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Нем.язык для ТД Часть 2.doc
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5. Fehl- und Mehrmengen Fehlmengen

Ist bei Bestandsaufnahmen die tatsächlich festgestellte Menge (Ist-Menge) niedriger als in den Bestandsaufzeichnungen (Soll-Menge) ausgewiesen, spricht man von Fehlmengen.

Kann das Zustandekommen einer Fehlmenge in Freizonen des Kontrolltyps I nicht aufgeklärt werden, wird unterstellt, dass die Waren in der Freizone unzulässig verwendet oder verbraucht worden sind. Damit entsteht für Nichtgemeinschaftswaren grundsätzlich die Einfuhrabgabenschuld nach Artikel 205 ZK. Die Einfuhrabgabenschuld entsteht jedoch nicht, wenn der letzte Besitzer der Ware den Zollbehörden glaubhaft darlegen kann, dass die Ware in der Freizone nicht vorschriftswidrig verwendet oder verbraucht wurde.

Werden Fehlmengen in Freizonen des Kontrolltyps II festgestellt, liegt grundsätzlich ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung vor. Hierdurch entsteht für Nichtgemeinschaftswaren eine Einfuhrabgabenschuld nach Artikel 203 ZK.

6. Mehrmengen

Ist bei Bestandsaufnahmen die Ist-Menge höher als die Soll-Menge, spricht man von Mehrmengen.

Kann das Zustandekommen einer Mehrmenge nicht aufgeklärt werden, ist diese in die Bestandsaufzeichnungen aufzunehmen. Die Waren gelten als Nichtgemeinschaftswaren, sofern ihr Gemeinschaftscharakter nicht durch geeignete Unterlagen (z.B. Statusbescheinigungen bei Freizonen des Kontrolltyps I) nachgewiesen werden kann.

Zu Lektionen 2-3. Zollverfahren

1. Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung

Bei der Wahl einer möglichen zollrechtlichen Bestimmung von Waren spielt die Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung eine wichtige Rolle - insbesondere, um Abgaben nicht oder erst dann entstehen zu lassen, wenn die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehen.

Der Begriff "Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung" wird im geltenden Zollrecht nicht konkret definiert, allerdings sind in Artikel 84 Abs. 1 Buchst. b) ZK die Zollverfahren aufgelistet, denen eine wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Es handelt sich dabei um

  • das Zolllagerverfahren,

  • die aktive Veredelung,

  • das Umwandlungsverfahren (Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung),

  • die vorübergehende Verwendung und

  • die passive Veredelung.

2. Rechtsgrundlagen für die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung sind die Artikel 84-90 und 98-160 ZK und die Artikel 496-592 ZK-DVO. Dabei gibt es neben besonderen Vorschriften für jedes Verfahren auch verfahrensübergreifende allgemeine Regelungen (Artikel 84-90 ZK und Artikel 496-523 ZK-DVO), da die Verfahren hinsichtlich Antragstellung und Bewilligung, wirtschaftlicher Voraussetzungen, Warenbeförderung, Aufzeichnungspflichten und Abrechnung wesentliche Gemeinsamkeiten aufweisen.

Der größte Teil der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung zählt zugleich zu den in Artikel 84 Abs. 1 Buchst. a)  aufgezählten sog. Nichterhebungsverfahren (so das Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren, das Umwandlungsverfahren [Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung] und die vorübergehende Verwendung).

Bei Nichterhebungsverfahren kommt es bei ordnungsgemäßer Überführung und Durchführung zu keiner Erhebung von Einfuhrabgaben.

Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung können grundsätzlich nur nach vorheriger Bewilligung durch die zuständige Zollbehörde in Anspruch genommen werden.

Die Zollbehörde muss dabei die Interessen des Antragstellers und die wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Union gegeneinander abwägen. Dieser Umstand rechtfertigt die Bezeichnung "Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung".

Die bewilligende Behörde prüft dabei zunächst, ob der Antragsteller die erforderliche Gewähr dafür bietet, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Gleichzeitig müssen Verwaltungsaufwand und tatsächliches wirtschaftliches Bedürfnis in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Möchte der Antragsteller ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung in mehreren EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen (z.B. wenn es in einem anderen Mitgliedstaat beendet werden soll), kommt die sog. Einzige Bewilligung in Frage.