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Rechtssubjekte

Träger von Rechten und Pflichten können nach deutschem Recht nur Rechtssubjekte, d.h. natürliche oder juristische Personen, sein. Sie treten im Rechtsverkehr auf und geben rechtswirksame Erklärungen ab.

Der Mensch ist zwar erst ab Vollendung der Geburt rechtsfähig, aber auch der gezeugte, noch nicht geborene Mensch steht unter dem Schutz des Strafrechts. Nach den Bestimmungen des Erbrechts kann eine Leibesfrucht bereits als Erbe eingesetzt werden. Die juristischen Personen handeln im Rechtsverkehr durch ihre Organe (Vorstand, Geschäftsführung, Bürgermeister, Amtsleiter).

Rechtsobjekte sind (passive) Bezugspunkte von Rechten und Pflichten, die Rechtssubjekten zustehen, nicht aber Träger eigener subjektiver Rechte und Pflichten.

Rechtsobjekte

Die Gegenstände des Rechtsverkehrs werden als Rechtsobjekte bezeichnet.

Rechtsobjekt oder Rechtsgegenstand ist jedes Gut, auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht des Rechtssubjekts, d.h. natürlicher oder juristischer Personen, erstrecken kann.

Rechtsobjekte können niemals Träger von Rechten und Pflichten sein, sondern immer nur Gegenstand rechtlicher Herrschaftsmacht. Rechtsobjekt können Sachen und Rechte bzw.

Sachen und Rechte

Rechtsobjekte sind Sachen und Rechte.

  1. Sachen: In den §§ 91 ff BGB werden Sachen unterschieden in bewegliche und unbewegliche Sachen. Unbewegliche Sachen - auch Immobilien - sind Grundstücke. Alle sonstigen Sachen zählen zu den beweglichen Sachen. Die beweglichen Sachen, die im Rechtsverkehr üblicherweise nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden, sind vertretbare Sachen. Vertretbare Sachen sind u. a. Geld, Lebensmittel oder alle serienmäßig hergestellten Produkte. Nicht vertretbare Sachen sind neben Grundstücken alle Gegenstände, die einen individuellen Charakter haben, nicht reproduzierbar sind oder nicht ohne weiteres gegen eine ähnliche Sache ausgetauscht werden können. Nicht vertretbare Sachen sind zum Beispiel ein einmaliges Ölgemälde oder Aquarell.

  2. Rechte: Rechte sind zwar unkörperlich, aber dennoch Gegenstand im Rechtsverkehr. Oft werden Rechte in Urkunden verbrieft. Dadurch wird eine möglicherweise erforderliche Beweisführung für die Existenz eines Rechtes erleichtert. Außerdem können Rechte, die in Urkunden verbrieft sind, problemloser auf Dritte übertragen werden.

Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähig sind nach dem Gesetz nur folgende Rechtssubjekte:

  1. Natürliche Personen sind alle Menschen, ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Alter oder Stand. Ihre Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Auch der gezeugte, noch nicht geborene Mensch steht unter dem Schutz des Strafrechts. Nach den Bestimmungen des Erbrechts kann z. B. ein ungeborenes Kind bereits als Erbe eingesetzt werden.

  2. Juristische Personen sind Einrichtungen, die von der Rechtsordnung als selbständige Rechtsträger anerkannt sind.

Juristische Personen des privaten Rechts erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in ein öffentliches Register, z. B. in das Handelsregister bei Kapitalgesellschaften. Juristische Personen des öffentlichen Rechts erhalten ihre Rechtsfähigkeit durch ein Gesetz oder einen Verwaltungsakt (Erlass, Genehmigung, Verordnung, Eintragung in ein öffentliches Register).

Juristische Personen handeln im Rechtsverkehr durch ihre Organe, welche in der Satzung oder in der jeweiligen Rechtsvorschrift festgelegt sind. Dies können z. B. der Vorstand, die Geschäftsführer, der Bürgermeister, ein Amtsleiter oder der Bundesbankpräsident.

Bitte beachten Sie:

Welche Erläuterungen der Rechtssubjekte sind richtig?

  1. Träger von Rechten und Pflichten sind nur natürliche Personen

  2. Natürliche Personen sind ab Geburt rechtsfähig

  3. Juristische Personen sind geschäftfähig, aber nicht rechtsfähig

  4. Juristische Personen können durch Gesetz rechtsfähig werden

Das objektive Recht umfasst Gesetze des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Was ist Öffentliches Recht?

  1. Grundsatz der Unterordnung

  2. Rechtsbeziehungen Bürger zu Staat

  3. Nachgiebiges Recht

  4. Grundsatz der Gleichberechtigung

  5. Zwingendes Recht

  6. Rechtbeziehungen Bürger untereinander

  7. Rechtbeziehungen staatlicher Einrichtungen

Das objektive Recht umfasst Gesetze des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Was ist Privates Recht?

  1. Grundsatz der Unterordnung

  2. Rechtsbeziehungen Bürger zu Staat

  3. Nachgiebiges Recht

  4. Grundsatz der Gleichberechtigung

  5. Zwingendes Recht

  6. Rechtbeziehungen Bürger untereinander

  7. Rechtbeziehungen staatlicher Einrichtungen

Die Gegenstände des Rechtsverkehrs werden als Rechtsobjekte bezeichnet. Welche Aussagen treffen zu?

  1. Grundstücke und Gebäude sind unbewegliche Sachen

  2. Eigentum sind bewegliche Sachen

  3. Rohstoffe sind absolute Rechte

d) Forderungen sind relative Rechte

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