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VI. Zusammenfassung

Fehlende Norm

Es gibt keine Rechtsverweigerung

Füllen der Lücke mit:

  • Analogie

  • Umkehrschluss (argumentum e contrario= a.e.c.)

  • freier richterlicher Rechtsfindung

Unklare Norm

Auslegung mit:

1. Interpretation des Wortes (Semantik, Grammatik, Philologie)

2. Systematik, Logik

3. Entstehungsgeschichte

4. Ziel (Teleologie)

5. Rechtsvergleich

VII. Gruppen von Anspruchsgrundlagen

      1. Ansprüche auf Zahlung aus Vertrag

(z.B. Kauf, § 433 II; Miete, § 535 S.2; Dienstvertrag, § 611 I; Werkvertrag, § 631 I BGB)

 Erfüllungsanspruch.

Zu prüfen ist dann, ob der Vertrag wirksam zustande gekommenist.

Es müssen zwei sich deckende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, vorliegen. Jede Willenserklärung muss rechtlich fehlerfrei sein.

Mängelkönnen daraus resultieren, dass :

a.die Willenserklärung von Anfang an nichtig ist:

  • wegen Geschäftsunfähigkeit (§ 105 I i.V.m. § 104 Nr. 1 und 2) einer Partei

  • wegen Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (§ 105 II BGB) einer Partei

  • wegen Abgabe zum Schein (§ 117 BGB)

  • wegen fehlender Ernstlichkeit (§ 118 BGB)

  • wegen Formmangels (§ 125 i.V.m. §§ 126 – 129 BGB)

  • wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)

  • wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB).

b.eine schwebend unwirksame Willenserklärung nichtig wird,

weil sie nicht genehmigt wird:

  • bei Verträgen beschränkt Geschäftsfähiger (§ 106 BGB)

  • bei Verträgen Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903 BGB)

  • bei Verträgen des vollmachtlosen Vertreters (§§ 170, 180 BGB)

  • bei fehlender Genehmigung des FamGs(§§ 1821, 1822 BGB)

  • bei Insichgeschäften (§ 181 BGB).

c. eine anfechtbare Willenserklärung angefochten wird (§ 142 BGB):

  • bei Irrtum (§§ 119 - 122 BGB)

  • bei arglistiger Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB).

      1. Ansprüche auf Zahlung aus dem Gesetz unmittelbar

a.ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB

 Anspruch auf Herausgabe (einschl. Nutzungen oder Ersatz) (§ 818 I) bzw.

Wertersatz (§ 818 II)

Zu prüfen sind die Tatbestandsmerkmale des § 812 i.V.m. §§ 818, 819 BGB

  • etwas erlangt

  • durch die Leistung eines anderen (§ 812 I 1 Alt. 1) oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten (§ 812 I 1 Alt. 2)

  • ohne rechtlichen Grund

  • Unmöglichkeit der Herausgabe:

Hier ist weiter zu prüfen, ob :

  • ein Wegfall der Bereicherung vorliegt, § 818 III BGB

  • der Bereicherte den Mangel des Rechtsgrundes kannte, § 819 I BGB (= Bösgläubigkeit) dann Wertersatz trotz Wegfalls der Bereicherung

  • auf wessen Kenntnis es bei MJ ankommt bei Vorliegen einer unerlaubten Handlung ist § 828 BGB anzuwenden.

b.unerlaubte Handlung, §§ 823, 828 i.V.m. §§ 249 ff BGB

 Anspruch auf Schadenersatz

  • Vorhandensein eines Schadens

  • Verletzung eines absoluten Rechts

  • durch ein Tun oder ein Unterlassen bei bestehender Rechtspflicht zum Handeln

  • Kausalität zwischen Tun bzw. Unterlassen und Rechtsgutverletzung und Schaden

  • Rechtswidrigkeit des Tuns bzw. Unterlassens

  • Verschulden (=Vorsatz oder Fahrlässigkeit) im Hinblick auf das Tun oder Unterlassen

c. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 683 (670), 677 ff. BGB

 Anspruch auf Aufwendungsersatz

  • Geschäftsbesorgung für einen anderen

  • ohne Auftrag oder Berechtigung

  • entsprechend dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen oder gem. Pflichterfüllung im öffentlichen Interesse

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