- •Kinder-, Jugend- und Familienrecht
- •Inhaltsverzeichnis
- •Bürgerliche Gesetzbuch
- •Sozialgesetzbuch
- •Deutsche Rechtsvorschriften
- •II. Ein wenig „Handwerkszeug“:
- •2. Kommentare
- •3. Lehrbücher
- •4. Monographien
- •5. Aufsätze
- •6. Zeitschriften
- •7. Gerichtsentscheidungen
- •8. Unterschiedliche Zitierweise in Literaturverzeichnis und Zitaten
- •9. Gesetzessammlungen für die Soziale Arbeit
- •5. Entscheidungen der Verfassungsgerichte
- •6. Staatsverträge
- •7. Europäisches Gemeinschaftsrecht
- •8. Gewohnheitsrecht
- •9. Völkerrecht, soweit es nicht auf Staatsverträgen beruht
- •Normenhierarchie und Vorrang des Gesetzes (Artt. 20 I, 28 I, 31 gg)
- •Verordnungen
- •Das Bundesverfassungsgericht in der sozialen Arbeit
- •3. Einheit: Der Rechtsweg
- •I. Zivilrecht - öffentliches Recht
- •Gliederung der Gerichtsbarkeiten
- •Gerichtsbarkeit ändern !
- •Erläuterungen zu dem Schaubild
- •Streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit ( ersetzen)
- •3. Beispiele für die Wahl des Rechtswegs
- •4. Einheit: Aufbau der Gerichte und Instanzenzüge
- •III. Die Rechtsmittel bei den einzelnen Gerichten(s. Hierzu auch Einheit 3 - g, Übersicht 5)
- •5. Zulassungsvoraussetzungen
- •IV. Wiederaufnahme des Verfahrens
- •5. Einheit: Gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen und
- •Regelung von Rechtsverhältnissen
- •I. Gerichtliche Zuständigkeit
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •II. Zweiteilung des Verfahrens
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •III. Einleitung der Verfahren
- •1.Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •IV. Die Aufklärung des Sachverhalts
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •V. Nochmalige Entscheidung über den Sachverhalt(s. Auch Einheit 4 g-IV)
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •VI. Kosten (ohne Prozesskostenhilfe)
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •VII. Beratungshilfe (BerH) gem. Dem Beratungshilfegesetz (BerHg)
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren zur Gewährung von Beratungshilfe
- •VIII. Prozesskostenhilfe (pkh) gemäß zpo/ Verfahrenskostenhilfe gemäß FamFg
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren der Gewährung
- •4. Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Hilfsbedürftigen
- •4.1Bei Prozessbeginn
- •4.2Bei Prozessende, wenn die hilfsbedürftige Partei obsiegt
- •Abschnitt 1: Erbfolge
- •II. Nebengesetze
- •III.Zusammenfassung
- •7. Einheit: Rechtstechnik und Rechtsgrundlagen
- •I. Arten von Normen
- •3. Neben den Rechtssätzen, die Rechts-/ Anspruchsgrundlagen sind, gibt es weitere Normen, die andere Funktionen haben.
- •II. Strukturen und Anwendung von Rechtsgrundlagen
- •Subsumtion
- •V. Auslegung von unklaren Normen
- •6. Teleologische Auslegung
- •7. Rechtsvergleichende Auslegung
- •VI. Zusammenfassung
- •VII. Gruppen von Anspruchsgrundlagen
- •Ansprüche auf Zahlung aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Gesetz unmittelbar
- •Ansprüche auf Erfüllung oder Rückabwicklung
- •VIII. Zusammenfassung
- •IX. Hilfe zur Lösung von Schadensersatzfällen bei Haftung mehrer Personen
- •1. Beteiligung mehrerer Personen
- •2. Reihenfolge der Handelnden
- •3. Schadenersatz aus Vertrag oder Delikt
- •4. Organ - Gehilfe
- •5. „Übernahmehaftung“
- •8. Zusammenfassung
- •IV. Vollendung des 15. Lebensjahres
- •V. Vollendung des 16. Lebensjahres
- •VI. Vollendung des 18. Lebensjahres
- •II. Minderjährigkeit
- •Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen
- •III. Rechtliche Betreuung und ihr Verhältnis zur Geschäftsfähigkeit
- •IV. Zusammenfassung: Rechtliche Betreuung im System von Vertretung
- •6. Rechtsfolgen der Abweichung von Wille, Erklärung und Motiv
- •7. Abweichen von Wille und Erklärung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung
- •8. Zusammenfassung
- •Abweichung von Wille, Erklärung und deren Folge
- •Einheit 11: Obligatorische / dingliche Rechtsgeschäfte
- •1. Verpflichtung – Verfügung
- •2. Struktur von Rechtsvorgängen
- •3. Unmittelbare Folgen von Mängeln
- •4. Mittelbare Folgen von Mängeln
- •5. Bedeutung des Abstraktionsgrundsatzes
- •6. Zusammenfassung
- •Einheit 12: Stellvertretung
- •I. Inhalt und Umfang von Stellvertretung
- •II. Arten von Stellvertretung
- •Gesetzliche Stellvertretung
- •Gewillkürte Stellvertretung
- •III. Zusammenfassung
- •Gesetzliche und gewillkürte Stellvertretung
5. Entscheidungen der Verfassungsgerichte
Entscheidungen des BVerfG und der Landesverfassungsgerichte, die im Normenkontrollverfahren (ausgelöst durch Gerichte: Art. 100 I GG) oder auf Verfassungsbeschwerde (durch den Bürger, der den Rechtsweg erschöpft hat: Art. 93 I Nr.4 a GG) ergehen, sind Recht.
