II. Grundlagen und Grundprinzipien des Privatrecht
1. Grundlagen
2. Grundprinzipien
Voraussetzung des Privatrechts als Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen gleichgestellten Rechtssubjekten ist ein gewisser Freiraum, der zugleich von den privatrechtlichen Vorschriften geschützt wird (zB durch Vertragsfreiheit). Dieses Rechtsmodell kann sich auf eine gewisse Naturnotwendigkeit berufen, denn alle Rechtsbeziehungen zwischen Menschen ließen sich in einem modernen Staat realistischer Weise kaum zentral steuern (beispielsweise die Lebensversorgung mit allen Gütern, Familiengründung, Berufstätigkeit, Freizeitgestaltung usw), weil dies auf Dauer an Verschiedenheit und Psyche der Menschen scheitern würde. Kernprinzip des Rechtsbeziehungen unter gleichberechtigten Bürgern, die sog Privatautonomie. Sie tritt juristisch in zweifacher Gestalt auf, nämlich als
Subjektives Recht, insbes. in der Form des Eigentums
Und als Vertrags- und Testierfreiheit, als grundsätzliche Freiheit, Rechtsbeziehungen durch Verträge und letztwillige Verfügungen (Testamente) nach dem eigen Willen zu gestalten.
Das Privatrecht heißt auch Zivilrecht oder bürgerliches Recht und gilt für alle Personen, nicht nur für besondere Personenkreise oder Sachgebiete.
Es ist in Deutschland im „Bürgerlichen Gesetzbuch“ (abgekürzt BGB) kodifiziert. Aus dem allgemeinen Privatrecht sind Sonderprivatrechte ausgegliedert; sie enthalten Sonderregeln für bestimmte Personengruppen (zB für Kaufleute) oder bestimmte Sachgebiete. Soweit Sonderregeln fehlen, gilt subsidiär wieder das allgemeine Privatrecht. Sonderprivatrechte sind zB das Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Immaterialgüterrecht, Versicherungsrecht usw. Sie sind durch Sondergesetze geregelt.
Jedes Teilgebiet des allgemeinen Privatrechts hat charakteristische Besonderheiten: Das Sachenrecht ist das Recht der Güterzuordnung. Es regelt die Verteilung der „dinglichen“ Rechte, also der Herrschaftsrechte einer Person über eine Sache, etwa das Eigentum oder beschränkte dingliche Rechte wie das Pfandrecht oder Dienstbarkeiten. Die dinglichen Rechte gehören zu den „absoluten Rechten“, das sind Rechte, die gegen jedermann wirken und auch gegen jedermann geschützt sind.
Das Schuldrecht ist das Recht des Güterumsatzes. Es regelt vermögensrechtliche Leistungsansprüche (Forderungsrechte) einer Person gegen eine andere, wie zB den Lieferungsanspruch aus einem Kaufvertrag oder den Ersatzanspruch aus einer zugefügten Schädigung. Schuldrechtliche Ansprüche wirken grundsätzlich als „relative“ Rechte nur zwischen den am Schuldverhältnis beteiligten Personen (der Verkäufer kann die Kaufpreisforderung nur gegen den Käufer geltend machen; Ausnahmen).
Das Familienrecht regelt die aus der Geschlechtlichkeit der Menschen entstehenden Beziehungen, aus denen die verschiedenartigsten Rechte hervorgehen können (vermögensrechtliche Ansprüche, Personen- und Familienrechte).
III. Gliederung des Privatrechts
1. Gesamtgliederung
2. Bürgerliches Recht
Gliederung nach dem Pandektensystem
Die Gliederung nach dem Pandektensystem teilt das Zivilrecht in fünf (bzw. sechs, mit eigenständigem Personenrecht) Teilbereiche ein: Allgemeiner Teil mit Personenrecht, Schuldrecht, Sachenrecht, Erbrecht, Familienrecht. Diesem Schema folgen pandektistische Kodifikationen, im Besonderen das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), sowie die moderne Rechtswissenschaft im deutschen Rechtskreis (Deutschland, Österreich).
Allgemeiner Teil
Grundlagen (Privatrecht; objektives und subjektives Recht)
Personenrecht (Natürliche Personen; Juristische Personen)
Lehre vom Rechtsgeschäft (Willenserklärung und Rechtsgeschäft; Vertrag; Geltungsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts)
Stellvertretung
Zeit (Fristen, Termine; Verjährung)
Schuldrecht
Sachenrecht
Familienrecht
Erbrecht