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V. Auslegung von unklaren Normen

1. Eindeutige und Nichteindeutige Begriffe

Nicht alle Begriffe, die das Gesetz gebraucht, sind eindeutig.

Beispiele: § 106: Beschränkt Geschäftsfähige sind MJ von 7 - 17 Jahren. Die Regelung ist eindeutig. Eingriffe in das elterliche Sorgerecht (§ 1666) sind möglich, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Was dies bedeutet, ist nicht eindeutig.

2. Auslegungsmethoden

Für solche nicht eindeutigen Gesetzesbegriffe gibt es u.a. folgende Auslegungsmethoden:

  • Die semantische (Wortbedeutung), grammatikalische (Sprachbedeutung), philologische (Sprachwissenschaft)

  • systematische, logische

  • die historische

  • teleologische

  • die rechtsvergleichende

Interpretation

3. Semantische/philologische Auslegung

Sie geht vom Wortlaut aus.

Beispiel: § 1748 III BGB. In einer "Familie" aufwachsen meint im allgemeinen Sprachgebrauch nicht unbedingt die eigene (rechtliche) Familie.

4. Systematische/logische Auslegung

Bei ihr kommt es auf die Stellung der Norm im Rechtssystem an.

Beispiele: § 1633 BGB: Da dieser nur Aussagen über die PS macht, müsste für den Bereich der VS (ab §§ 1638 BGB) - sollte sich nach Heirat des MJ daran etwas ändern - eine entsprechende Norm vorhanden sein. Da diese fehlt, bleibt es insoweit bei § 1626 BGB.

§ 1776 BGB: Aus § 1777 BGB, insbes. aus Abs. 3, ergibt sich, dass eine Benennung nur für den Todesfall erfolgen kann.

5. Historische Auslegung

Bei ihr wird auf den Willen des historischen Gesetzgebers abgestellt.

Beispiel: § 1685II a.F.: Er räumte dem „Lebenspartner“ ein Umgangsrecht ein. Sprachlich könnte dies ein nichtehelicher Lebenspartner sein, also eine andersgeschlechtliche Person. Da der Lebenspartner jedoch zusammen mit dem Inkrafttreten des LPartGs in den §1685 II gekommen ist, war klar, dass gleichgeschlechtliche Partner gemeint sind - inzwischen ist die Vorschrift erneut geändert und das Wort ist durch einen allgemeineren Begriff ersetzt worden, so das alle Arten von Lebenspartnern darunter fallen.

6. Teleologische Auslegung

Bei ihr ist zu fragen, welche allgemeinen Grundsätze und Wertungen hinter dem Wortlaut stehen. Auch Erkenntnisse aus „Hilfswissenschaften“ (z.B. Soziologie, Psychologie, Verhaltensbiologie, Sozialmedizin) können hier berücksichtigt werden.

Beispiel 1: § 823 I BGB: „durch“ (= Kausalität) ist nicht im Sinne einer naturwissenschaftlichen, sondern einer sog. „adäquaten“ Kausalität (Frage nach der Zurechenbarkeit) auszulegen.

Beispiel 2: „Kindeswohl“ im Familien- und Jugendhilferecht: Ist es z.B. dem Kindeswohl dienlich, ein Kleinstkind wegen Versagens seiner Eltern in ein Heim zu geben? Erkenntnisse der Hilfswissenschaften über die Deprivation führen zur Verneinung dieser Frage.

7. Rechtsvergleichende Auslegung

Diese Methode wird erst in jüngerer Zeit aufgrund der stärkeren Verflechtung der nationalen Rechtsordnungen durch internationale Abkommen und supranationales Recht benutzt. Z. B. hätte (vor der Gesetzesänderung zum 1.7.1998) das BVerfG zur Frage des Sorgerechts ne. Väter bei der Auslegung von Art. 6 II GG („Eltern“) zu einem anderen Ergebnis kommen können, wenn es berücksichtigt hätte, dass fremde Rechtsordnungen (z.B. Italien, ehem. Jugoslawien, Portugal) ein gemeinsames Sorgerecht ne. Eltern kennen, wenn diese zusammenleben.

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