- •Kinder-, Jugend- und Familienrecht
- •Inhaltsverzeichnis
- •Bürgerliche Gesetzbuch
- •Sozialgesetzbuch
- •Deutsche Rechtsvorschriften
- •II. Ein wenig „Handwerkszeug“:
- •2. Kommentare
- •3. Lehrbücher
- •4. Monographien
- •5. Aufsätze
- •6. Zeitschriften
- •7. Gerichtsentscheidungen
- •8. Unterschiedliche Zitierweise in Literaturverzeichnis und Zitaten
- •9. Gesetzessammlungen für die Soziale Arbeit
- •5. Entscheidungen der Verfassungsgerichte
- •6. Staatsverträge
- •7. Europäisches Gemeinschaftsrecht
- •8. Gewohnheitsrecht
- •9. Völkerrecht, soweit es nicht auf Staatsverträgen beruht
- •Normenhierarchie und Vorrang des Gesetzes (Artt. 20 I, 28 I, 31 gg)
- •Verordnungen
- •Das Bundesverfassungsgericht in der sozialen Arbeit
- •3. Einheit: Der Rechtsweg
- •I. Zivilrecht - öffentliches Recht
- •Gliederung der Gerichtsbarkeiten
- •Gerichtsbarkeit ändern !
- •Erläuterungen zu dem Schaubild
- •Streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit ( ersetzen)
- •3. Beispiele für die Wahl des Rechtswegs
- •4. Einheit: Aufbau der Gerichte und Instanzenzüge
- •III. Die Rechtsmittel bei den einzelnen Gerichten(s. Hierzu auch Einheit 3 - g, Übersicht 5)
- •5. Zulassungsvoraussetzungen
- •IV. Wiederaufnahme des Verfahrens
- •5. Einheit: Gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen und
- •Regelung von Rechtsverhältnissen
- •I. Gerichtliche Zuständigkeit
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •II. Zweiteilung des Verfahrens
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •III. Einleitung der Verfahren
- •1.Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •IV. Die Aufklärung des Sachverhalts
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •V. Nochmalige Entscheidung über den Sachverhalt(s. Auch Einheit 4 g-IV)
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •VI. Kosten (ohne Prozesskostenhilfe)
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •VII. Beratungshilfe (BerH) gem. Dem Beratungshilfegesetz (BerHg)
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren zur Gewährung von Beratungshilfe
- •VIII. Prozesskostenhilfe (pkh) gemäß zpo/ Verfahrenskostenhilfe gemäß FamFg
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren der Gewährung
- •4. Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Hilfsbedürftigen
- •4.1Bei Prozessbeginn
- •4.2Bei Prozessende, wenn die hilfsbedürftige Partei obsiegt
- •Abschnitt 1: Erbfolge
- •II. Nebengesetze
- •III.Zusammenfassung
- •7. Einheit: Rechtstechnik und Rechtsgrundlagen
- •I. Arten von Normen
- •3. Neben den Rechtssätzen, die Rechts-/ Anspruchsgrundlagen sind, gibt es weitere Normen, die andere Funktionen haben.
- •II. Strukturen und Anwendung von Rechtsgrundlagen
- •Subsumtion
- •V. Auslegung von unklaren Normen
- •6. Teleologische Auslegung
- •7. Rechtsvergleichende Auslegung
- •VI. Zusammenfassung
- •VII. Gruppen von Anspruchsgrundlagen
- •Ansprüche auf Zahlung aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Gesetz unmittelbar
- •Ansprüche auf Erfüllung oder Rückabwicklung
- •VIII. Zusammenfassung
- •IX. Hilfe zur Lösung von Schadensersatzfällen bei Haftung mehrer Personen
- •1. Beteiligung mehrerer Personen
- •2. Reihenfolge der Handelnden
- •3. Schadenersatz aus Vertrag oder Delikt
- •4. Organ - Gehilfe
- •5. „Übernahmehaftung“
- •8. Zusammenfassung
- •IV. Vollendung des 15. Lebensjahres
- •V. Vollendung des 16. Lebensjahres
- •VI. Vollendung des 18. Lebensjahres
- •II. Minderjährigkeit
- •Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen
- •III. Rechtliche Betreuung und ihr Verhältnis zur Geschäftsfähigkeit
- •IV. Zusammenfassung: Rechtliche Betreuung im System von Vertretung
- •6. Rechtsfolgen der Abweichung von Wille, Erklärung und Motiv
- •7. Abweichen von Wille und Erklärung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung
- •8. Zusammenfassung
- •Abweichung von Wille, Erklärung und deren Folge
- •Einheit 11: Obligatorische / dingliche Rechtsgeschäfte
- •1. Verpflichtung – Verfügung
- •2. Struktur von Rechtsvorgängen
- •3. Unmittelbare Folgen von Mängeln
- •4. Mittelbare Folgen von Mängeln
- •5. Bedeutung des Abstraktionsgrundsatzes
- •6. Zusammenfassung
- •Einheit 12: Stellvertretung
- •I. Inhalt und Umfang von Stellvertretung
- •II. Arten von Stellvertretung
- •Gesetzliche Stellvertretung
- •Gewillkürte Stellvertretung
- •III. Zusammenfassung
- •Gesetzliche und gewillkürte Stellvertretung
5. Einheit: Gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen und
Regelung von Rechtsverhältnissen
I. Gerichtliche Zuständigkeit
1. Allgemeines
Wir unterscheiden vier verschiedene Zuständigkeiten: die internationale, die sachliche, die örtliche und die funktionelle Zuständigkeit.
