- •Kinder-, Jugend- und Familienrecht
- •Inhaltsverzeichnis
- •Bürgerliche Gesetzbuch
- •Sozialgesetzbuch
- •Deutsche Rechtsvorschriften
- •II. Ein wenig „Handwerkszeug“:
- •2. Kommentare
- •3. Lehrbücher
- •4. Monographien
- •5. Aufsätze
- •6. Zeitschriften
- •7. Gerichtsentscheidungen
- •8. Unterschiedliche Zitierweise in Literaturverzeichnis und Zitaten
- •9. Gesetzessammlungen für die Soziale Arbeit
- •5. Entscheidungen der Verfassungsgerichte
- •6. Staatsverträge
- •7. Europäisches Gemeinschaftsrecht
- •8. Gewohnheitsrecht
- •9. Völkerrecht, soweit es nicht auf Staatsverträgen beruht
- •Normenhierarchie und Vorrang des Gesetzes (Artt. 20 I, 28 I, 31 gg)
- •Verordnungen
- •Das Bundesverfassungsgericht in der sozialen Arbeit
- •3. Einheit: Der Rechtsweg
- •I. Zivilrecht - öffentliches Recht
- •Gliederung der Gerichtsbarkeiten
- •Gerichtsbarkeit ändern !
- •Erläuterungen zu dem Schaubild
- •Streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit ( ersetzen)
- •3. Beispiele für die Wahl des Rechtswegs
- •4. Einheit: Aufbau der Gerichte und Instanzenzüge
- •III. Die Rechtsmittel bei den einzelnen Gerichten(s. Hierzu auch Einheit 3 - g, Übersicht 5)
- •5. Zulassungsvoraussetzungen
- •IV. Wiederaufnahme des Verfahrens
- •5. Einheit: Gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen und
- •Regelung von Rechtsverhältnissen
- •I. Gerichtliche Zuständigkeit
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •II. Zweiteilung des Verfahrens
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •III. Einleitung der Verfahren
- •1.Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •IV. Die Aufklärung des Sachverhalts
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •V. Nochmalige Entscheidung über den Sachverhalt(s. Auch Einheit 4 g-IV)
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •VI. Kosten (ohne Prozesskostenhilfe)
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •VII. Beratungshilfe (BerH) gem. Dem Beratungshilfegesetz (BerHg)
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren zur Gewährung von Beratungshilfe
- •VIII. Prozesskostenhilfe (pkh) gemäß zpo/ Verfahrenskostenhilfe gemäß FamFg
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren der Gewährung
- •4. Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Hilfsbedürftigen
- •4.1Bei Prozessbeginn
- •4.2Bei Prozessende, wenn die hilfsbedürftige Partei obsiegt
- •Abschnitt 1: Erbfolge
- •II. Nebengesetze
- •III.Zusammenfassung
- •7. Einheit: Rechtstechnik und Rechtsgrundlagen
- •I. Arten von Normen
- •3. Neben den Rechtssätzen, die Rechts-/ Anspruchsgrundlagen sind, gibt es weitere Normen, die andere Funktionen haben.
- •II. Strukturen und Anwendung von Rechtsgrundlagen
- •Subsumtion
- •V. Auslegung von unklaren Normen
- •6. Teleologische Auslegung
- •7. Rechtsvergleichende Auslegung
- •VI. Zusammenfassung
- •VII. Gruppen von Anspruchsgrundlagen
- •Ansprüche auf Zahlung aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Gesetz unmittelbar
- •Ansprüche auf Erfüllung oder Rückabwicklung
- •VIII. Zusammenfassung
- •IX. Hilfe zur Lösung von Schadensersatzfällen bei Haftung mehrer Personen
- •1. Beteiligung mehrerer Personen
- •2. Reihenfolge der Handelnden
- •3. Schadenersatz aus Vertrag oder Delikt
- •4. Organ - Gehilfe
- •5. „Übernahmehaftung“
- •8. Zusammenfassung
- •IV. Vollendung des 15. Lebensjahres
- •V. Vollendung des 16. Lebensjahres
- •VI. Vollendung des 18. Lebensjahres
- •II. Minderjährigkeit
- •Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen
- •III. Rechtliche Betreuung und ihr Verhältnis zur Geschäftsfähigkeit
- •IV. Zusammenfassung: Rechtliche Betreuung im System von Vertretung
- •6. Rechtsfolgen der Abweichung von Wille, Erklärung und Motiv
- •7. Abweichen von Wille und Erklärung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung
- •8. Zusammenfassung
- •Abweichung von Wille, Erklärung und deren Folge
- •Einheit 11: Obligatorische / dingliche Rechtsgeschäfte
- •1. Verpflichtung – Verfügung
- •2. Struktur von Rechtsvorgängen
- •3. Unmittelbare Folgen von Mängeln
- •4. Mittelbare Folgen von Mängeln
- •5. Bedeutung des Abstraktionsgrundsatzes
- •6. Zusammenfassung
- •Einheit 12: Stellvertretung
- •I. Inhalt und Umfang von Stellvertretung
- •II. Arten von Stellvertretung
- •Gesetzliche Stellvertretung
- •Gewillkürte Stellvertretung
- •III. Zusammenfassung
- •Gesetzliche und gewillkürte Stellvertretung
4. Verwaltungsrecht
a.Imbehördlichen Verwaltungsverfahrengilt, dass bei unverändertem Sachverhalt nur einmal über diesen entschieden werden kann, dass jedoch bei Änderung der Fakten auch eine “neue" Entscheidung möglich ist.
