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Der Fall Peter k.

Das Jugendgericht tagt.

Der 16-jährige Realschüler Peter K., als ältestes Kind einer Witwe in der Kleinstadt W. auf­gewachsen, ist bisher mit dem Gesetz noch nie in Konflikt gekommen. Im Frühsommer stellt er fest, dass er das Klassenziel nicht erreichen wird. Hierüber ist er bestürzt, wagt es aber nicht, sich mit seinen Angehörigen auszusprechen. Er reißt von zu Hause aus und fährt per Anhalter in die Großstadt X. Nach eintägigem Herumstreichen ist sein Taschengeld verbraucht und er überlegt, wie er zu Geld kommen kann. Auf einem Spaziergang in einem Waldgebiet sieht er eine 40-jährige Spa­ziergängerin, die eine Handtasche mit sich führt. Er entschließt sich, die Handtasche an sich zu brin-gen. Da er mit Widerstand seines Opfers rechnet, bewaffnet er sich mit einem handfesten Stock. Er schleicht sich an die Fußgängerin heran, schlägt sie mit dem Stock zweimal auf den Kopf. Sie stürzt zu Boden, er entreißt ihr die Tasche und entflieht. Das Opfer erwacht nach einer Viertelstunde aus der Bewusst­losigkeit mit leichten Verletzungen. Zwei Stunden später wird Peter K. festgenommen. Er befindet sich bis zu der 6 Wochen nach der Tat stattfindenden Hauptverhandlung in Unter­su­chungshaft.

Wie würden Sie entscheiden? – Vorschriften und Paragraphen

Im Folgenden drucken wir die für den Fall Peter K. relevanten Vorschriften aus dem Straf­gesetzbuch ab. Sie sollen den Fall selbst bearbeiten und dazu ein Urteil formulieren.

§ 52. Tateinheit. (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Straf­gesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

§ 223a. Gefährliche Körperverletzung. (1) Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbe-sondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen Überfalls oder von mehreren gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behand-lung begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 249. Raub. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem ande­ren in der Ab­sicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstra­fe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 250. Schwerer Raub. (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn

  1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Schusswaffe bei sich führt,

  2. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, ;

  3. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub durch die Tat einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt oder

  1. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds be­geht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jah­ren.

Aufgabe

  1. Bilden Sie mehrere Arbeitsgruppen, beraten Sie in diesen Gruppen über den geschilderten Fall Peter K. und formulieren Sie jeweils ein begründetes Urteil. Die Grundlagen dafür bilden die oben abgedruckten Vorschriften.

  2. Vergleichen Sie die verschiedenen von Ihnen gefällten Urteile miteinander.

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