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Нем.язык для ТД Часть 2.doc
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3D. Vorübergehende Verwendung

In das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung werden Nichtgemeinschaftswaren übergeführt, die nur zeitweise in das Zollgebiet der Union eingeführt werden sollen, um im Zollgebiet vorübergehend genutzt (z.B. Messewaren) und anschließend in unverändertem Zustandkeine Be- oder Verarbeitung - wiederausgeführt zu werden.

Die Verwendung der Waren wird zollamtlich überwacht. Von der Abgabenerhebung und der Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen wird daher grundsätzlich abgesehen. Die Art der Ware, des Gebrauchs und die Dauer der Verwendung sind für den Umfang der Begünstigung entscheidend. In bestimmten Fällen kann es jedoch zum Schutz der innergemeinschaftlichen Wirtschaft notwendig sein, nur eine teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben vorzunehmen.

3E. Passive Veredelung

Im Rahmen der passiven Veredelung werden Gemeinschaftswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt und nach Veredelungsarbeiten (Bearbeitung, Verarbeitung, Ausbesserung) in einem Drittland wiedereingeführt. In den im Drittland hergestellten Fertigwaren, die in der Union in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, sind anteilig aus der Union stammende Vorprodukte enthalten, für die kein Zoll entrichtet werden soll. Erhoben wird daher lediglich die Differenz zwischen dem Zollbetrag für die veredelten Waren und dem Zoll für die eingesetzten Vorprodukte aus der Union (Differenzverzollung). Unter bestimmten Voraussetzungen ist auf Antrag alternativ die Abgabenberechnung auf der Grundlage der Veredelungskosten möglich (Mehrwertverzollung).

Zur Lektion 4. Die Zollanmeldung

1. Formen der Zollanmeldung

Nach der Definition des Artikels 4 Nr. 17 ZK ist die Zollanmeldung in der vorgeschriebenen Form abzugeben. Das Zollrecht (Artikel 61 ZK) kennt vier Formen der Zollanmeldung, die sich durch die Art ihres Ausdrucks unterscheiden:

  • schriftliche Zollanmeldung;

  • Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung;

  • mündliche Zollanmeldung;

  • Zollanmeldung durch andere Willensäußerung, d.h. durch ein klar erkennbares Verhalten.

Die Zollanmeldung ist - egal in welcher Form - eine Willensäußerung des Anmelders, der damit zum Ausdruck bringt, in welches Zollverfahren er seine Waren überführen möchte. Es ist gesetzlich festgelegt, welche der oben aufgeführten Formen wann zu gebrauchen sind. So werden die verschiedenen Formen der Zollanmeldung grundsätzlich unterschiedlichen Anwendungsbereichen zugeordnet. Die schriftliche sowie die elektronische Zollanmeldung werden mehrheitlich von der Wirtschaft genutzt, die mündliche und die Zollanmeldung durch klar erkennbares Verhalten sind bis auf wenige Ausnahmen für Privatpersonen vorgesehen.

2. Schriftliche Zollanmeldung

Bei der schriftlichen Zollanmeldung ist zwischen dem normalen Verfahren (Artikel 62-75 ZK - Anmeldung auf einem vorgeschriebenen, EG-einheitlichen Vordruck - dem sog. Einheitspapier -) und den vereinfachten Verfahren (Artikel 76 ZK - unvollständige Zollanmeldung, vereinfachtes Anmeldeverfahren, Anschreibeverfahren) zu unterscheiden. Die schriftliche Zollanmeldung ist dann zwingend vorgeschrieben, wenn keine andere Form zugelassen ist.

Um den Bedürfnissen kleinerer und mittlerer Wirtschaftsbetriebe gerecht zu werden, die nicht an dem IT-Verfahren ATLAS teilnehmen wollen, hat das Bundesministerium der Finanzen die Abgabe von Zollanmeldungen per Internet entwickelt. Damit können alle Bürgerinnen und Bürger, Betriebe und Unternehmen per Internet, d.h. von jedem beliebigen Ort aus, das Portal für die Internetzollanmeldungen aufrufen, am PC ausfüllen und per Internet an die zuständige Zollstelle senden. Der Ausdruck muss allerdings noch unterschrieben und bei der Zollstelle abgeben werden, da die Voraussetzungen für eine Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung (z.B. durch eine elektronische Signatur) hier nicht gegeben sind.