Sind Fristen oder Termine gesetzt, so müssen diese eingehalten werden. In Ausnahmefällen kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 27 SGB X). Dies gilt insbesondere bei Versäumung der Widerspruchsfrist gegen einen Verwaltungsakt. Wegen Beispielen vgl. Papenheim/ Baltes/ Tiemann, Abschn. 38.3.17.
b.ImVerwaltungsprozessgilt dasselbe wie im Zivilprozess der StrG: über eine rechtskräftig entschiedene Angelegenheit kann nicht noch einmal prozessiert werden.
VI. Kosten (ohne Prozesskostenhilfe)
1. Allgemeines
Bei den Kosten eines Prozesses (Prozesskosten) unterscheidet man zwei Arten von Kosten:
- gerichtliche (Gerichtsgebühren und Auslagen) und
- außergerichtliche Kosten (u.a. Gebühren und Auslagen der Anwälte, Gerichtsvollzieherkosten).
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert bzw. Geschäftswert, der vom Gericht durch einen eigenen Beschluss festgesetzt wird.
2. Zivilrecht – StrG
Kostenschuldner der Gerichtskostenist zunächst derjenige, der das Verfahren beantragt (§ 49 GKG), ferner wer zur Kostentragung verurteilt ist (§ 54 Nr. 1 GKG).
Kostenschuldner der außergerichtlichen Kostenist primär derjenige, der sie verursacht. D.h. wer sich einen Anwalt nimmt, hat grundsätzlich für dessen Kosten aufzukommen. Durch die Verurteilung in die Kostentragung erwirbt jedoch die eine Partei gegen die andere einen Kostenerstattungsanspruch.
Grundsatz für die gerichtliche Kostenentscheidung ist, dass die Partei, die im Rechtsstreit unterliegt, die Prozesskosten zu tragen hat (§ 91 ZPO). Ausnahmen hiervon sehen u.a. die §§ 93 - 96, 97 II und III ZPO vor. Gewinnt und unterliegt jede Partei teilweise, so sind die Kosten “gegeneinander aufzuheben” (§ 92 ZPO). Das heißt, dass jeder die Hälfte der Gerichts- und seine eigenen Anwaltskosten zu tragen hat.
Für Räumungs- und Unterhaltsprozesse sind Spezialregelungen vorhanden (§§ 93b, 93d ZPO).
3. Zivilrecht – fg
Für die Gerichtskosten gilt, dass in Antragssachen der Antragsteller zur Tragung der Kosten verpflichtet ist (§ 21 FamGKG). Ferner kann u.a. Kostenschuldner sein, wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind (§ 24 FamGKG).
Ob die Gerichtskosten dem Kostenschuldner von einem anderen Verfahrensbeteiligten zu erstatten sind und ob ein Verfahrensbeteiligter einem anderen dessen (normalerweise von ihm selbst zu tragende) außergerichtliche Kosten zu vergüten hat, regeln §§ 80 ff. FamFG. Diese legen die Entscheidung hierüber teils in das billige Ermessen des Gerichts, teils sehen sie bei bestimmten Sachverhalten (z. B. unbegründetes Rechtsmittel) zwingend eine Kostenüberbürdung vor. Das Unterliegen einer Partei bewirkt noch nicht zwangsläufig, dass ihn eine Kostentragungspflicht trifft. Spezialregelungen zu diesen Vorschriften im allgemeinen Teil des FamFG enthalten zahlreiche besonderen Teile des Gesetzes, u.a. § 132, 150, 183, 243 FamFG. Minderjährigen können in Verfahren, die seine Person betreffen, keine Kosten auferlegt werden (§ 81 III FamFG).