a. Die internationale Zuständigkeitregelt die Frage, ob die Gerichte eines Staates in einem Fall mit Auslandsbezug/-berührung (Ausländer im Inland, Inländer im Ausland, Rechtsgeschäft im Ausland, Ereignis im Ausland...) überhaupt tätig werden dürfen.
Beispiel: Wenn sich zwei Franzosen in Deutschland scheiden lassen wollen, so sind die deutschen Gerichte dafür international zuständig, wenn die Franzosen hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 98 FamFG; neuerdings überlagert von Art. 2 (1) Brüssel IIa).
b. Die sachliche Zuständigkeitregelt die Frage, welches Gericht alsersteInstanz zuständig ist.
Beispiel: Eine Ehefrau will sich scheiden lassen. Zuständig ist hierfür das AG-FamG (§ 23 b GVG).
c. Die örtliche Zuständigkeitregelt die Frage, welches Gericht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (geographisch betrachtet) für einen Rechtsstreit zuständig ist.
Beispiel: Frau A aus München macht gegen Frau B, wohnhaft in Brühl, einen Schadensersatzan-
spruch in Höhe von 10.000 € geltend. - Dann ist das LG Köln zuständig (§§ 12, 13 ZPO).
d. Die funktionelle Zuständigkeitregelt die Frage, von welchem Rechtspflegeorgan (Richter, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Notar, Familiengericht,) die gewünschte Tätigkeit vorgenommen werden muss.
Beispiel: Die “Gruppe 2008" zur Unterstützung armer Tschetschenen möchte im Vereinsregister eingetragen werden. Zuständig ist gem. § 55 BGB i.V.m. § 3 Nr.1a RPflG der Rechtspfleger.
2. Zivilrecht – StrG
In der streitigen Zivilgerichtsbarkeit gibt es zur internationalen Zuständigkeitkeine generelle Regelung in der ZPO. Nur für Einzelbereiche (die aber jetzt ins FamFG „abgewandert“ sind) enthält das Gesetz Vorschriften. Für die Gebiete, in denen ausdrückliche Normen fehlen, wendet die Rechtspraxis die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeitentsprechend(= analog) an (s.u. 3. sowie Einheit 7-G-IV). Im übrigen geht supranationales Recht und gehen internationale Abkommen (bilaterale oder multilaterale) den nationalen Bestimmungen vor.
Zur sachlichen Zuständigkeitfinden sich Regelungen im GVG. Siehe hierzu Einheit 4‑G‑II.
Die örtliche Zuständigkeitist in den §§ 12 - 37 ZPO geregelt. Hiernach ist grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz des Beklagten örtlich zuständig (§§ 12, 13 ZPO). In Ausnahmefällen kann durch Vereinbarung des Gerichtsstandes (§ 38 ZPO) ein anderes Gericht zuständig sein.
Die Fragen der funktionellen Zuständigkeitsind u.a. im GVG, in der ZPO (§ 753), dem RPflG und dem BeurkG geregelt.
3. Zivilrecht – fg
In der freiwilligen Gerichtsbarkeit gab es schon im FGG zahlreiche Regelungen zur internationalen Zuständigkeit.Seit Inkrafttreten des FamFG verfügt dieser Rechtsbereich über ein flächendeckendes System in den §§ 87-106. Im übrigen geht auch hier supranationales Recht (z.B. VO Brüssel IIa) und zwischenstaatliches Recht (z.B. MSA und KSÜ) den nationalen Normen vor (§ 97 FamFG).
Sachlich zuständigsind die Amtsgerichte (vgl. z.B. für Familiensachen § 23a FamFG).
Die örtliche Zuständigkeitist im FamFG nicht für alle Materien gleich (dann gäbe es Normen im allgemeinen Teil) geregelt. Jeder Abschnitt enthält jedoch Sondervorschriften. So § 122 FamFG für Ehesachen, § 152 FamFG für Kindschaftssachen, § 170 für Abstammungssachen etc. Meist wird an den gewöhnlichen Aufenthalt einer der betroffenen Personen angeknüpft.
Die funktionelle Zuständigkeitbestimmt u.a., ob der allgemeine Richter, der Familienrichter oder der Rechtspfleger zuständig ist. Vorschriften dazu enthalten das FamFG und das RPflG.