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4. Verwaltungsrecht

a.Imbehördlichen Verwaltungsverfahrengilt, dass bei unverändertem Sachverhalt nur einmal über diesen entschieden werden kann, dass jedoch bei Änderung der Fakten auch eine “neue" Entscheidung möglich ist.

Sind Fristen oder Termine gesetzt, so müssen diese eingehalten werden. In Ausnahmefällen kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 27 SGB X). Dies gilt insbesondere bei Versäumung der Widerspruchsfrist gegen einen Verwaltungsakt. Wegen Beispielen vgl. Papenheim/ Baltes/ Tiemann, Abschn. 38.3.17.

b.ImVerwaltungsprozessgilt dasselbe wie im Zivilprozess der StrG: über eine rechtskräftig entschiedene Angelegenheit kann nicht noch einmal prozessiert werden.

VI. Kosten (ohne Prozesskostenhilfe)

1. Allgemeines

Bei den Kosten eines Prozesses (Prozesskosten) unterscheidet man zwei Arten von Kosten:

- gerichtliche (Gerichtsgebühren und Auslagen) und

- außergerichtliche Kosten (u.a. Gebühren und Auslagen der Anwälte, Gerichtsvollzieherkosten).

Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert bzw. Geschäftswert, der vom Gericht durch einen eigenen Beschluss festgesetzt wird.

2. Zivilrecht – StrG

Kostenschuldner der Gerichtskostenist zunächst derjenige, der das Verfahren beantragt (§ 49 GKG), ferner wer zur Kostentragung verurteilt ist (§ 54 Nr. 1 GKG).

Kostenschuldner der außergerichtlichen Kostenist primär derjenige, der sie verursacht. D.h. wer sich einen Anwalt nimmt, hat grundsätzlich für dessen Kosten aufzukommen. Durch die Verurteilung in die Kostentragung erwirbt jedoch die eine Partei gegen die andere einen Kostenerstattungsanspruch.

Grundsatz für die gerichtliche Kostenentscheidung ist, dass die Partei, die im Rechtsstreit unterliegt, die Prozesskosten zu tragen hat (§ 91 ZPO). Ausnahmen hiervon sehen u.a. die §§ 93 - 96, 97 II und III ZPO vor. Gewinnt und unterliegt jede Partei teilweise, so sind die Kosten “gegeneinander aufzuheben” (§ 92 ZPO). Das heißt, dass jeder die Hälfte der Gerichts- und seine eigenen Anwaltskosten zu tragen hat.

Für Räumungs- und Unterhaltsprozesse sind Spezialregelungen vorhanden (§§ 93b, 93d ZPO).

3. Zivilrecht – fg

Für die Gerichtskosten gilt, dass in Antragssachen der Antragsteller zur Tragung der Kosten verpflichtet ist (§ 21 FamGKG). Ferner kann u.a. Kostenschuldner sein, wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind (§ 24 FamGKG).

Ob die Gerichtskosten dem Kostenschuldner von einem anderen Verfahrensbeteiligten zu erstatten sind und ob ein Verfahrensbeteiligter einem anderen dessen (normalerweise von ihm selbst zu tragende) außergerichtliche Kosten zu vergüten hat, regeln §§ 80 ff. FamFG. Diese legen die Entscheidung hierüber teils in das billige Ermessen des Gerichts, teils sehen sie bei bestimmten Sachverhalten (z. B. unbegründetes Rechtsmittel) zwingend eine Kostenüberbürdung vor. Das Unterliegen einer Partei bewirkt noch nicht zwangsläufig, dass ihn eine Kostentragungspflicht trifft. Spezialregelungen zu diesen Vorschriften im allgemeinen Teil des FamFG enthalten zahlreiche besonderen Teile des Gesetzes, u.a. § 132, 150, 183, 243 FamFG. Minderjährigen können in Verfahren, die seine Person betreffen, keine Kosten auferlegt werden (§ 81 III FamFG).

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