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Wichtig für das Verständnis des Kaufrechts ist es, streng zwischen den Pflichten der beiden Vertragsparteien und der Erfüllung dieser Pflichten zu trennen, sog. Trennungsprinzip. Es ist ohne weiteres möglich, dass der Verkäufer denselben Gegenstand mehrfach verkauft (d.h. mehrere Kaufverträge mit verschiederen Käufern abschließt). Dadurch verpflichtet er sich «lediglich», die Kaufsache an jeden seiner Käufer zu übergeben und zu übereignen. Dass er diese Verpflichtung tatsächlich nur einmal erfüllen kann, führt nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages. Vielmehr setzt sich der Verkäufer durch mehrfachen Verkauf Schadensersatzansprüchen der nicht gelieferten Käufer aus.

Der Kaufvertrag kommt zu Stande, wenn sich Käufer und Verkäufer über den Kaufgegenstand und den Preis geeinigt haben. Dabei müssen sie grundsätzlich keine Form beachten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Formfreiheit liegt z.B. vor, wenn ein Grundstück verkauft wird. Hier schreibt § 313 BGB die notarielle Form zwingend vor. Weitere Beschränkungen der Formfreiheit finden sich in Gesetzen, die zum Zwecke des Verbraucherschutzes erlassen wurden. Diese fordern meist die Einhaltung der Schriftform.

Liegt ein Sachkauf vor, so unterscheidet das deutsche Recht zwischen dem Stückkauf und dem Gattungskauf. Beim Stückkauf schuldet der Verkäufer die Lieferung eines ganz bestimmten Gegenstandes, auf den sich die Parteien konkret geeinigt haben z.B. Originalgemälde eines bestimmten Malers. Beim Gattungskauf hingegen wird eine bloß nach allgemeinen Merkmalen bestimmte Sache aus einer Gattung verkauft. Die Gattung wird durch die sog. Gattungsmerkmale näher bestimmt. Dadurch ist eine genaue Bestimmung der Leistungspflicht möglich. Ein Gattungskauf liegt z.B. vor, wenn Kunstdruck von einem Gemälde geschuldet wird und es dem Kaüfer nicht auf ein bestimmtes Exemplar ankommt. Diese Unterscheidung hat vor allem für den Fall Bedeutung, dass der Käufer mit der Qualität der gelieferten Sache nicht zufrieden ist und das Gewährleistungsrecht Anwendung findet. Dabei handelt es sich dann um die Frage, welche Rechte dem Käufer zustehen sollen. Liegt Stückkauf vor und ist die Sache mangelhaft, so gewährt das Gesetz dem Käufer grundsätzlich das Recht der Wandelung und das Recht der Minderung.

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Die Straftaten

Die einzelnen Straftaten sind im besonderen Teil des Strafgesetzbuches enthalten. Das sind Hochverrat, Landesverrat, Widerstand gegen die Staatsgewalt, aber auch Mord, Totschlag, Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Beleidigung, Körperverletzung, um nur einige zu nennen. Straftaten gegen das Leben werden unter dem Begriff «Tötung» zusammengefasst. Die Tötung ist also vorsätzliche oder fahrlässige Vernichtung von Menschenleben.

Als vorsätzliche Tötungsdelikte stehen Mord und Totschlag im Vordergrund. Mord ist die durch besondere sozialethische Verwerflichkeit charakterisierte vorsätzliche Tötung. Als die Verwerflichkeit kennzeichnende Mordmerkmale nennt § 211 StGB Tatmotive (Mordlust, Habgier und sonstige niedrige Beweggründe), die Art der Tatausführung, (heimtückisch, grausam, Verwendung von gemeingefährlichen Mitteln) und Ziele der Tötung (um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken). Mord ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht und unterliegt keiner Verjährung. Straffrei hingegen ist der Selbstmord.

Fehlen die Mordmerkmale, wird die vorsätzliche Tötung als Totschlag in der Regel mit 5 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (§ 212 StGB).

Sonderdelikte mit geringerer Strafandrohung sind Tötung auf Verlangen und die Tötung eines nichtehelichen Kindes durch die Mutter während oder gleich nach der Gerburt. Ist also jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten (bloβe Einwilligung genügt nicht) zur Tötung bestimmt worden, so beträgt die Strafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Handelt es sich dabei um Beihilfe zum Selbstmord, entfällt die Strafbarkeit. Auch die Mutter, die ihr nichteheliches Kind in der oder gleich nach der Geburt tötet, wird weniger hart bestraft: Kindestötung ist mit Freiheitsstrafe nicht unter Jahren, in minder schweren Fällen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bedroht.

Der Diebstahl (§ 242 StGB) ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl nach (§ 243 StGB) mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bi zu 10 Jahren bestraft. Ein Diebstahl unter Verwendung der Gewalt heiβt Raub. Er wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

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