- •Kinder-, Jugend- und Familienrecht
- •Inhaltsverzeichnis
- •Bürgerliche Gesetzbuch
- •Sozialgesetzbuch
- •Deutsche Rechtsvorschriften
- •II. Ein wenig „Handwerkszeug“:
- •2. Kommentare
- •3. Lehrbücher
- •4. Monographien
- •5. Aufsätze
- •6. Zeitschriften
- •7. Gerichtsentscheidungen
- •8. Unterschiedliche Zitierweise in Literaturverzeichnis und Zitaten
- •9. Gesetzessammlungen für die Soziale Arbeit
- •5. Entscheidungen der Verfassungsgerichte
- •6. Staatsverträge
- •7. Europäisches Gemeinschaftsrecht
- •8. Gewohnheitsrecht
- •9. Völkerrecht, soweit es nicht auf Staatsverträgen beruht
- •Normenhierarchie und Vorrang des Gesetzes (Artt. 20 I, 28 I, 31 gg)
- •Verordnungen
- •Das Bundesverfassungsgericht in der sozialen Arbeit
- •3. Einheit: Der Rechtsweg
- •I. Zivilrecht - öffentliches Recht
- •Gliederung der Gerichtsbarkeiten
- •Gerichtsbarkeit ändern !
- •Erläuterungen zu dem Schaubild
- •Streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit ( ersetzen)
- •3. Beispiele für die Wahl des Rechtswegs
- •4. Einheit: Aufbau der Gerichte und Instanzenzüge
- •III. Die Rechtsmittel bei den einzelnen Gerichten(s. Hierzu auch Einheit 3 - g, Übersicht 5)
- •5. Zulassungsvoraussetzungen
- •IV. Wiederaufnahme des Verfahrens
- •5. Einheit: Gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen und
- •Regelung von Rechtsverhältnissen
- •I. Gerichtliche Zuständigkeit
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •II. Zweiteilung des Verfahrens
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •III. Einleitung der Verfahren
- •1.Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •IV. Die Aufklärung des Sachverhalts
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •V. Nochmalige Entscheidung über den Sachverhalt(s. Auch Einheit 4 g-IV)
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •VI. Kosten (ohne Prozesskostenhilfe)
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •VII. Beratungshilfe (BerH) gem. Dem Beratungshilfegesetz (BerHg)
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren zur Gewährung von Beratungshilfe
- •VIII. Prozesskostenhilfe (pkh) gemäß zpo/ Verfahrenskostenhilfe gemäß FamFg
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren der Gewährung
- •4. Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Hilfsbedürftigen
- •4.1Bei Prozessbeginn
- •4.2Bei Prozessende, wenn die hilfsbedürftige Partei obsiegt
- •Abschnitt 1: Erbfolge
- •II. Nebengesetze
- •III.Zusammenfassung
- •7. Einheit: Rechtstechnik und Rechtsgrundlagen
- •I. Arten von Normen
- •3. Neben den Rechtssätzen, die Rechts-/ Anspruchsgrundlagen sind, gibt es weitere Normen, die andere Funktionen haben.
- •II. Strukturen und Anwendung von Rechtsgrundlagen
- •Subsumtion
- •V. Auslegung von unklaren Normen
- •6. Teleologische Auslegung
- •7. Rechtsvergleichende Auslegung
- •VI. Zusammenfassung
- •VII. Gruppen von Anspruchsgrundlagen
- •Ansprüche auf Zahlung aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Gesetz unmittelbar
- •Ansprüche auf Erfüllung oder Rückabwicklung
- •VIII. Zusammenfassung
- •IX. Hilfe zur Lösung von Schadensersatzfällen bei Haftung mehrer Personen
- •1. Beteiligung mehrerer Personen
- •2. Reihenfolge der Handelnden
- •3. Schadenersatz aus Vertrag oder Delikt
- •4. Organ - Gehilfe
- •5. „Übernahmehaftung“
- •8. Zusammenfassung
- •IV. Vollendung des 15. Lebensjahres
- •V. Vollendung des 16. Lebensjahres
- •VI. Vollendung des 18. Lebensjahres
- •II. Minderjährigkeit
- •Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen
- •III. Rechtliche Betreuung und ihr Verhältnis zur Geschäftsfähigkeit
- •IV. Zusammenfassung: Rechtliche Betreuung im System von Vertretung
- •6. Rechtsfolgen der Abweichung von Wille, Erklärung und Motiv
- •7. Abweichen von Wille und Erklärung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung
- •8. Zusammenfassung
- •Abweichung von Wille, Erklärung und deren Folge
- •Einheit 11: Obligatorische / dingliche Rechtsgeschäfte
- •1. Verpflichtung – Verfügung
- •2. Struktur von Rechtsvorgängen
- •3. Unmittelbare Folgen von Mängeln
- •4. Mittelbare Folgen von Mängeln
- •5. Bedeutung des Abstraktionsgrundsatzes
- •6. Zusammenfassung
- •Einheit 12: Stellvertretung
- •I. Inhalt und Umfang von Stellvertretung
- •II. Arten von Stellvertretung
- •Gesetzliche Stellvertretung
- •Gewillkürte Stellvertretung
- •III. Zusammenfassung
- •Gesetzliche und gewillkürte Stellvertretung
4. Organ - Gehilfe
Wenn jemand für einen anderen handelt, kommt es für die Haftung der übergeordneten Stelle auf die Position des Handelnden an. Dieser kann nicht gleichzeitig Organ und Subalterner (Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe) sein.
