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Das Strafprozessrecht-исправленный.doc
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03.12.2018
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Nebenkläger

Der Nebenkläger schließt sich der öffentlichen Klage an, verfolgt damit in der Regel aber persönliche Genugtuung für erlittenes Unrecht durch Bestrafung des Beschuldigten. Er ist ein mit besonderen Rechten ausgestatteter Verfahrensbeteiligter. Am Verfahren beteiligt ist aber auch ein Verletzter, der den Anschluss als Nebenkläger nicht erklärt hat oder nicht anschlussberechtigt ist.

Privatkläger

Der Privatkläger erstrebt – wie der Nebenkläger – persönliche Genugtuung für erlittenes Unrecht. Die Privatklage ist nur bei bestimmten leichten Vergehen zulässig, die in der Regel die Allgemeinheit wenig berühren und bei denen selbst der Verletzte bisweilen kein Interesse an ihrer Verfolgung hat. Wenn darüber hinaus durch die Tat der Rechtsfriede gestört wird und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, übernimmt die Staatsanwaltschaft die Verfolgung, weil sie im öffentlichen Interesse liegt. Im Privatklageverfahren selbst wirkt die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht mehr.

Verfalls- oder Einziehungsbeteiligter

Der Verfalls- oder Einziehungsbeteiligte wird am gerichtlichen Verfahren beteiligt. Das ist eine Folgerung aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Dabei macht es keinen grundsätzlichen Unterschied, ob es sich um ein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person handelt oder um das sogenannte selbständige Verfahren nach § 440, 442.

Verletzter

Den Begriff des Verletzten bestimmt das Gesetz nicht. Er ist aus dem jeweiligen Funktionszusammenhang abzuleiten. Ein selbstständiger Prozessbeteiligter ist der Verletzte seit der Einfügung der §§ 406d-406h durch das Gesetz vom 18.12. 1986. Von der Zulassung als Nebenkläger nach §§ 395 ff hängt nicht mehr seine Beteiligung am Verfahren, sondern nur noch der Umfang seiner Befugnisse ab, die hier zusammenfassend geregelt sind. Dem Verletzten, der bis dahin nur eine marginale Stellung im Strafverfahren hatte, soll durch diese Bestimmungen eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt werden, die es ihm ermöglicht, seine Interessen wahrzunehmen und Verantwortungszuweisungen abzuwehren. Ob und in welchem Umfang er von seinen Beteiligungsbefugnissen Gebrauch macht, ist seiner freien Entscheidung überlassen.

  1. Betrachten Sie ein Schaubild (Seite 24) und bestimmen Sie die auf dem Bild dargestellten Personen. (Diese Personen sind bei einem Prozeß meist anwesend)

  1. Ordnen Sie diese Bezeichnungen den Personen auf dem Bild zu.

a) Mein Mandant hat für die Tatzeit ein Fußballspiel am

Olympiastadion besucht.

b) Das Gericht behandelt die Sache.

c) Der Mann hat mich in der Kneipe geprügelt.

d) Ich habe das nicht getan und bin unschuldig.

e) Der T. wird wegen Körperverletzung (§223 StGB) angeklagt.

Einheit 8 Beweismittel

1. Welche Bedeutung nehmen Beweismittel im Strafverfahren ein?

2. Was gehört zu den Beweismitteln?

3. Lesen Sie den Text „Die Beweismittelarten“ und vergleichen Sie

Ihre Vermutungen mit der Information aus dem Text.