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III. Die Rechtsmittel bei den einzelnen Gerichten(s. Hierzu auch Einheit 3 - g, Übersicht 5)

1. Vor dem ordentlichen Gericht in der streitigen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit

Klage, Berufung, Revision (gegen Urteile der jeweiligen Instanz davor).

2. Vor dem ordentlichen Gericht in der FG

- Beschwerde vor dem OLG (gegen Beschlüsse des AmtsG-FamG) (§§ 58 ff. FamFG)

- Rechtsbeschwerde vor dem B GH (gegen Beschlüsse des OLG) (§§ 70 ff. FamFG).

Die Beschwerden und Rechtsbeschwerden sind befristete Beschwerden (1 Monat) (§§ 63, 71 FamFG).

3. Vor den Verwaltungsgerichten

Außer vor den FinGen wie 1. nach Durchführung des Vorverfahrens (siehe oben II.2).

Vor den FinGen gibt es keine Berufung, sondern nur eine Revision (§ 115 FGO).

4. Tatsacheninstanz – Rechtsinstanz

Bei den Rechtsmitteln unterscheidet man die Tatsachen- und die Rechtsinstanz. In der Tatsacheninstanz Berufung, Beschwerdeüberprüft der Richter die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. In der RechtsinstanzRevision, Rechtsbeschwerdestellt der Richter nur fest, ob die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (z.B. § 546 ZPO, § 72 FamFG). Seit 1.1.2002 kann die Berufung in der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit die Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht auch nur begrenzt überprüfen. Geltend gemacht werden kann insoweit nur, dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Im übrigen sind die in 1. Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlich Feststellung begründen (§ 529 I Nr. 1 ZPO).

5. Zulassungsvoraussetzungen

Für einige Rechtsmittel gibt es Zulassungsvoraussetzungen. Z. B. muss für die Berufungim streitigen Zivilverfahren der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigen (§ 511 II Nr.1 ZPO) oder die Berufung zugelassen werden (§ 511 II Nr.2 ZPO). Im übrigen ist, außer im Strafverfahren (vgl. § 333 StPO), dieRevision in der Regel von der Zulassung des Berufungsgerichts abhängig (§ 543 ZPO, § 70 FamFG (Rechtsbeschwerde), § 132 VwGO, § 160 SGG sowie § 115 FGO).

Ob Revision bzw. Rechtsbeschwerde zugelassen wird, hängt u.a. davon ab, ob „die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat“ (§ 511 IV Nr.1, § 543 II Nr.1 ZPO, § 70 II Nr.1 FamFG) (im Journalismus wird irreführend von „Grundsatzentscheidung“ gesprochen) oder die Fortbildung des Rechts oder eine einheitliche Rechtsprechung gesichert werden soll (§ 511 IV Nr.2, § 543 II Nr.2 ZPO; § 70 II Nr.2 FamFG).

IV. Wiederaufnahme des Verfahrens

1. Eine Entscheidung wird rechtskräftig, wenn der Unterlegene

(a) auf sein Rechtsmittel verzichtet oder

(b) die Rechtsmittelfrist ablaufen lässt oder

(c) den Rechtsweg erfolglos ausgeschöpft hat.

2. Normalerweise können rechtskräftige Entscheidungen nicht mehr angegriffen werden (formelle Rechtskraft). Ausnahmsweise können diese Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn schwere Verfahrensmängel vorliegen bzw. die Entscheidung auf einer verfälschten Grundlage beruht.

Wiederaufnahmeverfahren sind zulässig im Strafverfahren gem. § 359 StPO, im streitigen Zivilverfahren gem. § 578 ZPO, im Verwaltungsverfahren gem. § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO, entsprechend im SGG und in der FinGO.

3. Von der formellen ist die materielle Rechtskraftzu unterscheiden. Diese ist normalerweise Folge der formellen Rechtskraft und bedeutet, dass sich Gerichte inhaltlich mit derselben Sache nicht noch einmal befassen können. Materielle Rechtskraft gibt es nicht im FamFG (Vgl. § 1696 BGB) und nicht bei wiederkehrenden Leistungen (vgl. § 323 ZPO).

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