelsrecht seit jeher abgelehnt. Dies mit der Begründung einer demokratischen Gleichheit aller Personen, die eine Sonderbehandlung der Kaufleute nicht rechtfertige. Trotzdem finden sich im OR vereinzelt Sonderregeln für den kaufmännischen Verkehr (z. B. Art. 190 OR), die sachgerechte Differenzierungen ermöglichen sollen.