- •Kinder-, Jugend- und Familienrecht
- •Inhaltsverzeichnis
- •Bürgerliche Gesetzbuch
- •Sozialgesetzbuch
- •Deutsche Rechtsvorschriften
- •II. Ein wenig „Handwerkszeug“:
- •2. Kommentare
- •3. Lehrbücher
- •4. Monographien
- •5. Aufsätze
- •6. Zeitschriften
- •7. Gerichtsentscheidungen
- •8. Unterschiedliche Zitierweise in Literaturverzeichnis und Zitaten
- •9. Gesetzessammlungen für die Soziale Arbeit
- •5. Entscheidungen der Verfassungsgerichte
- •6. Staatsverträge
- •7. Europäisches Gemeinschaftsrecht
- •8. Gewohnheitsrecht
- •9. Völkerrecht, soweit es nicht auf Staatsverträgen beruht
- •Normenhierarchie und Vorrang des Gesetzes (Artt. 20 I, 28 I, 31 gg)
- •Verordnungen
- •Das Bundesverfassungsgericht in der sozialen Arbeit
- •3. Einheit: Der Rechtsweg
- •I. Zivilrecht - öffentliches Recht
- •Gliederung der Gerichtsbarkeiten
- •Gerichtsbarkeit ändern !
- •Erläuterungen zu dem Schaubild
- •Streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit ( ersetzen)
- •3. Beispiele für die Wahl des Rechtswegs
- •4. Einheit: Aufbau der Gerichte und Instanzenzüge
- •III. Die Rechtsmittel bei den einzelnen Gerichten(s. Hierzu auch Einheit 3 - g, Übersicht 5)
- •5. Zulassungsvoraussetzungen
- •IV. Wiederaufnahme des Verfahrens
- •5. Einheit: Gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen und
- •Regelung von Rechtsverhältnissen
- •I. Gerichtliche Zuständigkeit
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •II. Zweiteilung des Verfahrens
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •III. Einleitung der Verfahren
- •1.Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •IV. Die Aufklärung des Sachverhalts
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •V. Nochmalige Entscheidung über den Sachverhalt(s. Auch Einheit 4 g-IV)
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •VI. Kosten (ohne Prozesskostenhilfe)
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •VII. Beratungshilfe (BerH) gem. Dem Beratungshilfegesetz (BerHg)
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren zur Gewährung von Beratungshilfe
- •VIII. Prozesskostenhilfe (pkh) gemäß zpo/ Verfahrenskostenhilfe gemäß FamFg
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren der Gewährung
- •4. Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Hilfsbedürftigen
- •4.1Bei Prozessbeginn
- •4.2Bei Prozessende, wenn die hilfsbedürftige Partei obsiegt
- •Abschnitt 1: Erbfolge
- •II. Nebengesetze
- •III.Zusammenfassung
- •7. Einheit: Rechtstechnik und Rechtsgrundlagen
- •I. Arten von Normen
- •3. Neben den Rechtssätzen, die Rechts-/ Anspruchsgrundlagen sind, gibt es weitere Normen, die andere Funktionen haben.
