Добавил:
Upload Опубликованный материал нарушает ваши авторские права? Сообщите нам.
Вуз: Предмет: Файл:
Skript_Teil1.doc
Скачиваний:
19
Добавлен:
04.06.2015
Размер:
637.44 Кб
Скачать

3. Strafrecht

Hier muss der Staat dem Angeklagten dessen Schuld nachweisen. Alles nicht Aufgeklärte geht zu seinen Gunsten („Im Zweifel für den Angeklagten“ – „in dubio pro reo”).

Beispiel: Kann das Gericht im Prozess nicht feststellen, ob X oder Y die Sachbeschädigung begangen haben, kann es keinen von beiden verurteilen.

4. Verwaltungsrecht

a. ImEingriffsrechtmuss sich die Behörde die notwendige Kenntnis selber beschaffen.

Im Leistungsrechtgibt es für den, der die Leistung beansprucht, erhebliche Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 60 ff SGB I). Wirkt er nicht mit, geht die mangelhafte Sachverhaltsaufklärung zu seinen Lasten.

Beispiel: Kann der Antragsteller seine Pflegebedürftigkeit nicht nachweisen, so muss der Antrag auf Pflegegeld abgewiesen werden (§ 61 SGB XII).

b. In denVerwaltungsprozessengilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 86 VwGO).

V. Nochmalige Entscheidung über den Sachverhalt(s. Auch Einheit 4 g-IV)

1. Zivilrecht – StrG

Hier gilt der Grundsatz, dass um einen Sachverhalt, über den rechtskräftig entschieden worden ist, nicht noch einmal prozessiert werden kann. Rechtskräftig ist eine Entscheidung, wenn:

  • der Berechtigte auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder

  • die Rechtsmittelfrist verstrichen ist oder

  • das Verfahren durch alle Instanzen gelaufen ist.

In jedem Fall wirkt die Rechtskraft nur zwischen den Parteien.

Beispiel: Ein Rechtsstreit zwischen Vermieter und Mieter wird rechtskräftig entschieden. Nachher fällt dem Verlierer (Mieter) ein neues, gutes Argument zu seinen Gunsten ein. Dies berechtigt ihn jedoch nicht, noch einmal wegen derselben Sache zu klagen.

Die Rechtskraft bindet auch dann, wenn die Entscheidung unrichtig ist (§ 318 ZPO).

Ausnahmen vom Grundsatz der Rechtskraft finden sich u.a. in den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (z.B. §§ 578 ff, 780 ZPO) und in den Bestimmungen über die Abänderungsklage (§ 323 ZPO).

Beispiel: Der Vater wird verurteilt, für sein Kind monatlich einen bestimmten Betrag zu zahlen. Anschließend gewinnt er im Lotto. Das Kind kann Abänderungsklage erheben.

2. Zivilrecht – fg

Hier können unrichtige Entscheidungen ebenfalls vom Gericht selber abgeändert werden (§ 48 I 1 FamFG), wenn es sich um Antragsverfahren handelt, dann allerdings nur auf Antrag (Satz 2).

Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens finden auch Anwendung (§§ 17 ff. FamFG).

Schließlich gilt, da in der FG überwiegend Rechtsverhältnisse gestaltet werden, dass bei Änderung dieser Verhältnisse auch neu entschieden werden kann.

Beispiel: Das FamG hat der Mutter, die trank, die e.S. entzogen (§ 1666 BGB). Nun hat sie eine Entziehungskur gemacht und ist völlig geheilt. Gem. § 1696 II BGB, § 166 FamFG ist das Gericht verpflichtet, ihr das Sorgerecht zurück zu übertragen.

3. Strafrecht

Soweit die Anklage gereicht hat, ist die Klage mit der Entscheidung über sie verbraucht. Wegen desselben Sachverhalts kann niemand zweimal vor Gericht gestellt werden. Eng begrenzte Ausnahme hiervon ist die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff StPO).

Beispiel: Der Betroffene war wegen Diebstahls, Urkundenfälschung, Unterschlagung, Betrugs und Sachbeschädigung angeklagt. Nur einen Diebstahl konnte man ihm nachweisen. Wegen aller anderen Delikte wurde er freigesprochen. - Soweit nicht die §§ 359 ff StPO eingreifen, kann der Täter auch bei neuen Erkenntnissen nicht noch einmal wegen derselben Delikte angeklagt werden.

Соседние файлы в предмете [НЕСОРТИРОВАННОЕ]