- •Kinder-, Jugend- und Familienrecht
- •Inhaltsverzeichnis
- •Bürgerliche Gesetzbuch
- •Sozialgesetzbuch
- •Deutsche Rechtsvorschriften
- •II. Ein wenig „Handwerkszeug“:
- •2. Kommentare
- •3. Lehrbücher
- •4. Monographien
- •5. Aufsätze
- •6. Zeitschriften
- •7. Gerichtsentscheidungen
- •8. Unterschiedliche Zitierweise in Literaturverzeichnis und Zitaten
- •9. Gesetzessammlungen für die Soziale Arbeit
- •5. Entscheidungen der Verfassungsgerichte
- •6. Staatsverträge
- •7. Europäisches Gemeinschaftsrecht
- •8. Gewohnheitsrecht
- •9. Völkerrecht, soweit es nicht auf Staatsverträgen beruht
- •Normenhierarchie und Vorrang des Gesetzes (Artt. 20 I, 28 I, 31 gg)
- •Verordnungen
- •Das Bundesverfassungsgericht in der sozialen Arbeit
- •3. Einheit: Der Rechtsweg
- •I. Zivilrecht - öffentliches Recht
- •Gliederung der Gerichtsbarkeiten
- •Gerichtsbarkeit ändern !
- •Erläuterungen zu dem Schaubild
- •Streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit ( ersetzen)
- •3. Beispiele für die Wahl des Rechtswegs
- •4. Einheit: Aufbau der Gerichte und Instanzenzüge
- •III. Die Rechtsmittel bei den einzelnen Gerichten(s. Hierzu auch Einheit 3 - g, Übersicht 5)
- •5. Zulassungsvoraussetzungen
- •IV. Wiederaufnahme des Verfahrens
- •5. Einheit: Gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen und
- •Regelung von Rechtsverhältnissen
- •I. Gerichtliche Zuständigkeit
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •II. Zweiteilung des Verfahrens
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •III. Einleitung der Verfahren
- •1.Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •IV. Die Aufklärung des Sachverhalts
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •V. Nochmalige Entscheidung über den Sachverhalt(s. Auch Einheit 4 g-IV)
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •VI. Kosten (ohne Prozesskostenhilfe)
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •VII. Beratungshilfe (BerH) gem. Dem Beratungshilfegesetz (BerHg)
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren zur Gewährung von Beratungshilfe
- •VIII. Prozesskostenhilfe (pkh) gemäß zpo/ Verfahrenskostenhilfe gemäß FamFg
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren der Gewährung
- •4. Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Hilfsbedürftigen
- •4.1Bei Prozessbeginn
- •4.2Bei Prozessende, wenn die hilfsbedürftige Partei obsiegt
- •Abschnitt 1: Erbfolge
- •II. Nebengesetze
- •III.Zusammenfassung
- •7. Einheit: Rechtstechnik und Rechtsgrundlagen
- •I. Arten von Normen
- •3. Neben den Rechtssätzen, die Rechts-/ Anspruchsgrundlagen sind, gibt es weitere Normen, die andere Funktionen haben.
- •II. Strukturen und Anwendung von Rechtsgrundlagen
- •Subsumtion
- •V. Auslegung von unklaren Normen
- •6. Teleologische Auslegung
- •7. Rechtsvergleichende Auslegung
- •VI. Zusammenfassung
- •VII. Gruppen von Anspruchsgrundlagen
- •Ansprüche auf Zahlung aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Gesetz unmittelbar
- •Ansprüche auf Erfüllung oder Rückabwicklung
- •VIII. Zusammenfassung
- •IX. Hilfe zur Lösung von Schadensersatzfällen bei Haftung mehrer Personen
- •1. Beteiligung mehrerer Personen
- •2. Reihenfolge der Handelnden
- •3. Schadenersatz aus Vertrag oder Delikt
- •4. Organ - Gehilfe
- •5. „Übernahmehaftung“
- •8. Zusammenfassung
- •IV. Vollendung des 15. Lebensjahres
- •V. Vollendung des 16. Lebensjahres
- •VI. Vollendung des 18. Lebensjahres
- •II. Minderjährigkeit
- •Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen
- •III. Rechtliche Betreuung und ihr Verhältnis zur Geschäftsfähigkeit
- •IV. Zusammenfassung: Rechtliche Betreuung im System von Vertretung
- •6. Rechtsfolgen der Abweichung von Wille, Erklärung und Motiv
- •7. Abweichen von Wille und Erklärung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung
- •8. Zusammenfassung
- •Abweichung von Wille, Erklärung und deren Folge
- •Einheit 11: Obligatorische / dingliche Rechtsgeschäfte
- •1. Verpflichtung – Verfügung
- •2. Struktur von Rechtsvorgängen
- •3. Unmittelbare Folgen von Mängeln
- •4. Mittelbare Folgen von Mängeln
- •5. Bedeutung des Abstraktionsgrundsatzes
- •6. Zusammenfassung
- •Einheit 12: Stellvertretung
- •I. Inhalt und Umfang von Stellvertretung
- •II. Arten von Stellvertretung
- •Gesetzliche Stellvertretung
- •Gewillkürte Stellvertretung
- •III. Zusammenfassung
- •Gesetzliche und gewillkürte Stellvertretung
3. Strafrecht
Hier muss der Staat dem Angeklagten dessen Schuld nachweisen. Alles nicht Aufgeklärte geht zu seinen Gunsten („Im Zweifel für den Angeklagten“ – „in dubio pro reo”).
