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5. Entscheidungen der Verfassungsgerichte

Entscheidungen des BVerfG und der Landesverfassungsgerichte, die im Normenkontrollverfahren (ausgelöst durch Gerichte: Art. 100 I GG) oder auf Verfassungsbeschwerde (durch den Bürger, der den Rechtsweg erschöpft hat: Art. 93 I Nr.4 a GG) ergehen, sind Recht.

Beispiel: Die Entscheidung des BVerfG. v. 5.3.1991 (FamRZ 1991, 553), die § 1355 II 2 BGB für verfassungswidrig erklärt, wonach der Mannesname von Gesetzes wegen Ehename wird, wenn die Ehegatten keinen ihrer Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmen.

Häufig gibt das BVerfG dem Gesetzgeber auf, die verfassungswidrige Norm durch eine neue, verfassungsgemäße zu ersetzen.

6. Staatsverträge

Verträge, die zwischen Deutschland und einem (= bilateral) oder mehreren (= multilateral) ausländischen Staat(en) abgeschlossen und vom deutschen Parlament ratifiziert worden sind, sind Recht.

In der Normenhierarchie steht Recht, das aus internationalen Abkommen stammt, nicht über dem nationalen Recht, sondern hat denselben Stellenwert wie Recht, das der deutsche Gesetzgeber gesetzt hat.

Beispiel: Das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ)

7. Europäisches Gemeinschaftsrecht

Basierend auf dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (jeder Rechtsakt bedarf einer ausdrücklichen Ermächtigung in höherrangigem Recht) können die Europäischen Gemeinschaften Recht setzen. Hierfür gibt es drei Handlungsformen (Verordnung, Richtlinie, Entscheidung).

Die Verordnungist für den einzelnen EG-Bürger und die Organe in seinem Staat direkt bindendes Recht, das das nationale Recht verdrängt.

Beispiel: Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 149 v. 5.7.1971 S.2)

Die Richtlinierichtet sich an die Mitgliedsstaaten. Sie verpflichtet diese, ein bestimmtes Ziel zu erreichen, überlässt es ihnen jedoch, Form und Mittel zu wählen. – DieEntscheidungist eine verbindliche Einzelfallregelung, wobei die Adressaten Einzelpersonen oder Mitgliedstaaten sein können. - Im Bereich des Wirtschafts-, Sozial- und Steuerrechts spielt mittlerweile europäisches Recht eine sehr große Rolle.

8. Gewohnheitsrecht

Das Gewohnheitsrecht ist Recht, das durch lange stetige Übung innerhalb einer Rechtsgemeinschaft und deren Überzeugung entsteht, dass es sich um eine bindende Rechtsregel handelt. In hochzivilisierten Staaten gibt es kaum noch Gewohnheitsrecht und wenn, dann wird es meistens bald „kodifiziert“.

Beispiele: für früheres Gewohnheitsrecht, das inzwischen kodifiziert ist: Die Weihnachtsgratifikation durch den Arbeitgeber; der Aufopferungsanspruch des Bürgers gegen den Staat bei Impfschäden; das gesamte Allgemeine Verwaltungsrecht; das Züchtigungsrecht von Eltern (negativ kodifiziert, indem es verboten worden ist).

9. Völkerrecht, soweit es nicht auf Staatsverträgen beruht

Dieses Völkerrecht ist internationales Gewohnheitsrecht und regelt in Frieden und Krieg die Beziehung und den Verkehr von Staaten und sonstigen Rechtssubjekten des Völkerrechts untereinander.

Beispiele: Akkreditierung von ausländischen Vertretungen; Kriegserklärungen

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