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8. Zusammenfassung

Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei sich deckende, in sich fehlerfreie WE vorliegen. Sind sie nicht fehlerfrei, so kann der Vertrag - je nach Reaktion des Gesetzes - anfechtbar (man muss also tätig werden) oder nichtig sein (Folge tritt automatisch ein).

Unter im Gesetz genannten Voraussetzungen kann ein Vertrag angefochten werden, was dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes führt (§ 142). In im Gesetz genannten Fällen löst die Anfechtung eine Schadensersatzpflicht aus.

Abweichung von Wille, Erklärung und deren Folge

Abweichung

Folgen

  1. Fehlen eines rechtsgeschäftlichen Willens

  1. Fehlende Identität von Wille und Erklärung: Inhalts-, Erklärungs- oder Übermittlungsirrtum

  1. Fehlende Identität von Motiv und Willenserklärung: wesentlicher Motivirrtum

  1. Fehlende Identität Motiv und Willenserklärung: unwesentlicher Motivirrtum

Kein Vertrag

§ 122 analog: keine Anfechtung, jedoch Schadensersatz

Vertrag

§ 122: Anfechtung + Schadensersatz

Vertrag

§ 122: Anfechtung + Schadensersatz

Vertrag

§ 122 a.e.c.: keine Anfechtung und kein Schadensersatz

Übersicht 10

  1. Einheit 11: Obligatorische / dingliche Rechtsgeschäfte

1. Verpflichtung – Verfügung

Das Verpflichtungsgeschäft ist auf Begründung einer Verpflichtung gerichtet, lässt also ein Schuldverhältnis kraft Vertrages entstehen (z.B. Kaufvertrag, § 433). Eine unmittelbare Rechtsänderung tritt dadurch nicht ein.

Das Verfügungsgeschäft dagegen wirkt unmittelbar auf ein bestehendes Recht ein, indem es dieses inhaltlich verändert, überträgt oder aufhebt (z.B. Übereignung einer Sache, § 929, Bestellung einer Hypothek, § 1115)

2. Struktur von Rechtsvorgängen

Verpflichtungsgeschäft

= obligatorisches Rechtsgeschäft

= schuldrechtliches Rechtsgeschäft

Verfügungsgeschäft

= dingliches Rechtsgeschäft

= sachenrechtliches Rechtsgeschäft

Beispiel:

§ 433 BGB (Vertrag)

A verpflichtet sichdem B gegenüber, diesem ein Buch zu verkaufen, d.h. ihm das Buch zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. (A ist noch Eigen-tümer des Buches.)

B verpflichtet sichdem A gegenüber, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen. (B ist noch Eigentümer des Geldes)

§ 929 BGB (Vertrag und tatsächliche Handlung)

A übergibtdem B das Buch (tatsächliche Handlung), und beide sind sich darüber einig (Vertrag), dass B nunmehr Eigentümer des Buches sein soll. (Jetzt ist B Eigentümer.)

B übergibtdem A das Geld (tatsächliche Handlung), und beide sind sich darüber einig (Vertrag), dass A nunmehr Eigentümer des Geldes sein soll. (Jetzt ist A Eigen-tümer.)

3. Unmittelbare Folgen von Mängeln

Mängel des Verpflichtungsgeschäftes ergreifen nicht unmittelbar das Erfüllungsgeschäft. Wenn das Verpflichtungsgeschäft rechtsunwirksam ist, ist das Erfüllungsgeschäft dennoch zunächst wirksam (= Abstraktionsgrundsatz).

Verpflichtungsgeschäft :

Verfügungsgeschäft:

Beispiel:

MJ kauft sich ein Buch. § 110 BGB liegt nicht vor. Die Eltern willigen weder ein noch genehmigen sie. Rechtsfolge nach §§ 106 - 108: der Vertrag ist unwirksam.

Der MJ hat in Erfüllung des Vertrages das Buch übereignet erhalten. Die Buchübereignung ist gem. §§ 106, 107 wirksam.

Der Verkäufer hat in Erfüllung des Vertrages das Geld übereignet erhalten. Die Geldübereignung ist gem. §§ 106 - 108 unwirksam.

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