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8. Unterschiedliche Zitierweise in Literaturverzeichnis und Zitaten

a) Im Literaturverzeichniserscheinen Autor bzw. Herausgeber mit Vor- und Zuname, voller Titel des Buches oder Beitrags, Auflage, Erscheinungsort, Erscheinungsjahr. Die Nennung des Verlages ist überflüssig, ebenso die Titel (z. B. Professor oder Doktor) des Verfassers oder Herausgebers.

Beispiel:Helga Oberloskamp/ Dieter Brosch: Jugendhilferechtliche Fälle für Studium und Praxis, 11.

Aufl., Neuwied 2007;

Otto Palandt: BGB, Kommentar, 67. Aufl., München 2008.

b) In den Zitatenerscheint ein verkürzte Form, bestehend aus Autor (Nachname) und ggf. Bearbeiter und Fundstelle. Der Titel ist nur bei Bedarf (d.h. wenn derselbe Autor in Ihrer Arbeit mit verschiedenen Titeln vorkommt) aufzuführen; Auflage, Erscheinungsort und -jahr fehlen.

Beispiel: Palandt/ Diederichsen, § 1671 Rdnr.1; Oberloskamp/ Brosch, S. 55.

c) Nach neuerer Zitierweise, die vor allem in nichtjuristischer Literatur zu finden ist, werden im Literaturverzeichnis Schriften eines Autors, die im selben Jahr erschienen sind, mit “2006a”, “2006b” etc. bezeichnet, und dies ist dann auch das Kürzel, das in der Fußnote auftaucht.

Beispiel: Oberloskamp / Hoffmann 2006 a, S. 55.

9. Gesetzessammlungen für die Soziale Arbeit

Gastiger

(gebunden oder Loseblattsammlung)

„Gesetzestexte für Sozialarbeit und Sozialpädagogik“

Lambertus Freiburg

Bd. 1: 13,- € / Bd. 2: 13,40 € (Preise nicht verbindlich)

Storr

(Loseblattsammlung)

„Gesetze für Sozialwesen“

Walhalla Regensburg

30,00 € (gestaffelter Studentenpreis bei Fortsetzung)

Stascheit

(gebunden)

„Gesetze für Sozialberufe“

Nomos Baden-Baden

25,00 €

Diverse Titel beim dtv

(gebunden)

Bsp.: BGB, BSHG, Familienrecht, Jugendrecht, etc.

10. Literatur zum Verhältnis soziale Arbeit und Recht

Veszelinka Ildiko Petrów

Zwischen allen Stühlen

Freiburg 2000

Mörsberger/ Restmeier (Hrsg.)

Helfen mit Risiko

Neuwied 1997

Bringewat, Peter

Tod eines Kindes

Baden-Baden 1997

Bäuerle/Pawlowski (Hrsg.)

Rechtsschutz gegen staatliche Erziehungsfehler

Baden-Baden 1996

  1. 2. Einheit: Rechtsquellen

1. Gesetze

Gesetze sind Recht, das auf dem in der Verfassung (Grundgesetz, Landesverfassung, Gemeindeordnung) vorgesehenen Weg durch die in der Verfas­sung bestimmten Organe (Legislative = Parlament) zustande gekommen ist. Verfahrensgesetze heißen oft nicht „Gesetze“, sondern „Ordnungen“. Vorsicht wegen der Abgrenzung zu 2. (= Verordnung).

Beispiele: BGB; ZPO; FamFG; StGB; StPO; SGB

2. Verordnungen

Verordnungen sind Recht, das aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung durch die Exekutive (Ministerien, Verwaltung) gesetzt worden ist.

Beispiel: § 13 SGB II als Ermächtigung für die „VO zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nicht-

berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld“.

3. Satzungen

Satzungen sind Recht, das von innerstaatlichen Verwaltungsträgern (Kommunen, Versicherungsanstalten) aufgrund von gesetzlicher Ermächtigung erlassen worden ist.

Beispiel: § 4 GO NW als Rechtsgrundlage für kommunale Satzungen.

4. Tarifverträge

Tarifverträge mit ihrem normativen Teilsind Recht, das durch einen Vertrag zwischen Organisationen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern für die Mitglieder der Organisationen sowie durch Allgemeinverbindlicherklärung des zuständigen Ministers für alle Arbeitnehmer der Branche innerhalb eines bestimmten Gebietes zustande kommt.

Der schuldrechtliche Teileines Tarifvertrages dagegen wirkt nur zwischen den Vertragsparteien und ist keine Rechtsquelle.

Beispiel: Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienst (TVöD)

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