- •Kinder-, Jugend- und Familienrecht
- •Inhaltsverzeichnis
- •Bürgerliche Gesetzbuch
- •Sozialgesetzbuch
- •Deutsche Rechtsvorschriften
- •II. Ein wenig „Handwerkszeug“:
- •2. Kommentare
- •3. Lehrbücher
- •4. Monographien
- •5. Aufsätze
- •6. Zeitschriften
- •7. Gerichtsentscheidungen
- •8. Unterschiedliche Zitierweise in Literaturverzeichnis und Zitaten
- •9. Gesetzessammlungen für die Soziale Arbeit
- •5. Entscheidungen der Verfassungsgerichte
- •6. Staatsverträge
- •7. Europäisches Gemeinschaftsrecht
- •8. Gewohnheitsrecht
- •9. Völkerrecht, soweit es nicht auf Staatsverträgen beruht
- •Normenhierarchie und Vorrang des Gesetzes (Artt. 20 I, 28 I, 31 gg)
- •Verordnungen
- •Das Bundesverfassungsgericht in der sozialen Arbeit
- •3. Einheit: Der Rechtsweg
- •I. Zivilrecht - öffentliches Recht
- •Gliederung der Gerichtsbarkeiten
- •Gerichtsbarkeit ändern !
- •Erläuterungen zu dem Schaubild
- •Streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit ( ersetzen)
- •3. Beispiele für die Wahl des Rechtswegs
- •4. Einheit: Aufbau der Gerichte und Instanzenzüge
- •III. Die Rechtsmittel bei den einzelnen Gerichten(s. Hierzu auch Einheit 3 - g, Übersicht 5)
- •5. Zulassungsvoraussetzungen
- •IV. Wiederaufnahme des Verfahrens
- •5. Einheit: Gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen und
- •Regelung von Rechtsverhältnissen
- •I. Gerichtliche Zuständigkeit
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •II. Zweiteilung des Verfahrens
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •III. Einleitung der Verfahren
- •1.Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •IV. Die Aufklärung des Sachverhalts
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •V. Nochmalige Entscheidung über den Sachverhalt(s. Auch Einheit 4 g-IV)
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •VI. Kosten (ohne Prozesskostenhilfe)
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •VII. Beratungshilfe (BerH) gem. Dem Beratungshilfegesetz (BerHg)
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren zur Gewährung von Beratungshilfe
- •VIII. Prozesskostenhilfe (pkh) gemäß zpo/ Verfahrenskostenhilfe gemäß FamFg
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren der Gewährung
- •4. Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Hilfsbedürftigen
- •4.1Bei Prozessbeginn
- •4.2Bei Prozessende, wenn die hilfsbedürftige Partei obsiegt
- •Abschnitt 1: Erbfolge
- •II. Nebengesetze
- •III.Zusammenfassung
- •7. Einheit: Rechtstechnik und Rechtsgrundlagen
- •I. Arten von Normen
- •3. Neben den Rechtssätzen, die Rechts-/ Anspruchsgrundlagen sind, gibt es weitere Normen, die andere Funktionen haben.
- •II. Strukturen und Anwendung von Rechtsgrundlagen
- •Subsumtion
- •V. Auslegung von unklaren Normen
- •6. Teleologische Auslegung
- •7. Rechtsvergleichende Auslegung
- •VI. Zusammenfassung
- •VII. Gruppen von Anspruchsgrundlagen
- •Ansprüche auf Zahlung aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Gesetz unmittelbar
- •Ansprüche auf Erfüllung oder Rückabwicklung
- •VIII. Zusammenfassung
- •IX. Hilfe zur Lösung von Schadensersatzfällen bei Haftung mehrer Personen
- •1. Beteiligung mehrerer Personen
- •2. Reihenfolge der Handelnden
- •3. Schadenersatz aus Vertrag oder Delikt
- •4. Organ - Gehilfe
- •5. „Übernahmehaftung“
- •8. Zusammenfassung
- •IV. Vollendung des 15. Lebensjahres
- •V. Vollendung des 16. Lebensjahres
- •VI. Vollendung des 18. Lebensjahres
- •II. Minderjährigkeit
- •Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen
- •III. Rechtliche Betreuung und ihr Verhältnis zur Geschäftsfähigkeit
- •IV. Zusammenfassung: Rechtliche Betreuung im System von Vertretung
- •6. Rechtsfolgen der Abweichung von Wille, Erklärung und Motiv
- •7. Abweichen von Wille und Erklärung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung
- •8. Zusammenfassung
- •Abweichung von Wille, Erklärung und deren Folge
- •Einheit 11: Obligatorische / dingliche Rechtsgeschäfte
- •1. Verpflichtung – Verfügung
- •2. Struktur von Rechtsvorgängen
- •3. Unmittelbare Folgen von Mängeln
- •4. Mittelbare Folgen von Mängeln
- •5. Bedeutung des Abstraktionsgrundsatzes
- •6. Zusammenfassung
- •Einheit 12: Stellvertretung
- •I. Inhalt und Umfang von Stellvertretung
- •II. Arten von Stellvertretung
- •Gesetzliche Stellvertretung
- •Gewillkürte Stellvertretung
- •III. Zusammenfassung
- •Gesetzliche und gewillkürte Stellvertretung
IV. Zusammenfassung: Rechtliche Betreuung im System von Vertretung
Übersicht
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Einheit 10: Willenserklärungen/Verträge
1. Begriff Willenserklärung
Der Begriff der WE ist im BGB nicht enthalten, sondern wird als bekannt vorausgesetzt (§§ 116 ff). Sie ist Äußerung eines auf eine rechtliche Wirkung abzielenden Willens.
