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Normenhierarchie und Vorrang des Gesetzes (Artt. 20 I, 28 I, 31 gg)

Gründungsverträge der EU Verfassung

Verordnungen

(Normen der Legislative = primär Rat; Adressat: Bürger)

Richtlinien

(Normen der Legislative = primär Rat; Adressat: Mitgliedsstaat)

Grundgesetz (= Verfassung)

Bundesgesetze

(Normen der Legislative = Bundestag + Bundesrat)

Rechtsverordnungen

(Normen der Exekutive = Ministerien + Bundesrat

aufgrund Ermächtigung der Legislative)

Landesverfassungen

Landesgesetze

(Normen der Legislative = Länderparlamente)

Rechtsverordnungen

(Normen der Exekutive = Ministerien

aufgrund Ermächtigung der Legislative)

Satzungsrecht

(Bund, Länder und Gemeinden)

Übersicht 1

Das Bundesverfassungsgericht in der sozialen Arbeit

Verfassungsbeschwerde (durch Personen)

Konkrete Normenkontrolle

(durch Gerichte)

Verfassung

Grundgesetz (GG)

Art. 93 I Nr. 4a GG

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über: Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103, 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein.

Art. 100 I S. 1 GG

Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des BVerfG einzuholen.

Einfaches Gesetz

Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

Grundsatz

§ 13 Nr. 8a BVerfGG Das Bundesverfassungs-

über Verfassungsbeschwerden

(Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, 4b des GG)

§ 13 Nr. 11 BVerfGG gericht entscheidet:

über die Vereinbarkeit eines Bundes- oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz ... auf Antrag eines Gerichts (Art. 100 I GG)

Einzelheiten

§§ 90-96 BVerfGG

§§ 80-82a BVerfGG

Übersicht 2

  1. 3. Einheit: Der Rechtsweg

I. Zivilrecht - öffentliches Recht

1. Unser Rechtssystem unterscheidet Privatrecht (Zivilrecht) und öffentliches Recht.

2. Das Privatrechtregelt die Rechtsbeziehungen einzelner Bürger zueinander. Das Kommunikationsmittel des Privatrechts ist in der Regel derVertrag. Materien des Privatrechts sind z.B. das Bürgerliche Recht (BGB), Handelsrecht (HGB), Urheberrecht (UrhG), Arbeitsrecht.

3. Das öffentliche Rechtregelt

a. Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat (Bund und Länder) bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden, Versicherungsanstalten, Rundfunkanstalten) und dem Bürger und

b. die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und juristischen Personen des öffentlichen Rechts untereinander.

Das Verhältnis Staat Bürger ist häufig gekennzeichnet durch eine Über-Unterordnung (hoheitliches Handeln) gegenüber dem Bürger mit Zwang und Eingriff. Es kann sich allerdings auch auf gleichgeordneter Ebene abspielen. Im ersten Fall ist Mittel des öffentlichen Rechts derVerwaltungsakt(VA), im zweiten Fall deröffentlich-rechtliche Vertrag. Im ersten Fall wird der VA im sog. Eingriffsrecht (z.B. Polizeirecht) von Amts wegen erlassen, im sog. Leistungsrecht (z.B. Sozialrecht) dagegen in der Regel auf Antrag. Materien des öffentlichen Rechts sind z.B. Völkerrecht (Beziehungen Deutschland bzw. Bundesland und fremder Staat), Staatsrecht (GG), allgemeines (Sozial-) Verwaltungsrecht (VwVfG, SGB I + X), Besonderes Verwaltungsrecht (SGB II - IX und XI, PsychKG etc.), Strafrecht (StGB), Verfahrensrecht (ZPO, FGG, StPO, JGG, VwGO, SGG, FinGO).

4. Die Einordnung einer Rechtsmaterie als öffentliches oder privates Recht ist von Bedeutung für die Wahl des Rechtswegs. Wir unterscheiden den ordentlichen Rechtswegund denVerwaltungsrechtsweg. Vor dem ordentlichen Gericht werden die Streitigkeiten behandelt, die das Privatrecht (einschließlich dem dazugehörigen Verfahrensrecht wie ZPO, FGG) und das Strafrecht (einschließlich StPO, JGG) betreffen.

5. Dass für das Strafrecht, obwohl es zum öffentlichen Recht gehört, das ordentliche Gericht zuständig ist, hat historische Gründe. Die Materien, die dem ordentlichen Gericht zugeordnet werden, sind sehr alt. Verwaltungsrecht und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten dagegen sind Schöpfungen des 19. Jahrhunderts, einer Epoche, in der der Bürger begann, sich gegen Übergriffe des Staates zur Wehr zu setzen. Die “alten” Gerichte, also auch die Strafgerichte, wurden daher als “ordentliche” Gerichte, die neuen als Verwaltungsgerichte bezeichnet.

Übersicht 3

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