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II. Strukturen und Anwendung von Rechtsgrundlagen

1.

Ausgangspunkt ist die konkretejuristischeFragestellung (F), die sich aus einem konkreten Lebenssachverhalt(SV) ergibt. Sie könnte z.B. lauten: Kann A von B die Sache C verlangen, wenn G + H + J passiert sind?

2.

Nunmehr ist eine abstrakteNorm im Gesetz zu suchen, die die gestellte Frage bejaht (Rechtsfolge= RF): X kann von Y die Sache Z verlangen.

3.

Die Norm stellt abstraktVoraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, damit die abstrakte Bejahung der Frage möglich ist (Tatbestand- TB - mit einzelnenTatbestandsmerkmalen- TBM): Wenn S + T + V vorliegen, dann kann X von Y die Sache Z verlangen.

4.

Nunmehr ist zu untersuchen, ob der konkrete Lebenssachverhalt - SV - (1.) die abstrakten Tatbestandsmerkmale - TBM - (3.) ausfüllt (Subsumtion- S): Decken sich G + H + J mit S + T + U?

5.

Wenn sie sich decken, gilt die abstrakte Rechtsfolge - RF- (2.) auch für die konkrete Frage (F) (1.). Weil sich G + H + J mit S + T + U decken, kann A von B die Sache C verlangen. Damit liegt auf die konkrete Frage - F (1.) eine konkrete Antwort - A vor.

Subsumtion

Übersicht 6

III. Zusammenfassung

Übersicht 7

IV. Lückenfüllung

1. Lücke im Gesetz

Wenn das Gesetz für einen Lebenssachverhalt keine ausdrückliche Regelung, d.h. keinen abstrakten Tatbestand, bereithält, stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, denn Rechtsverweigerung ist nicht zulässig.

Die Rechtsdogmatik, d.h. die Lehre von der fachgerechten Handhabung der Rechtsnormen, sieht drei Rechtfindungsmethoden vor:

  • Analogie

  • Umkehrschluss (argumentum e contrario: a.e.c.)

  • Freie richterliche Rechtsfindung.

2. Analogie

Unter Analogie versteht man folgendes: Ein Rechtsgedanke, der hinter einem Rechtssatz steht und eine spezielle Fallgestaltung betrifft, wird auf weitere ähnliche Fälle ausgedehnt:

Beispiel: bis 31.12.1979: Nichteinigung der Eltern gem. § 1627 BGBanaloge Anwendung des Gesetzes zur religiösen Kindererziehung. (Heute in §§ 1628 und 1687 ausdrücklich geregelt.)

3. Umkehrschluss

Mit dem Umkehrschluss ist folgendes gemeint: Ein vorhandener Rechtssatz, der für einen bestimmten Lebenssachverhalt gedacht ist, wird nichtauf einen weiteren Lebens-sachverhalt angewendet. Aus der Tatsache, dass die Voraussetzungen wesensunter-schiedlich sind, wird gefolgert, dass die Rechtsfolgen nicht die gleichen sein können.

Beispiel: Die Vorschriften über Unterhalt, Versorgungsausgleich etc. werden nicht auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft angewandt.

4. Freie richterliche Rechtsfindung

Freie richterliche Rechtsfindung greift in folgenden Fällen ein: Wenn weder Analogie noch Umkehrschluss zu einer Lösung führen, darf sich der Richter gedanklich in die Position des Gesetzgebers versetzen und sich fragen, wie er eine zu schaffende Norm gestalten würde.

Beispiel:aus der Rechtsgeschichte zu Analogie und Umkehrschluss:

In den 20er Jahren stürzte ein Zeppelin auf ein Bauernhaus. Der Bauer verlangte Schadensersatz. Weder dem Eigentümer noch dem Halter noch dem Piloten noch dem Konstrukteur war ein Verschulden nachzuweisen.

Problem:§ 823 BGB passt nicht, da er Verschulden verlangt. Ist § 7 StraßenverkehrsG analog anwendbar, der eine Gefährdungshaftung (also kein Verschulden) für das Betreiben eines Fahrzeuges vorsieht?

Entscheidung des RG:Umkehrschluss zu § 7 StVGkeine Haftung

Rechtspolitische Folge:Man schuf § 33 LuftVG, der die Gefährdungshaftung des Straßenverkehrs auf den Luftverkehr ausdehnte.

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