- •Kinder-, Jugend- und Familienrecht
- •Inhaltsverzeichnis
- •Bürgerliche Gesetzbuch
- •Sozialgesetzbuch
- •Deutsche Rechtsvorschriften
- •II. Ein wenig „Handwerkszeug“:
- •2. Kommentare
- •3. Lehrbücher
- •4. Monographien
- •5. Aufsätze
- •6. Zeitschriften
- •7. Gerichtsentscheidungen
- •8. Unterschiedliche Zitierweise in Literaturverzeichnis und Zitaten
- •9. Gesetzessammlungen für die Soziale Arbeit
- •5. Entscheidungen der Verfassungsgerichte
- •6. Staatsverträge
- •7. Europäisches Gemeinschaftsrecht
- •8. Gewohnheitsrecht
- •9. Völkerrecht, soweit es nicht auf Staatsverträgen beruht
- •Normenhierarchie und Vorrang des Gesetzes (Artt. 20 I, 28 I, 31 gg)
- •Verordnungen
- •Das Bundesverfassungsgericht in der sozialen Arbeit
- •3. Einheit: Der Rechtsweg
- •I. Zivilrecht - öffentliches Recht
- •Gliederung der Gerichtsbarkeiten
- •Gerichtsbarkeit ändern !
- •Erläuterungen zu dem Schaubild
- •Streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit ( ersetzen)
- •3. Beispiele für die Wahl des Rechtswegs
- •4. Einheit: Aufbau der Gerichte und Instanzenzüge
- •III. Die Rechtsmittel bei den einzelnen Gerichten(s. Hierzu auch Einheit 3 - g, Übersicht 5)
- •5. Zulassungsvoraussetzungen
- •IV. Wiederaufnahme des Verfahrens
- •5. Einheit: Gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen und
- •Regelung von Rechtsverhältnissen
- •I. Gerichtliche Zuständigkeit
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •II. Zweiteilung des Verfahrens
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •III. Einleitung der Verfahren
- •1.Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •IV. Die Aufklärung des Sachverhalts
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •V. Nochmalige Entscheidung über den Sachverhalt(s. Auch Einheit 4 g-IV)
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •VI. Kosten (ohne Prozesskostenhilfe)
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •VII. Beratungshilfe (BerH) gem. Dem Beratungshilfegesetz (BerHg)
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren zur Gewährung von Beratungshilfe
- •VIII. Prozesskostenhilfe (pkh) gemäß zpo/ Verfahrenskostenhilfe gemäß FamFg
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren der Gewährung
- •4. Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Hilfsbedürftigen
- •4.1Bei Prozessbeginn
- •4.2Bei Prozessende, wenn die hilfsbedürftige Partei obsiegt
- •Abschnitt 1: Erbfolge
- •II. Nebengesetze
- •III.Zusammenfassung
- •7. Einheit: Rechtstechnik und Rechtsgrundlagen
- •I. Arten von Normen
- •3. Neben den Rechtssätzen, die Rechts-/ Anspruchsgrundlagen sind, gibt es weitere Normen, die andere Funktionen haben.
- •II. Strukturen und Anwendung von Rechtsgrundlagen
- •Subsumtion
- •V. Auslegung von unklaren Normen
- •6. Teleologische Auslegung
- •7. Rechtsvergleichende Auslegung
- •VI. Zusammenfassung
- •VII. Gruppen von Anspruchsgrundlagen
- •Ansprüche auf Zahlung aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Gesetz unmittelbar
- •Ansprüche auf Erfüllung oder Rückabwicklung
- •VIII. Zusammenfassung
- •IX. Hilfe zur Lösung von Schadensersatzfällen bei Haftung mehrer Personen
- •1. Beteiligung mehrerer Personen
- •2. Reihenfolge der Handelnden
- •3. Schadenersatz aus Vertrag oder Delikt
- •4. Organ - Gehilfe
- •5. „Übernahmehaftung“
- •8. Zusammenfassung
- •IV. Vollendung des 15. Lebensjahres
- •V. Vollendung des 16. Lebensjahres
- •VI. Vollendung des 18. Lebensjahres
- •II. Minderjährigkeit
- •Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen
- •III. Rechtliche Betreuung und ihr Verhältnis zur Geschäftsfähigkeit
- •IV. Zusammenfassung: Rechtliche Betreuung im System von Vertretung
- •6. Rechtsfolgen der Abweichung von Wille, Erklärung und Motiv
- •7. Abweichen von Wille und Erklärung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung
- •8. Zusammenfassung
- •Abweichung von Wille, Erklärung und deren Folge
- •Einheit 11: Obligatorische / dingliche Rechtsgeschäfte
- •1. Verpflichtung – Verfügung
- •2. Struktur von Rechtsvorgängen
- •3. Unmittelbare Folgen von Mängeln
- •4. Mittelbare Folgen von Mängeln
- •5. Bedeutung des Abstraktionsgrundsatzes
- •6. Zusammenfassung
- •Einheit 12: Stellvertretung
- •I. Inhalt und Umfang von Stellvertretung
- •II. Arten von Stellvertretung
- •Gesetzliche Stellvertretung
- •Gewillkürte Stellvertretung
- •III. Zusammenfassung
- •Gesetzliche und gewillkürte Stellvertretung
4. Mittelbare Folgen von Mängeln
Soweit die ohne Rechtsgrund (= ohne wirksames Verpflichtungsgeschäft) ausge-tauschten Leistungen noch vorhanden sind, müssen sie nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff.) zurückgewährt werden.