Der Erklärende will mit ihr eine private Rechtsposition oder ein privates Rechtsverhältnis begründen, ändern oder aufheben.
2. Struktur einer WE
Die WE setzt voraus
einen Willen ( Handlungswille plus Erklärungsbewusstsein plus Geschäftswillen) und
eine Erklärung ( ausdrücklich oder konkludent).
Normalerweise ist sie empfangsbedürftig.
(Motiv) Wille Erklärung
innerer Teil äußerer Teil
Dem Willen vorgeschaltet ist das Motiv. Es rechnet nicht zur Willenserklärung (WE).
3. Rechtsgeschäft - Vertrag
Ein Rechtsgeschäft ist ein juristischer Akt, bei dem eine Rechtsfolge eintritt, weil sie gewollt ist (Privatautonomie; Grenze: Rechts- und Sittenwidrigkeit §§ 134, 138).
Es besteht aus mindestens einer WE (Kündigung, Testament).
Das in der Praxis bedeutendste mehrseitige Rechtsgeschäft ist der Vertrag. Er ist nicht im BGB definiert, wird jedoch in den §§ 145 ff. unter verschiedenen Aspekten behandelt.
4. Struktur eines Vertrages
WE I : WE II :
Motiv rg.Wille Erkl. Erkl. rg.Wille Motiv
i.d.R.i.d.R.
irrelevant irrelevant
Deckung
5. Möglichkeiten der Abweichung von Wille, Erklärung und Motiv
a. Abweichung 1:
Einer der WE fehlt ein rechtsgeschäftlicher Wille (im Gesetz nicht geregelt).
b. Abweichung 2:
Innerhalb einer WE weichen Wille und Erklärung voneinander ab (Inhalts-, Erklärungs-, Übermittlungsirrtum, §§ 119 I, 120 BGB).
c. Abweichung 3:
Wille und Erklärung innerhalb einer WE und in Bezug auf die andere WE decken
sich, Motiv und WE weichen jedoch voneinander ab (im Gesetz nicht geregelt).
d. Abweichung 4:
Wie c, Gegenstand des Motivirrtums ist die wesentliche Eigenschaft einer Person
oder Sache (wesentlicher Motivirrtum, § 119 II BGB).
6. Rechtsfolgen der Abweichung von Wille, Erklärung und Motiv
a. Aus der Perspektive des Empfängers der WE ist die Situation der von Abweichung 2 vergleichbar. Deshalb lässt die Rechtsprechung dieselbe Rechtsfolge wie in Abweichung 2 eintreten: § 122 BGB analog, d.h. bei Geltendmachung des Irrtums besteht eine Schadensersatzpflicht. Eine Anfechtung ist nicht nötig, da gar keine Willenserklärung vorgelegen hat.
b. § 122 BGB (Anfechtungsmöglichkeit i.V.m. Schadensersatzpflicht).
c. Aus der Tatsache, dass der wesentliche Motivirrtum mit der Rechtsfolge des § 122 BGB geregelt ist, muss im Umkehrschluss gefolgert werden, dass alle anderen Motivirrtümer juristisch irrelevant sind.
d. § 122 BGB (Anfechtungsmöglichkeit i.V.m. Schadensersatzpflicht)
7. Abweichen von Wille und Erklärung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung
a. Arglistige Täuschungbedeutet für den Erklärenden: provozierter Irrtum.
Die Rechtsfolge einer aufgrund arglistiger Täuschung abgegebenen WE ist nach § 123 BGB: Anfechtungsmöglichkeit ohne Schadensersatzpflicht (weil der Täuschende keinen Vertrauensschutz verdient)
b. Drohungist die Ausübung psychischen Zwangs. Widerrechtlichkeit liegt dann vor, wenn dem Drohenden kein Recht zur Ankündigung des Übels zusteht. Bei der Widerrechtlichkeit kann das Mittel der Drohung, der Zweck der Drohung oder die Verbindung von Mittel und Zweck verwerflich sein.
Zulässig z.B. Drohung mit einer vertraglich zulässigen Kündigung oder einem Prozess. Die Rechtsfolge einer aufgrund widerrechtlicher Drohung abgegebenen WE ist gem. § 123 BGB: Anfechtungsmöglichkeit ohne Schadensersatzpflicht (weil der Drohende keinen Vertrauensschutz verdient).