Beispiel: Kann das Gericht im Prozess nicht feststellen, ob X oder Y die Sachbeschädigung begangen haben, kann es keinen von beiden verurteilen.
4. Verwaltungsrecht
a. ImEingriffsrechtmuss sich die Behörde die notwendige Kenntnis selber beschaffen.
Im Leistungsrechtgibt es für den, der die Leistung beansprucht, erhebliche Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 60 ff SGB I). Wirkt er nicht mit, geht die mangelhafte Sachverhaltsaufklärung zu seinen Lasten.
Beispiel: Kann der Antragsteller seine Pflegebedürftigkeit nicht nachweisen, so muss der Antrag auf Pflegegeld abgewiesen werden (§ 61 SGB XII).
b. In denVerwaltungsprozessengilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 86 VwGO).
V. Nochmalige Entscheidung über den Sachverhalt(s. Auch Einheit 4 g-IV)
1. Zivilrecht – StrG
Hier gilt der Grundsatz, dass um einen Sachverhalt, über den rechtskräftig entschieden worden ist, nicht noch einmal prozessiert werden kann. Rechtskräftig ist eine Entscheidung, wenn:
der Berechtigte auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder
die Rechtsmittelfrist verstrichen ist oder
das Verfahren durch alle Instanzen gelaufen ist.
In jedem Fall wirkt die Rechtskraft nur zwischen den Parteien.
Beispiel: Ein Rechtsstreit zwischen Vermieter und Mieter wird rechtskräftig entschieden. Nachher fällt dem Verlierer (Mieter) ein neues, gutes Argument zu seinen Gunsten ein. Dies berechtigt ihn jedoch nicht, noch einmal wegen derselben Sache zu klagen.
Die Rechtskraft bindet auch dann, wenn die Entscheidung unrichtig ist (§ 318 ZPO).
Ausnahmen vom Grundsatz der Rechtskraft finden sich u.a. in den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (z.B. §§ 578 ff, 780 ZPO) und in den Bestimmungen über die Abänderungsklage (§ 323 ZPO).
Beispiel: Der Vater wird verurteilt, für sein Kind monatlich einen bestimmten Betrag zu zahlen. Anschließend gewinnt er im Lotto. Das Kind kann Abänderungsklage erheben.
2. Zivilrecht – fg
Hier können unrichtige Entscheidungen ebenfalls vom Gericht selber abgeändert werden (§ 48 I 1 FamFG), wenn es sich um Antragsverfahren handelt, dann allerdings nur auf Antrag (Satz 2).
Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens finden auch Anwendung (§§ 17 ff. FamFG).
Schließlich gilt, da in der FG überwiegend Rechtsverhältnisse gestaltet werden, dass bei Änderung dieser Verhältnisse auch neu entschieden werden kann.
Beispiel: Das FamG hat der Mutter, die trank, die e.S. entzogen (§ 1666 BGB). Nun hat sie eine Entziehungskur gemacht und ist völlig geheilt. Gem. § 1696 II BGB, § 166 FamFG ist das Gericht verpflichtet, ihr das Sorgerecht zurück zu übertragen.
3. Strafrecht
Soweit die Anklage gereicht hat, ist die Klage mit der Entscheidung über sie verbraucht. Wegen desselben Sachverhalts kann niemand zweimal vor Gericht gestellt werden. Eng begrenzte Ausnahme hiervon ist die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff StPO).
Beispiel: Der Betroffene war wegen Diebstahls, Urkundenfälschung, Unterschlagung, Betrugs und Sachbeschädigung angeklagt. Nur einen Diebstahl konnte man ihm nachweisen. Wegen aller anderen Delikte wurde er freigesprochen. - Soweit nicht die §§ 359 ff StPO eingreifen, kann der Täter auch bei neuen Erkenntnissen nicht noch einmal wegen derselben Delikte angeklagt werden.