Verpflichtungsgeschäft : |
Verfügungsgeschäft : |
Fortsetzung des Beispiels zu 3: Der Kauf war unwirksam. |
Die Buchübereignungwar wirksam, ist jedoch ohne Rechtsgrund (= ohne wirksamen Kaufvertrag) erfolgt. Sie muss gem. § 812 I 1 Alt. 1 rückgängig gemacht werden, d.h. das Buch ist zurückzugeben. Die Geldübereignungwar sowieso unwirksam. Der Käufer kann es gem. § 985 (wenn er sein Eigentum noch nicht gem. §§ 948, 951 verloren hat) oder gem. §§ 812, 818 II (als Wertersatz) zurückverlangen. |
5. Bedeutung des Abstraktionsgrundsatzes
Hauptgrund ist der Schutz des Rechtsverkehrs. Derjenige, der nämlich vom Eigentümer (auch wenn der Eigentumserwerb rechtsgrundlos war) erwirbt, wird selber wieder Eigentümer. Der Mangel des Rechtsgrundes wirkt sich nur im Verhältnis der Vertragsparteien aus.
Vertrag I |
Vertrag II | ||
Verpflichtungs-geschäft |
Erfüllungs- geschäft |
Verpflichtungs-geschäft |
Erfüllungs- Geschäft |
Beispiel: (nicht spaltenweise, sondern ►
A verkauft an B und verschafft ihm Eigentum.
A ficht den Kauf gem. §§ 119 BGB an. Jetzt ist B rechtsgrundlos Eigentümer gewesen.
A kann von B nicht mehr das Eigentum heraus verlangen, allenfalls Wertersatz gem. § 818 II BGB. |
von links nach rechts zu lesen!)
B als Eigentümer verkauft an C und verschafft ihm Eigentum.
C bleibt dennoch Eigentümer, da er Eigentum, wenn auch vom rechtsgrundlosen Eigentümer, erworben hat.
A kann sich nicht an C halten, da dieser nicht A’s Vertragspartner ist. |
6. Zusammenfassung
Wenn ich mir ein Auto gekauft habe, dann bedeutet das im allgemeinen Sprachgebrauch, dass ich jetzt Eigentümer des Autos bin.
Juristisch bedeutet es lediglich, dass ich einen Kaufvertrag über ein Auto abgeschlossen habe, der den Verkäufer verpflichtet, mich zum Eigentümer des Autos zu machen, und der den Käufer verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Die Eigentumsverschaffung an Auto und Geld sind juristisch separate und vom Kaufvertrag unabhängige Vorgänge.
Mängel des Verpflichtungsbereichs berühren den Erfüllungsbereich nicht. Dies ist zum Schutz des Rechtsverkehrs so. Bei Rechtsgeschäfts-Ketten kann man sich immer nur an seinen unmittelbaren Vertragspartner halten.
Einheit 12: Stellvertretung
I. Inhalt und Umfang von Stellvertretung
Stellvertretung ist die Abgabe oder der Empfang einer WE in fremdem Namen, so dass die Erklärung unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt, sofern der Vertreter innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht handelt (Handeln können), § 164 I 1.
Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht, so ist einVertragschwebend unwirksam und genehmigungsfähig, § 177; eineinseitiges Rechtsgeschäftdagegen ist in der Regel nichtig, § 180. Das Handeln ohne Vertretungsmacht kann Schadensersatzansprüche auslösen, § 179. Beihöchstpersönlichen Rechtsgeschäften(Eheschließung, Testieren) ist Vertretung ausgeschlossen.Insichgeschäfte(Handeln des Vertreters für mehrere Parteien) sind nur im engen Rahmen des § 181 zulässig. Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige können ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Vertreter sein, § 165.