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Abschnitt 1: Erbfolge

Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben

Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Fürsorge des Nachlassgerichts

Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten

Titel 3: Erbschaftsanspruch Titel 4: Mehrheit von Erben

Abschnitt 3: Testament Titel 1: Allgemeine Vorschriften Titel 2: Erbeinsetzung Titel 3: Einsetzung eines Nacherben Titel 4: Vermächtnis Titel 5: Auflage Titel 6: Testamentsvollstrecker Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments Titel 8: Gemeinschaftliches Testament Abschnitt 4: Erbvertrag

Abschnitt 5: Pflichtteil

Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit

Abschnitt 7: Erbverzicht

Abschnitt 8: Erbschein

Abschnitt 9: Erbschaftskauf

II. Nebengesetze

1. Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften

2. Gesetz zur Regelung der Miethöhe

3. Gesetz über die religiöse Kindererziehung

4. Verschollenheitsgesetz (VerschG)

5. Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG)

6. Gewaltschutzgesetz (GewSchG)

7. Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

III.Zusammenfassung

Das BGB vom 01.01.1900 besteht aus zwei vermögensrechtlichen (Schuldrecht, Sachenrecht) und zwei familienrechtliche Teilen (Familienrecht, Erbrecht). „Vor der Klammer“ steht der Allgemeine Teil, der Regelungen enthält, die für alle anderen Bücher gelten, es sei denn, diese sehen abweichende Normen vor (spezielles Recht geht allgemeinem Recht vor).

  1. 7. Einheit: Rechtstechnik und Rechtsgrundlagen

I. Arten von Normen

1. Das materielle Recht (Frage des Rechthabens) beschreibt vorrangig, unter welchen Voraussetzungen jemandeine bestimmteRechtspositioninnehat. Im Prozess will jemand seine (vermeintliche) Rechtsposition vom Gericht bestätigt bekommen (Frage des Rechtbekommens), so dass er sie notfalls mit (legaler) Gewalt (= Zwangsvollstreckung) durchsetzen kann.

2. Die meisten Normen (= Rechtssätze) des materiellen Rechts sind solche, die Voraussetzungen für eine Rechtsposition nennen. Hier sind die Anspruchsgrundlagenund dieRechtsgrundlagenzu unterscheiden:

  • Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen, § 194. Wenn also jemand von einem anderen etwas will, braucht er eine Anspruchsgrundlage.

Beispiel: § 1632 I: Die Eltern können die Herausgabe ihres Kindes von einer Person verlangen, wenn

- sie die Personensorge haben

- der andere den Eltern das Kind vorenthält

- dies widerrechtlich ist.

  • Möchte er dagegen eine Rechtsposition geklärt haben, die ihm nicht jemand anders, sondern nur das Gericht selber geben kann, benötigt er eine Rechtsgrundlage

Beispiel: § 1565 I: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn

- sie gescheitert ist.

3. Neben den Rechtssätzen, die Rechts-/ Anspruchsgrundlagen sind, gibt es weitere Normen, die andere Funktionen haben.

Hier sind u.a. zu nennen

  • die Definitionsnormen(z.B. § 1589 I 1: Verwandtschaft in gerader Linie)

  • die Ergänzungsnormen(§§ 249-255: wie ist Schadensersatz zu leisten, Ergänzungsnormen zu den Anspruchsnormen, die sagen, ob Schadensersatz zu leisten ist, § 823 oder § 280 i.V.m. einem beliebigen Schuldverhältnis)

  • die Gegennormen(§ 1688 II: ....... „gelten nicht, wenn ...... etwas anderes erklärt“).

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