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Gliederung und Inhalt des Bürgerlichen Gesetzbuches

Das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) trat am 1. Januar 1900 in Kraft. In der Folgezeit wurde es laufend angepasst und erweitert. Die letzte Änderung erfolgte am 24.09.2009 m.W.v. 30.09.2009, die letzte größere Überarbeitung zu Beginn des Jahres 2002 im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung. Dadurch wurden unter anderem Verbraucherschutzrichtlinien der Europäischen Union umgesetzt. Weiterhin wurden eine reihe von „ausgelagerten" Gesetzen integriert.

Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das wichtigste deutsche Gesetz im Privatrecht. Es trat am 1. Januar 1900 in Kraft und wurde seitdem mehrfach geändert.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das wichtigste zivilrechtliche Gesetz. Seine Bestimmungen gelten immer dann, wenn keine Spezialvorschriften (z.B. im Handelsrecht) bestehen. Es ist in fünf Bücher aufgeteilt.

  1. Im Ersten Buch, dem Allgemeinen Teil, stehen Bestimmungen über Personen, Sachen, Rechte, Fristen, Verjährung, Willenserklärungen und andere Grundbegriffe des Zivilrechts, die in unterschiedlichen Rechtsbereichen einheitlich gelten.

  2. Das Zweite Buch regelt das Schuldrecht, also das Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger und die verschiedenen Verträge und anderen Gründe, aus denen Schuldverhältnisse entstehen können.

  3. Das Dritte Buch handelt vom Sachenrecht, regelt also den Besitz, das Eigentum und seine Übertragung, Pfandrechte, den Nießbrauch, Hypotheken und andere Rechte an Grundstücken.

  4. Im Vierten Buch ist das Familienrecht zu finden, zu dem auch Vormundschaft und Betreuung gehören

  5. Das Fünfte Buch enthält das Erbrecht: Rechtsnachfolge in das Vermögen des Verstorbenen.

Grundprinzipien des Bürgerlichen Rechts

Das Bürgerliche Gesetzbuch basiert auf folgenden Grundprinzipien:

  1. Privatautonomie: Jede Person hat die Freiheit, selbst eine Regelung ihrer Lebensverhältnisse zu treffen, die von der Rechtsordnung anerkannt wird.

  2. Sozialer Ausgleich: Bei ungleichen Parteien sollen Ungerechtigkeiten vermieden werden (z.B. im Wohnungsmietrecht).

  3. Rechtsscheinstatbestände: Das BGB schützt das Vertrauen auf den Rechtsschein im Interesse des gutgläubigen Erwerbers und damit im Interesse der Verkehrssicherheit. Damit sind der äußere Schein, die äußeren Umstände, die auf eine besondere Rechtslage hinweisen, gemeint.

  4. Abstraktionsprinzip: Grund- und Verfügungsverträge können aus Gründen der Rechtssicherheit auseinander fallen. Wäre z.B. eine Übereignung schon durch den Kaufvertrag (Verfügungsvertrag) alleine möglich, so könnte jeder fremde Dinge übereignen. Es ist vorher aber ein Kauf oder eine Schenkung (Grundvertrag) erforderlich.

  5. Rahmen des Grundgesetzes: Eine Gesetzesbestimmung, die einer Norm des Grundgesetzes widerspricht, ist nicht gültig.

Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

Träger von Rechten und Pflichten können nach deutschem Recht nurRechtssubjekte, d.h. natürliche oder juristische Personen, sein. Sie treten im Rechtsverkehr auf und geben rechtswirksame Erklärungen ab.

Rechtsobjekte sind (passive) Bezugspunkte von Rechten und Pflichten, die Rechtssubjekten zustehen, nicht aber Träger eigener subjektiver Rechte und Pflichten.