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In Deutschland legt das Grundgesetz die Grundordnung unseres Staates fest, an dem sich die Gesamtheit der Rechtsnormen auszurichten hat. Das Grundgesetz als Verfassung hat Vorrang vor dem Gesetz, das Gesetz hat Vorrang vor der Verordnung und der Satzung.

  • Das Grundgesetz stellt höchstrangiges Recht dar. Es regelt die Grundlagen des Staates und bildet den Rechtsrahmen für das gewöhnliche Recht. Verfassungen können nicht durch einfache Gesetze geändert werden.

  • Gesetze sind vom Gesetzgeber geschaffene rechtliche Einheiten, die sich oft aus einer Vielzahl von Einzelnormen zusammensetzen (z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch).

  • Rechtsverordnungen sind verbindliches Recht, das von den Staatsorganen, z. B. den Regierungen oder Verwaltungsbehörden, im Rahmen gesetzlicher Ermächtigungen erlassen wird. Verordnungen sind notwendig, damit Einzelfragen für die praktische Umsetzung von Gesetzen geregelt werden können.

  • Satzungen im öffentlich-rechtlichen Sinn werden von Selbstverwaltungskörperschaften, z. B. Universitäten, zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlassen. Sie müssen hierzu gesetzlich ermächtigt sein.

Gesetzgebung

Gesetze werden in einem formalen Gesetzgebungsverfahren erlassen. Das Recht ist keine feste Größe, sondern entwickelt sich ständig weiter. Diese Rechtsfortbildung ist notwendig, damit sich die Vorschriften an die veränderten Verhältnisse im Zusammenleben der Menschen, der Wirtschaft oder der Technik anpassen.

Aus diesem Grunde müssen die Gesetze ständig dahin gehend überprüft werden, ob sie änderungsbedürftig sind. In diesem Rahmen müssen auch die Verordnungen ständig angepasst werden.

Obwohl die Vorschriften heute ein Ausmaß angenommen haben, das für den Bürger praktisch nicht mehr überschaubar ist, können sie doch nicht jeden Einzelfall umfassend regeln. Diese Aufgabe übernehmen die Gerichte. Im Rahmen der demokratischen Gewaltenteilung hat die Recht sprechende Gewalt (Judikative) eine wichtige Funktion. Über das Verfassungsgericht werden die Exekutiv- und Legislativorgane kontrolliert. Deshalb muss die Justiz unabhängig sein.

Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrecht ist zwar nicht festgeschrieben, hat aber denselben Rang wie Gesetzesrecht. Um als Gewohnheitsrecht vor Gericht anerkannt zu werden, müssen Verhaltensregeln, die nicht gesetzlich festgelegt (kodifiziert) sind,

  • lang andauernd ausgeübt,

  • von der Allgemeinheit bzw. von denjenigen, auf die die Regeln angewandt werden sollen, als Recht bejaht,

  • für die Zukunft als verbindlich angesehen werden.

Gewohnheitsrechte findet man z.B. im Nachbarschaftsrecht, wenn Grundstückseigentümer seit Generationen ein Nachbargrundstück überqueren dürfen (Wegerecht). Im Handelsrecht hat die so genannte Verkehrssitte oder der Handelsbrauch eine große Bedeutung. Solche Spielregeln findet man u. a. am Bankengeldmarkt.

Objektives Recht

Die Gesetze des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sind verbindliche Regeln, die für jedermann gelten. Deshalb spricht man von objektivem Recht.

Aus den gesetzlichen Regeln kann der Einzelne Ansprüche ableiten. So kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass die verkaufte Ware bezahlt und angenommen wird. Solche Ansprüche oder Befugnisse des Einzelnen sind seine subjektiven Rechte.

Öffentliches und privates Recht sind objektives Recht. Die Ansprüche und Befugnisse des Einzelnen aus dem objektiven Recht sind seine subjektiven Rechte.

Privatrecht und Öffentliches Recht

Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Privatleute untereinander nach dem Prinzip der Gleichordnung. Tritt eine Gemeinde oder eine andere staatliche Institution als Vertragspartner (d.h. gewissermaßen als Privatperson auf, ohne eine hoheitliche Gewalt auszuüben), hat sie die Rechtstellung wie jeder andere Vertragspartner auch. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln zum Beispiel das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter, Erben und Erblasser, Ehepartnern.

Das Privatrecht ist grundsätzlich ein nachgiebiges, änderbares Recht. Dies bedeutet, dass Vertragspartner vom Gesetz abweichende Absprachen treffen dürfen, sich allerdings im Rahmen des Rechts bewegen müssen. Für privatrechtliche Streitigkeiten sind die Zivilgerichte zuständig.

Im Privatrecht sind die rechtlichen Beziehungen der Privatpersonen untereinander nach dem Prinzip der Gleichordnung geregelt.

Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch existieren zahlreiche Einzelgesetze, die die Rechtsverhältnisse besonderer Personengruppen regeln.

Das Handelsgesetzbuch regelt die Beziehung der Kaufleute untereinander, das Patentrecht regelt die rechtlichen Verhältnisse des geistigen Eigentums, das Aktiengesetz legt den rechtlichen Rahmen zur Gründung einer Aktiengesellschaft fest sowie die Rechte und Pflichten der Aktionäre. Werden Sonderprivatgesetze erlassen, müssen die allgemeinen Grundsätze des Privatrechts beachtet werden.

Im Gegensatz zum Privatrecht regelt das öffentliche Recht die Beziehungen zwischen Privatpersonen und Staat. Ebenso sind darin Beziehungen verschiedener Behörden untereinander geregelt. Bei der Ausübung hoheitlicher Aufgaben kann der Staat den Bürgern Verbote aussprechen in Bezug auf Straftaten. Der Staat kann den Bürgern aber auch Pflichten auferlegen, wie zum Beispiel die Pflicht, Steuern und Anliegerbeiträge zahlen zu müssen. Öffentliches Recht ist zwingendes, unabänderbares Recht nach dem Prinzip der Über- und Unterordnung.