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  1. 5. Einheit: Gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen und

  2. Regelung von Rechtsverhältnissen

I. Gerichtliche Zuständigkeit

1. Allgemeines

Wir unterscheiden vier verschiedene Zuständigkeiten: die internationale, die sachliche, die örtliche und die funktionelle Zuständigkeit.

a. Die internationale Zuständigkeitregelt die Frage, ob die Gerichte eines Staates in einem Fall mit Auslandsbezug/-berührung (Ausländer im Inland, Inländer im Ausland, Rechtsgeschäft im Ausland, Ereignis im Ausland...) überhaupt tätig werden dürfen.

Beispiel: Wenn sich zwei Franzosen in Deutschland scheiden lassen wollen, so sind die deutschen Gerichte dafür international zuständig, wenn die Franzosen hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 98 FamFG; neuerdings überlagert von Art. 2 (1) Brüssel IIa).

b. Die sachliche Zuständigkeitregelt die Frage, welches Gericht alsersteInstanz zuständig ist.

Beispiel: Eine Ehefrau will sich scheiden lassen. Zuständig ist hierfür das AG-FamG (§ 23 b GVG).

c. Die örtliche Zuständigkeitregelt die Frage, welches Gericht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (geographisch betrachtet) für einen Rechtsstreit zuständig ist.

Beispiel: Frau A aus München macht gegen Frau B, wohnhaft in Brühl, einen Schadensersatzan-

spruch in Höhe von 10.000 € geltend. - Dann ist das LG Köln zuständig (§§ 12, 13 ZPO).

d. Die funktionelle Zuständigkeitregelt die Frage, von welchem Rechtspflegeorgan (Richter, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Notar, Familiengericht,) die gewünschte Tätigkeit vorgenommen werden muss.

Beispiel: Die “Gruppe 2008" zur Unterstützung armer Tschetschenen möchte im Vereinsregister eingetragen werden. Zuständig ist gem. § 55 BGB i.V.m. § 3 Nr.1a RPflG der Rechtspfleger.

2. Zivilrecht – StrG

In der streitigen Zivilgerichtsbarkeit gibt es zur internationalen Zuständigkeitkeine generelle Regelung in der ZPO. Nur für Einzelbereiche (die aber jetzt ins FamFG „abgewandert“ sind) enthält das Gesetz Vorschriften. Für die Gebiete, in denen ausdrückliche Normen fehlen, wendet die Rechtspraxis die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeitentsprechend(= analog) an (s.u. 3. sowie Einheit 7-G-IV). Im übrigen geht supranationales Recht und gehen internationale Abkommen (bilaterale oder multilaterale) den nationalen Bestimmungen vor.

Zur sachlichen Zuständigkeitfinden sich Regelungen im GVG. Siehe hierzu Einheit 4‑G‑II.

Die örtliche Zuständigkeitist in den §§ 12 - 37 ZPO geregelt. Hiernach ist grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz des Beklagten örtlich zuständig (§§ 12, 13 ZPO). In Ausnahmefällen kann durch Vereinbarung des Gerichtsstandes (§ 38 ZPO) ein anderes Gericht zuständig sein.

Die Fragen der funktionellen Zuständigkeitsind u.a. im GVG, in der ZPO (§ 753), dem RPflG und dem BeurkG geregelt.

3. Zivilrecht – fg

In der freiwilligen Gerichtsbarkeit gab es schon im FGG zahlreiche Regelungen zur internationalen Zuständigkeit.Seit Inkrafttreten des FamFG verfügt dieser Rechtsbereich über ein flächendeckendes System in den §§ 87-106. Im übrigen geht auch hier supranationales Recht (z.B. VO Brüssel IIa) und zwischenstaatliches Recht (z.B. MSA und KSÜ) den nationalen Normen vor (§ 97 FamFG).

Sachlich zuständigsind die Amtsgerichte (vgl. z.B. für Familiensachen § 23a FamFG).

Die örtliche Zuständigkeitist im FamFG nicht für alle Materien gleich (dann gäbe es Normen im allgemeinen Teil) geregelt. Jeder Abschnitt enthält jedoch Sondervorschriften. So § 122 FamFG für Ehesachen, § 152 FamFG für Kindschaftssachen, § 170 für Abstammungssachen etc. Meist wird an den gewöhnlichen Aufenthalt einer der betroffenen Personen angeknüpft.

Die funktionelle Zuständigkeitbestimmt u.a., ob der allgemeine Richter, der Familienrichter oder der Rechtspfleger zuständig ist. Vorschriften dazu enthalten das FamFG und das RPflG.

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