Ist er Organ, kommt Haftung nach § 31, ist er Subalterner, kommt Haftung nach §§ 278, 831 in Betracht. Die Normengruppen schließen sich gegenseitig aus.
Beispiel 4: Ein Hausmeister H und ein Vorstandsmitglied V verschulden Schäden.
Für V kommt nur§ 31 in Frage, für Hnur§§ 278, 831.
5. „Übernahmehaftung“
Kommt eine „Übernahmehaftung“ in Frage, ist immer die Grund- und Übernahmenorm zu nennen:
Beispiel 5:Im Rahmen eines Mietvertrages schädigen verschiedene Personen das Eigentum des Vermieters.
§ 31 i.V.m. § 535;
§ 31 i.V.m. § 823;
§ 278 i.V.m. § 535;
§ 831 i.V.m. § 832 etc.
6. Übernahme durch „Chef“
Übernahmenormen können sich nie gegen den Handelnden richten. Sie sind daher im Zusammenhang mit dem Handelnden nicht einmal niederzuschreiben.
Beispiel 6:SA hat geschädigt.
Dann ist ihm gegenüber nur Vertrag und § 823 bzw. § 832 zu prüfen,
nie jedoch §§ 31, 278, 831!
7. Übernahme durch Versicherung
Die Haftung einer Versicherung kommt nur in Frage, wenn der Versicherte haften würde. Die Versicherung übernimmt fremde Haftung. Deswegen versichert man sich!
Die Haftung einer „übernehmenden“ Person / Institution dagegen ist auch möglich, wenn der unmittelbar Handelnde nicht haftet.
Eine Institution kann auch aus der Grundnorm des § 823 haften wegen der Verletzung der sog. Verkehrssicherungspflicht oder wegen eines sog. Organisationsmangels.
Beispiel 7:wie Beispiel 1.
K1 haftet nicht, wenn es unter 7 Jahren ist. Dann haftet keine Versicherung für K, weil diese nur fremde Haftung übernimmt.
E haftet dennoch, weil § 832 widerrechtliches (nicht schuldhaftes) Handeln genügen lässt. Dasselbe gilt für § 831.
Das hängt damit zusammen, dass der Auslöser für die Haftung zwar das Tun eines anderen, Haftungsgrund für den Übernehmer jedoch sein eigenes Tun ist (entweder schuldhaft wie in §§ 831, 832 oder nicht schuldhaft, sondern allein, weil man für sich handeln lässt).
8. Zusammenfassung
Man kann für sich selber und für das Handeln anderer haften müssen.
Haftung kann sich aus Vertrag oder Delikt, aus Verschulden oder reiner Gefährdung ergeben.
Es können mehrere Personen nebeneinander haften. Sind sie Gesamtschuldner (§ 421), kann sich der Gläubiger den besten Schuldner heraussuchen.
Im Innenverhältnis findet dann evtl. ein Ausgleich statt (z.B. § 840).
Einheit 8: Die rechtliche Bedeutung verschiedener Altersstufen
0. Geburt
Rechtsfähigkeit Mit der Vollendung der Geburt beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen, § 1 BGB
Parteifähigkeit Damit verknüpft sich die Prozessfähigkeit, § 50 ZPO
I. Vollendung des 7. Lebensjahres
1. Der Minderjährige tritt aus der Geschäftsunfähigkeit, § 104 BGB, in die beschränkte Geschäftsfähigkeit, § 106 BGB (alleinige Handlungsfähigkeit gem. §§ 107, 110, 112, 113 BGB).
2. Beginn der bedingten Deliktsfähigkeit, § 828 II BGB.
II. Vollendung des 12. Lebensjahres
Das Kind kann nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden, § 5 S. 2 RelKErzG.
III. Vollendung des 14. Lebensjahres
Annahme als Kinderfordert persönliche Einwilligung, § 1746 I 2 BGB.
selbständige Ausübung des Beschwerderechtsdes Kindes in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten,§ 60 FamFG.
Bedingte strafrechtliche Verantwortlichkeitals Jugendlicher, §§ 1, 3 JGG.
Ende der Strafbarkeit sexuellen MissbrauchsMinderjähriger, § 176 StGB.
Das Familiengericht mussdas Kind und den Mündel ausnahmslos vor Entscheidungen im Sorgerechtsverfahrenhören, §159 FamFG.
Religionsmündigkeit, d.h. der Jugendliche kann selbst entscheiden, welcher Religion er angehören will, § 5 S. 1 RelKErzG.