- •II. Strukturen und Anwendung von Rechtsgrundlagen
- •Subsumtion
- •V. Auslegung von unklaren Normen
- •6. Teleologische Auslegung
- •7. Rechtsvergleichende Auslegung
- •VI. Zusammenfassung
- •VII. Gruppen von Anspruchsgrundlagen
- •Ansprüche auf Zahlung aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Gesetz unmittelbar
- •Ansprüche auf Erfüllung oder Rückabwicklung
- •VIII. Zusammenfassung
- •IX. Hilfe zur Lösung von Schadensersatzfällen bei Haftung mehrer Personen
- •1. Beteiligung mehrerer Personen
- •2. Reihenfolge der Handelnden
- •3. Schadenersatz aus Vertrag oder Delikt
- •4. Organ - Gehilfe
- •5. „Übernahmehaftung“
- •8. Zusammenfassung
- •IV. Vollendung des 15. Lebensjahres
- •V. Vollendung des 16. Lebensjahres
- •VI. Vollendung des 18. Lebensjahres
- •II. Minderjährigkeit
- •Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen
- •III. Rechtliche Betreuung und ihr Verhältnis zur Geschäftsfähigkeit
- •IV. Zusammenfassung: Rechtliche Betreuung im System von Vertretung
- •6. Rechtsfolgen der Abweichung von Wille, Erklärung und Motiv
- •7. Abweichen von Wille und Erklärung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung
- •8. Zusammenfassung
- •Abweichung von Wille, Erklärung und deren Folge
- •Einheit 11: Obligatorische / dingliche Rechtsgeschäfte
- •1. Verpflichtung – Verfügung
- •2. Struktur von Rechtsvorgängen
- •3. Unmittelbare Folgen von Mängeln
- •4. Mittelbare Folgen von Mängeln
- •5. Bedeutung des Abstraktionsgrundsatzes
- •6. Zusammenfassung
- •Einheit 12: Stellvertretung
- •I. Inhalt und Umfang von Stellvertretung
- •II. Arten von Stellvertretung
- •Gesetzliche Stellvertretung
- •Gewillkürte Stellvertretung
- •III. Zusammenfassung
- •Gesetzliche und gewillkürte Stellvertretung
II. Minderjährigkeit
1. Minderjährigekönnen geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB) oder beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) sein. Ersteres trifft zu für die Kinder bis 7 Jahre, letzteres für die Kinder und Jugendlichen von 8 - 17 Jahre.
2. GeschäftsunfähigeMinderjährige können keine rechtlich relevanten Willenserklärungen abgeben (§ 105 BGB). Ihr gesetzlicher Vertreter (§§ 1626, 1629; 1773 BGB) muss an ihrer Stelle handeln. Sie können höchstens Bote sein.
3. Beschränkt geschäftsfähige Minderjährigesind in Grenzen handlungsfähig. Grundsätzlich geben sie ihre Willenserklärungen alleine ab. Der g.V. stimmt lediglich zu.
Handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, so muss der g.V. einwilligen, d.h. seine Zustimmung vorher erklären. Geschieht dies nicht, ist das Rechtsgeschäft nichtig, § 111 BGB.
Handelt es sich um einen Vertrag, so ist dieser bei vorheriger Zustimmung (= Ein willigung) des g.V. sogleich wirksam, § 107 BGB.
Fehlt die Einwilligung des g.V., so ist der Vertrag schwebend (un-)wirksam, d.h. das Wirksamwerden hängt von der nachträglichen Zustimmung (= Genehmigung) des g.V. ab, §§ 108, 109 BGB.
4. In vier Fällen ist der beschränkt geschäftsfähige Minderjährigeohne gesetzlichen Vertretervoll handlungsfähig, nämlich wenn:
die Willenserklärung dem MJ lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (Schenkung ohne Auflage, Übereignung), § 107 BGB;
der Vertrag des MJ durch den „Taschengeldparagrafen“ gedeckt ist, § 110 BGB;
der Vertrag im Rahmen eines selbständig betriebenen Erwerbsgeschäftes abgeschlossen wird, § 112 BGB;
der Vertrag im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses des MJ abgeschlossen wird, § 113 BGB.
5. Der „Taschengeldparagraph“
Rechtsfolge: Der Vertrag „gilt“ (= Fiktion) als von Anfang an wirksam.
Tatbestandsmerkmale:
Vertrag
ohne Zustimmung des g.V.
„bewirken“ (= erfüllen) der Leistung
mit bestimmten Mitteln
zur freien Verfügung
zu diesem Zweck
von bestimmten Personen gegeben
vom g.V.
von einem Dritten mit Zustimmung des g.V.
