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4. Organ - Gehilfe

Wenn jemand für einen anderen handelt, kommt es für die Haftung der übergeordneten Stelle auf die Position des Handelnden an. Dieser kann nicht gleichzeitig Organ und Subalterner (Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe) sein.

Ist er Organ, kommt Haftung nach § 31, ist er Subalterner, kommt Haftung nach §§ 278, 831 in Betracht. Die Normengruppen schließen sich gegenseitig aus.

Beispiel 4: Ein Hausmeister H und ein Vorstandsmitglied V verschulden Schäden.

Für V kommt nur§ 31 in Frage, für Hnur§§ 278, 831.

5. „Übernahmehaftung“

Kommt eine „Übernahmehaftung“ in Frage, ist immer die Grund- und Übernahmenorm zu nennen:

Beispiel 5:Im Rahmen eines Mietvertrages schädigen verschiedene Personen das Eigentum des Vermieters.

§ 31 i.V.m. § 535;

§ 31 i.V.m. § 823;

§ 278 i.V.m. § 535;

§ 831 i.V.m. § 832 etc.

6. Übernahme durch „Chef“

Übernahmenormen können sich nie gegen den Handelnden richten. Sie sind daher im Zusammenhang mit dem Handelnden nicht einmal niederzuschreiben.

Beispiel 6:SA hat geschädigt.

Dann ist ihm gegenüber nur Vertrag und § 823 bzw. § 832 zu prüfen,

nie jedoch §§ 31, 278, 831!

7. Übernahme durch Versicherung

Die Haftung einer Versicherung kommt nur in Frage, wenn der Versicherte haften würde. Die Versicherung übernimmt fremde Haftung. Deswegen versichert man sich!

Die Haftung einer „übernehmenden“ Person / Institution dagegen ist auch möglich, wenn der unmittelbar Handelnde nicht haftet.

Eine Institution kann auch aus der Grundnorm des § 823 haften wegen der Verletzung der sog. Verkehrssicherungspflicht oder wegen eines sog. Organisationsmangels.

Beispiel 7:wie Beispiel 1.

K1 haftet nicht, wenn es unter 7 Jahren ist. Dann haftet keine Versicherung für K, weil diese nur fremde Haftung übernimmt.

E haftet dennoch, weil § 832 widerrechtliches (nicht schuldhaftes) Handeln genügen lässt. Dasselbe gilt für § 831.

Das hängt damit zusammen, dass der Auslöser für die Haftung zwar das Tun eines anderen, Haftungsgrund für den Übernehmer jedoch sein eigenes Tun ist (entweder schuldhaft wie in §§ 831, 832 oder nicht schuldhaft, sondern allein, weil man für sich handeln lässt).

8. Zusammenfassung

Man kann für sich selber und für das Handeln anderer haften müssen.

Haftung kann sich aus Vertrag oder Delikt, aus Verschulden oder reiner Gefährdung ergeben.

Es können mehrere Personen nebeneinander haften. Sind sie Gesamtschuldner (§ 421), kann sich der Gläubiger den besten Schuldner heraussuchen.

Im Innenverhältnis findet dann evtl. ein Ausgleich statt (z.B. § 840).

  1. Einheit 8: Die rechtliche Bedeutung verschiedener Altersstufen

0. Geburt

  1. Rechtsfähigkeit Mit der Vollendung der Geburt beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen, § 1 BGB

  2. Parteifähigkeit Damit verknüpft sich die Prozessfähigkeit, § 50 ZPO

I. Vollendung des 7. Lebensjahres

1. Der Minderjährige tritt aus der Geschäftsunfähigkeit, § 104 BGB, in die beschränkte Geschäftsfähigkeit, § 106 BGB (alleinige Handlungsfähigkeit gem. §§ 107, 110, 112, 113 BGB).

2. Beginn der bedingten Deliktsfähigkeit, § 828 II BGB.

II. Vollendung des 12. Lebensjahres

Das Kind kann nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden, § 5 S. 2 RelKErzG.

III. Vollendung des 14. Lebensjahres

  1. Annahme als Kinderfordert persönliche Einwilligung, § 1746 I 2 BGB.

  2. selbständige Ausübung des Beschwerderechtsdes Kindes in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten,§ 60 FamFG.

  3. Bedingte strafrechtliche Verantwortlichkeitals Jugendlicher, §§ 1, 3 JGG.

  1. Ende der Strafbarkeit sexuellen MissbrauchsMinderjähriger, § 176 StGB.

  2. Das Familiengericht mussdas Kind und den Mündel ausnahmslos vor Entscheidungen im Sorgerechtsverfahrenhören, §159 FamFG.

  3. Religionsmündigkeit, d.h. der Jugendliche kann selbst entscheiden, welcher Religion er angehören will, § 5 S. 1 RelKErzG.

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