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II. Minderjährigkeit

1. Minderjährigekönnen geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB) oder beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) sein. Ersteres trifft zu für die Kinder bis 7 Jahre, letzteres für die Kinder und Jugendlichen von 8 - 17 Jahre.

2. GeschäftsunfähigeMinderjährige können keine rechtlich relevanten Willenserklärungen abgeben (§ 105 BGB). Ihr gesetzlicher Vertreter (§§ 1626, 1629; 1773 BGB) muss an ihrer Stelle handeln. Sie können höchstens Bote sein.

3. Beschränkt geschäftsfähige Minderjährigesind in Grenzen handlungsfähig. Grundsätzlich geben sie ihre Willenserklärungen alleine ab. Der g.V. stimmt lediglich zu.

  • Handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, so muss der g.V. einwilligen, d.h. seine Zustimmung vorher erklären. Geschieht dies nicht, ist das Rechtsge­schäft nichtig, § 111 BGB.

  • Handelt es sich um einen Vertrag, so ist dieser bei vorheriger Zustimmung (= Ein willigung) des g.V. sogleich wirksam, § 107 BGB.

  • Fehlt die Einwilligung des g.V., so ist der Vertrag schwebend (un-)wirksam, d.h. das Wirksamwerden hängt von der nachträglichen Zustimmung (= Genehmigung) des g.V. ab, §§ 108, 109 BGB.

4. In vier Fällen ist der beschränkt geschäftsfähige Minderjährigeohne gesetzlichen Vertretervoll handlungsfähig, nämlich wenn:

  • die Willenserklärung dem MJ lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (Schenkung ohne Auflage, Übereignung), § 107 BGB;

  • der Vertrag des MJ durch den „Taschengeldparagrafen“ gedeckt ist, § 110 BGB;

  • der Vertrag im Rahmen eines selbständig betriebenen Erwerbsgeschäftes abgeschlossen wird, § 112 BGB;

  • der Vertrag im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses des MJ abgeschlossen wird, § 113 BGB.

5. Der „Taschengeldparagraph

Rechtsfolge: Der Vertrag „gilt“ (= Fiktion) als von Anfang an wirksam.

Tatbestandsmerkmale:

  • Vertrag

  • ohne Zustimmung des g.V.

  • „bewirken“ (= erfüllen) der Leistung

  • mit bestimmten Mitteln

    • zur freien Verfügung

    • zu diesem Zweck

  • von bestimmten Personen gegeben

    • vom g.V.

    • von einem Dritten mit Zustimmung des g.V.

Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen

Übersicht 8

III. Rechtliche Betreuung und ihr Verhältnis zur Geschäftsfähigkeit

1. Rechtliche Betreuung ist gesetzliche Vertretung (§ 1902 BGB), keine Entmündigung (altes Recht bis 1992).

2. Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung ist (§ 1896 BGB):

  • Volljähriger

  • psychische Krankheit bzw. körperliche, geistige oder seelische Behinderung

  • Unfähigkeit zur Besorgung aller oder einiger Angelegenheiten

  • Kausalität von 2. und 3.

  • Erforderlichkeit.

3. Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn der Hilfsbedürftige jemanden bevollmächtigen kann (§ 1896 II BGB). Dies ist auch möglich durch „Vorsorgevollmacht“. Kann er zwar bevollmächtigen, dem Bevollmächtigten aber nicht auch kontrollieren, ist ein „Kontrollbetreuer“ (§ 1896 III BGB) erforderlich.

4. Anders als früher die Entmündigung bewirkt die Bestellung eines Betreuers grundsätzlich keine Einschränkungder Geschäftsfähigkeit (§§ 1902 ff. BGB). Der Betreute behält die rechtliche Kapazität, die er vorher hatte. War er geschäftsunfähig, bleibt er dies. War er geschäftsfähig, ist er dies weiterhin.

5. Betreuer und Betreuter sind - wie nach den Regeln des Allgemeinen Teils (§§ 164 ff. BGB) Vertreter und Vertretener - nebeneinanderhandlungsfähig (sofern der Betreute geschäftsfähig ist)

6. Handeln beide in bezug auf dasselbe Objekt (z.B. Verkauf desselben Grundstücks), so ist das zeitlich frühereRechtsgeschäft wirksam, in bezug auf das zeitlich spätere macht sich der Handelnde bzw. Vertretene schadensersatzpflichtig.

7. Ordnet das VormG allerdings einen sog. Einwilligungsvorbehaltan, dann steht der Betreuteinsoweiteinembeschränkt Geschäftsfähigengleich (§ 1903 I 2 BGB).

Voraussetzung für die Anordnung eines solchen Einwilligungsvorbehaltes ist, dass dies zur Abwendungeinererheblichen Gefahrfür die Person oder das Vermögen des Betreutenerforderlichist (§ 1903 I 1 BGB).

8. In der Regel wird ein Betreuer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend nur für die Aufgabenkreise bestellt, in denen der Betreute seine Angelegenheiten nicht besorgen kann (§ 1896 BGB). Dasselbe gilt für die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes: auch für sie ist die Erforderlichkeit Maßstab. Deswegen sollte sich normalerweise weder die Betreuung noch die Einwilligungsanordnung auf die ganze Personen- und Vermögenssorge erstrecken. In Einzelfällen ist aber auch das denkbar.

9. Aber selbst dann gibt es Bereiche, die kraft Gesetzes von einem möglichen Einwilligungsvorbehalt ausgenommenbleiben, d.h. Bereiche, in denen der Betreute immer allein handlungsfähig bleibt. Ist er allerdings geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB), dann kann das angestrebte Rechtsgeschäft von niemanden (weder dem Betreuten noch dem Betreuer) vorgenommen werden.

In folgenden Bereichen gibt es keinen Einwilligungsvorbehalt:

  • Eheschließung

  • Verfügung von Todes wegen

  • Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des 4. und 5. Buch des BGB nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf (z.B. Einwilligung in die Adoption).

10. In den Bereichen, in denen ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, braucht der Betreuer in zwei Fällen dennoch nicht zuzustimmen:

  • wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt,

  • wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.

11. In 5 Fällen benötigt der Betreuer (solange der Betreute einwilligungsfähig, handelt er allein) in bestimmten Konstellationen zusätzlich die Genehmigung des VormG (§§ 1904 - 1907 BGB):

  • Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff (§ 1904)

  • Sterilisation (§ 1905)

  • Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind (§ 1906)

  • Kündigung eines Mietverhältnisses (§ 1907 I, II)

  • Abschluss von Miet- oder Pachtverhältnissen für länger als 4 Jahre (§ 1907 III).

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