Übersicht
8Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen
III. Rechtliche Betreuung und ihr Verhältnis zur Geschäftsfähigkeit
1. Rechtliche Betreuung ist gesetzliche Vertretung (§ 1902 BGB), keine Entmündigung (altes Recht bis 1992).
2. Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung ist (§ 1896 BGB):
Volljähriger
psychische Krankheit bzw. körperliche, geistige oder seelische Behinderung
Unfähigkeit zur Besorgung aller oder einiger Angelegenheiten
Kausalität von 2. und 3.
Erforderlichkeit.
3. Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn der Hilfsbedürftige jemanden bevollmächtigen kann (§ 1896 II BGB). Dies ist auch möglich durch „Vorsorgevollmacht“. Kann er zwar bevollmächtigen, dem Bevollmächtigten aber nicht auch kontrollieren, ist ein „Kontrollbetreuer“ (§ 1896 III BGB) erforderlich.
4. Anders als früher die Entmündigung bewirkt die Bestellung eines Betreuers grundsätzlich keine Einschränkungder Geschäftsfähigkeit (§§ 1902 ff. BGB). Der Betreute behält die rechtliche Kapazität, die er vorher hatte. War er geschäftsunfähig, bleibt er dies. War er geschäftsfähig, ist er dies weiterhin.
5. Betreuer und Betreuter sind - wie nach den Regeln des Allgemeinen Teils (§§ 164 ff. BGB) Vertreter und Vertretener - nebeneinanderhandlungsfähig (sofern der Betreute geschäftsfähig ist)
6. Handeln beide in bezug auf dasselbe Objekt (z.B. Verkauf desselben Grundstücks), so ist das zeitlich frühereRechtsgeschäft wirksam, in bezug auf das zeitlich spätere macht sich der Handelnde bzw. Vertretene schadensersatzpflichtig.
7. Ordnet das VormG allerdings einen sog. Einwilligungsvorbehaltan, dann steht der Betreuteinsoweiteinembeschränkt Geschäftsfähigengleich (§ 1903 I 2 BGB).
Voraussetzung für die Anordnung eines solchen Einwilligungsvorbehaltes ist, dass dies zur Abwendungeinererheblichen Gefahrfür die Person oder das Vermögen des Betreutenerforderlichist (§ 1903 I 1 BGB).
8. In der Regel wird ein Betreuer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend nur für die Aufgabenkreise bestellt, in denen der Betreute seine Angelegenheiten nicht besorgen kann (§ 1896 BGB). Dasselbe gilt für die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes: auch für sie ist die Erforderlichkeit Maßstab. Deswegen sollte sich normalerweise weder die Betreuung noch die Einwilligungsanordnung auf die ganze Personen- und Vermögenssorge erstrecken. In Einzelfällen ist aber auch das denkbar.
9. Aber selbst dann gibt es Bereiche, die kraft Gesetzes von einem möglichen Einwilligungsvorbehalt ausgenommenbleiben, d.h. Bereiche, in denen der Betreute immer allein handlungsfähig bleibt. Ist er allerdings geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB), dann kann das angestrebte Rechtsgeschäft von niemanden (weder dem Betreuten noch dem Betreuer) vorgenommen werden.
In folgenden Bereichen gibt es keinen Einwilligungsvorbehalt:
Eheschließung
Verfügung von Todes wegen
Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des 4. und 5. Buch des BGB nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf (z.B. Einwilligung in die Adoption).
10. In den Bereichen, in denen ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, braucht der Betreuer in zwei Fällen dennoch nicht zuzustimmen:
wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt,
wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
11. In 5 Fällen benötigt der Betreuer (solange der Betreute einwilligungsfähig, handelt er allein) in bestimmten Konstellationen zusätzlich die Genehmigung des VormG (§§ 1904 - 1907 BGB):
Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff (§ 1904)
Sterilisation (§ 1905)
Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind (§ 1906)
Kündigung eines Mietverhältnisses (§ 1907 I, II)
Abschluss von Miet- oder Pachtverhältnissen für länger als 4 Jahre (§ 1907 III).