Beispiel: Die Entscheidung des BVerfG. v. 5.3.1991 (FamRZ 1991, 553), die § 1355 II 2 BGB für verfassungswidrig erklärt, wonach der Mannesname von Gesetzes wegen Ehename wird, wenn die Ehegatten keinen ihrer Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmen.
Häufig gibt das BVerfG dem Gesetzgeber auf, die verfassungswidrige Norm durch eine neue, verfassungsgemäße zu ersetzen.
6. Staatsverträge
Verträge, die zwischen Deutschland und einem (= bilateral) oder mehreren (= multilateral) ausländischen Staat(en) abgeschlossen und vom deutschen Parlament ratifiziert worden sind, sind Recht.
In der Normenhierarchie steht Recht, das aus internationalen Abkommen stammt, nicht über dem nationalen Recht, sondern hat denselben Stellenwert wie Recht, das der deutsche Gesetzgeber gesetzt hat.
Beispiel: Das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ)
7. Europäisches Gemeinschaftsrecht
Basierend auf dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (jeder Rechtsakt bedarf einer ausdrücklichen Ermächtigung in höherrangigem Recht) können die Europäischen Gemeinschaften Recht setzen. Hierfür gibt es drei Handlungsformen (Verordnung, Richtlinie, Entscheidung).
Die Verordnungist für den einzelnen EG-Bürger und die Organe in seinem Staat direkt bindendes Recht, das das nationale Recht verdrängt.
Beispiel: Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 149 v. 5.7.1971 S.2)
Die Richtlinierichtet sich an die Mitgliedsstaaten. Sie verpflichtet diese, ein bestimmtes Ziel zu erreichen, überlässt es ihnen jedoch, Form und Mittel zu wählen. – DieEntscheidungist eine verbindliche Einzelfallregelung, wobei die Adressaten Einzelpersonen oder Mitgliedstaaten sein können. - Im Bereich des Wirtschafts-, Sozial- und Steuerrechts spielt mittlerweile europäisches Recht eine sehr große Rolle.
8. Gewohnheitsrecht
Das Gewohnheitsrecht ist Recht, das durch lange stetige Übung innerhalb einer Rechtsgemeinschaft und deren Überzeugung entsteht, dass es sich um eine bindende Rechtsregel handelt. In hochzivilisierten Staaten gibt es kaum noch Gewohnheitsrecht und wenn, dann wird es meistens bald „kodifiziert“.
Beispiele: für früheres Gewohnheitsrecht, das inzwischen kodifiziert ist: Die Weihnachtsgratifikation durch den Arbeitgeber; der Aufopferungsanspruch des Bürgers gegen den Staat bei Impfschäden; das gesamte Allgemeine Verwaltungsrecht; das Züchtigungsrecht von Eltern (negativ kodifiziert, indem es verboten worden ist).
9. Völkerrecht, soweit es nicht auf Staatsverträgen beruht
Dieses Völkerrecht ist internationales Gewohnheitsrecht und regelt in Frieden und Krieg die Beziehung und den Verkehr von Staaten und sonstigen Rechtssubjekten des Völkerrechts untereinander.
Beispiele: Akkreditierung von ausländischen Vertretungen; Kriegserklärungen