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IV. Zusammenfassung: Rechtliche Betreuung im System von Vertretung

Übersicht 9

  1. Einheit 10: Willenserklärungen/Verträge

1. Begriff Willenserklärung

Der Begriff der WE ist im BGB nicht enthalten, sondern wird als bekannt vorausgesetzt (§§ 116 ff). Sie ist Äußerung eines auf eine rechtliche Wirkung abzielenden Willens.

Der Erklärende will mit ihr eine private Rechtsposition oder ein privates Rechtsverhältnis begründen, ändern oder aufheben.

2. Struktur einer WE

Die WE setzt voraus

  • einen Willen ( Handlungswille plus Erklärungsbewusstsein plus Geschäftswillen) und

  • eine Erklärung ( ausdrücklich oder konkludent).

Normalerweise ist sie empfangsbedürftig.

(Motiv) Wille Erklärung

innerer Teil äußerer Teil

Dem Willen vorgeschaltet ist das Motiv. Es rechnet nicht zur Willenserklärung (WE).

3. Rechtsgeschäft - Vertrag

Ein Rechtsgeschäft ist ein juristischer Akt, bei dem eine Rechtsfolge eintritt, weil sie gewollt ist (Privatautonomie; Grenze: Rechts- und Sittenwidrigkeit §§ 134, 138).

Es besteht aus mindestens einer WE (Kündigung, Testament).

Das in der Praxis bedeutendste mehrseitige Rechtsgeschäft ist der Vertrag. Er ist nicht im BGB definiert, wird jedoch in den §§ 145 ff. unter verschiedenen Aspekten behandelt.

    1. 4. Struktur eines Vertrages

WE I : WE II :

Motiv rg.Wille Erkl. Erkl. rg.Wille Motiv

i.d.R.i.d.R.

irrelevant irrelevant

Deckung

5. Möglichkeiten der Abweichung von Wille, Erklärung und Motiv

a. Abweichung 1:

Einer der WE fehlt ein rechtsgeschäftlicher Wille (im Gesetz nicht geregelt).

b. Abweichung 2:

Innerhalb einer WE weichen Wille und Erklärung voneinander ab (Inhalts-, Erklärungs-, Übermittlungsirrtum, §§ 119 I, 120 BGB).

c. Abweichung 3:

Wille und Erklärung innerhalb einer WE und in Bezug auf die andere WE decken

sich, Motiv und WE weichen jedoch voneinander ab (im Gesetz nicht geregelt).

d. Abweichung 4:

Wie c, Gegenstand des Motivirrtums ist die wesentliche Eigenschaft einer Person

oder Sache (wesentlicher Motivirrtum, § 119 II BGB).

6. Rechtsfolgen der Abweichung von Wille, Erklärung und Motiv

a. Aus der Perspektive des Empfängers der WE ist die Situation der von Abweichung 2 vergleichbar. Deshalb lässt die Rechtsprechung dieselbe Rechtsfolge wie in Abweichung 2 eintreten: § 122 BGB analog, d.h. bei Geltendmachung des Irrtums besteht eine Schadensersatzpflicht. Eine Anfechtung ist nicht nötig, da gar keine Willenserklärung vorgelegen hat.

b. § 122 BGB (Anfechtungsmöglichkeit i.V.m. Schadensersatzpflicht).

c. Aus der Tatsache, dass der wesentliche Motivirrtum mit der Rechtsfolge des § 122 BGB geregelt ist, muss im Umkehrschluss gefolgert werden, dass alle anderen Motivirrtümer juristisch irrelevant sind.

d. § 122 BGB (Anfechtungsmöglichkeit i.V.m. Schadensersatzpflicht)

7. Abweichen von Wille und Erklärung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung

a. Arglistige Täuschungbedeutet für den Erklärenden: provozierter Irrtum.

Die Rechtsfolge einer aufgrund arglistiger Täuschung abgegebenen WE ist nach § 123 BGB: Anfechtungsmöglichkeit ohne Schadensersatzpflicht (weil der Täuschende keinen Vertrauensschutz verdient)

b. Drohungist die Ausübung psychischen Zwangs. Widerrechtlichkeit liegt dann vor, wenn dem Drohenden kein Recht zur Ankündigung des Übels zusteht. Bei der Widerrechtlichkeit kann das Mittel der Drohung, der Zweck der Drohung oder die Verbindung von Mittel und Zweck verwerflich sein.

Zulässig z.B. Drohung mit einer vertraglich zulässigen Kündigung oder einem Prozess. Die Rechtsfolge einer aufgrund widerrechtlicher Drohung abgegebenen WE ist gem. § 123 BGB: Anfechtungsmöglichkeit ohne Schadensersatzpflicht (weil der Drohende keinen Vertrauensschutz verdient).

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