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      1. Bürgerliche Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) war das erste Zivilgesetzbuch, das einheitlich in ganz Deutschland (zweites Deutsches Reich: 1871-1918) Anwendung fand. Es bediente sich der Zweiteilung

  • „Vermögensrecht“ (= Rechtsgeschäfte und Haftung; Sachen: Bücher 2 und 3) und

  • „Familienrecht“ (= Ehe und Familie; Erbrecht: Bücher 4 und 5) und ließ in einem

  • „Allgemeinen Teil“ (Buch 1) Normen vorangehen, die in allen vier Büchern Geltung hatten.

An dieser Grundstruktur des BGB hat sich bis heute nichts geändert. Die Bücher, die am häufigsten reformiert oder novelliert wurden, sind das Schuldrecht (zuletzt zum 1.1.2002) und das Familienrecht, letzteres insbesondere 1970 (nichteheliche Kinder), 1977 (Adoption und Scheidungsrecht), 1980 (Sorgerecht), 1998 (Abstammung, Sorgerecht, Name, Unterhalt), 1992 (Betreuungsrecht).

      1. Sozialgesetzbuch

Das Sozialgesetzbuch (SGB) ist eine mittlerweile genau so wichtige Kodifikation (= Gesetzeswerk, von lat. codex) wie das BGB. Es ist nicht aus dem Römischen Recht entstanden; denn Sozialrecht ist ein Produkt der Neuzeit („Industriezeitalter“). Es ist Recht, das dem Ausgleich sozialer Schieflagen dient und im engen Sinn des Wortes im Verhältnis Bürger Staat gilt. Seine Wurzeln reichen in die Zeit hinein, in der auch das BGB entstand, nämlich die Bismarckzeit (Reichskanzler von 1871-1890).

Die Phase der Sozialversicherungsgesetzgebung begann im 2. Deutschen Reich 1883 mit der Krankenversicherung. Sie setzte sich fort über alle nur denkbaren gesellschaftlichen Bereiche und mündete 1976 in das Gesetzesvorhaben des Sozialgesetzbuchs ein. Dieses war ursprünglich auf 10 Bücher ausgelegt, umfasst aber mittlerweile schon 12 Bücher und ist immer noch nicht abgeschlossen. Es ist folgendermaßen aufgebaut:

SGB I Allgemeiner Teil

SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende

SGB III Arbeitsförderung

SGB IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

SGB V Gesetzliche Krankenversicherung

SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung

SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung

SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz

SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

SGB XI Soziale Pflegeversicherung

SGB XII Sozialhilfe

Noch nicht eingegliedert sind u.a. Bereiche wie Wohngeld, Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Adoptionsvermittlung. Für die Übergangszeit gelten sie als Besondere Teile des SGB (Art.2 § 1 SGB I).

      1. Deutsche Rechtsvorschriften

Die deutschen Rechtsvorschriften heißen in der Regel Paragrafen, nur die Normen des Grundgesetzes und die des einführungsgesetztes zum BGB (EGBGB) heißen Artikel ebenso die internationaler Abkommen. Sie werden in jedem Gesetz fortlaufend durchnummeriert. Im Zusammenhang mit der jeweiligen Nummer benutzt man statt des Wortes Paragraf ein Paragrafenzeichen (§), statt des ausgeschriebenen Wortes „Artikel“ die Abkürzung „Art.“. In Texten ohne Nummernangabe schreibt man die beiden Wörter aus.

II. Ein wenig „Handwerkszeug“:

Wie zitiert man Normen ?

In Deutschland werden Rechtsnormen folgendermaßen bezeichnet und gegliedert:

1. Artikel (Art.)

Art. 6 GG

Art. 1 MSA

2. Paragrafen (§ - §§)

§ 1666 BGB

3. Absätze (Abs.)

§ 1666 hat 4 Absätze

4. Sätze (S.)

§ 1666a Absatz 1 hat 3 Sätze

5. Halbsätze (Hs.)

§ 1746 Absatz 1 Satz 3 besteht aus 2 Halbsätzen

(getrennt durch ein Semikolon)

6. Nummern (Nr.) (nicht Ziffern !)

§ 1626a Absatz 1 enthält 2 Nummern

7. Buchstaben (Buchst.) (auch lat. littera, litterae, abgekürzt lit.)

§ 1762 Absatz 2 Satz 2 enthält die Buchstaben a) – e)

Ein Gesetz hat keine „Abschnitte“ und keine „Punkte“ und keine „Schrägstriche“ (/) zwischen den einzelnen Bestandteilen!

  1. 1. Einheit: Hilfsmittel im Recht

1. Gesetze, Verordnungen (VOen) und internationale Abkommen

Sie sind Rechtsquellen und keine Literatur und werden nach Verabschiedung durch das Parlament bzw. durch die Regierung in amtlichen Gesetz- bzw. Verordnungsblättern abgedruckt, z.B. im

  • Reichsgesetzblatt ( RGBI.)

  • Bundesgesetzblatt ( BGBI. I und II)

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW (GVNW).

Sie sind in der jeweils neuesten Fassung, evtl. eingearbeitet in bestehen gebliebene Gesetzesteile, in Loseblattsammlungen und gebundenen Textausgaben enthalten.

Beispiele:Deutsche Gesetze (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht): „Schönfelder”

Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik: „Sartorius I”

Gesetze des Landes NRW : „von Hippel/ Rehborn”

Gesetze für Sozialwesen und Wirtschaft : „Storr”

Sozialgesetzbuch und Reichsversicherungsordnung : „Aichberger”.

Familienrecht: Beck-Texte im dtv

Zitierweise:Gängige Gesetze, VOen und Abkommen, die in Gesetzessammlungen enthalten sind, werden im Literaturverzeichnisnichtzitiert. Nur wenn sie unbekannt oder schwer zugänglich sind, sind sie genau mit amtlicher Fundstelle anzugeben. Im Text werden sie mit den gebräuchlichen Abkürzungen benutzt,z.B.:§ 110 BGB, § 1 SGB VIII

Beispiel:Übereinkommen über die Zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (BGBl. 1990 II, S. 207).

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