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  • Der Ratsuchende wendet sich ans Amtsgericht (kostenlos). Sofern dieses nicht helfen und auch keine andere zuständige Behörde benennen kann, stellt es dem Hilfebedürftigen bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Berechtigungsschein aus. Mit diesem kann der Ratsuchende einen Rechtsanwalt seiner Wahl in Anspruch nehmen (§§ 3 II, 4, 5, 6 BerHG). Dieser muss in der Regel die Beratung übernehmen (§ 49 a BRAO).

  • Der Ratsuchende wendet sich direkt an einen Anwalt seines Vertrauens (Schutzgebühr von 10,- €, die im Einzelfall erlassen werden kann). Der Ratsuchende hat dem Anwalt seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und zu versichern, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Amtsgericht versagt worden ist (§ 3 I, § 7 BerHG). Der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe muss dann nachträglich gestellt werden (§ 4 II 4 BerHG).

  • VIII. Prozesskostenhilfe (pkh) gemäß zpo/ Verfahrenskostenhilfe gemäß FamFg

1. Gegenstand

Die PKH betrifft alle gerichtlichen Verfahren, ausgenommen Strafverfahren. In diesem wird ein vergleichbares Ergebnis mit Hilfe der Pflichtverteidigung erzielt. Im FamFG heißt die Hilfe Verfahrenskostenhilfe (VKH). Das FamFG verweist ebenfalls auf die Vorschriften der ZPO (§ 76 FamFG), enthält allerdings in den §§ 77 und 78 geringfügige Abweichungen. Die PKH gilt für die Rechtsverfolgung (= Kläger, Antragsteller) und Rechtsverteidigung (= Beklagter, Antragsgegner) und wirkt nur für eine Instanz (§ 119 I 1 ZPO).

2. Voraussetzung für die Gewährung

Vorraussetzung ist gem. §114 ZPO, dass

  • die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,

  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet

  • und nicht mutwillig erscheint.

Die erste Voraussetzung, d.h. die finanzielle Unfähigkeit zum Prozessieren, bemisst sich nach § 115 ZPO. Hiernach hat die Partei, die PKH beantragt, ihr Einkommen (Abs. 1) und ihr Vermögen (Abs. 3) einzusetzen.

Zum Einkommengehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (Abs. 1 S. 1). Von ihnen sind bestimmte Beträge abzuziehen, die sich aus Satz 3 i.V.m. einem Verweis auf das SGB XII (§ 82 II) ergeben, ferner Kosten von Unterkunft und Heizung sowie besondere Belastungen. Aus einer Tabelle (Abs.2) folgt dann, wie hoch eine Monatsrate ist (rechte Spalte), sofern einzusetzendes Einkommen übrig bleibt (linke Spalte).

Inwieweit eine Person ihr Vermögen (Abs. 3) einzusetzen hat, ergibt sich ebenfalls aus einem Verweis auf das SGB XII (§ 90).

3. Verfahren der Gewährung

Es ist ein Antrag beim Prozessgericht zu stellen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist abzugeben und zu belegen (§ 117 ZPO). Der Gegner ist in der Regel zu hören. Ggfs. kann das Gericht weitere Auskünfte einholen (§ 118 ZPO). Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt der Richter die aus dem Vermögen zu bezahlenden Beträge und die aus dem Einkommen zu zahlen­den Raten fest (§ 120 I ZPO).

Wenn Kostendeckung erreicht ist (§ 120 III Nr. 1 ZPO) oder der Gegner die Kosten endgültig zu tragen hat (§ 120 III Nr. 2 ZPO), wird das Ende der Ratenzahlung vom Gericht bestimmt.

4. Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Hilfsbedürftigen

4.1Bei Prozessbeginn

  • Sind Ratenzahlungen zu erbringen, so beginnt die Zahlungspflicht gem. dem richterlichen Beschluss (§ 120 ZPO). Ein Prozesskostenvorschuss ist nicht zu zahlen.

  • Handelt es sich um ein Verfahren mit Anwaltszwang (z.B. Scheidungsverfahren unabhängig von der Instanz, alle Zivilprozesse vom LG an aufwärts, vgl. § 78 ZPO), so ist der Partei ein Anwalt ihrer Wahl beizuordnen. In Verfahren ohne Anwaltszwang erhält die Partei einen Anwalt, wenn dies notwendig erscheint oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist (§ 121 ZPO).

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