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IV. Vollendung des 15. Lebensjahres

Befugnis, Anträge auf Sozialleistungenselbständig zu stellen, zu verfolgen und Leistungen entgegenzunehmen, § 36 I SGB I.

V. Vollendung des 16. Lebensjahres

  1. Beginn der Testierfähigkeit, § 2229 I BGB. Zwar kann der Minderjährige noch nicht privatschriftlich (d.h. eigenhändig geschrieben und unterschrieben) testieren, aber er kann ein Testament errichten, indem er es zur Niederschrift eines Notars gibt (d.h. er erklärt mündlich, was er will, der Notar verfasst eine Niederschrift darüber, § 2231 Nr. 1 i.V.m. § 2247 IV BGB)

  2. Befreiung vom Alterserfordernis, d.h. Befugnis, zur Heirat, sofern der Partner das 18. Lebensjahr vollendet hat, § 1303 II BGB.

  3. Beginn der Eidesfähigkeitals Zeuge, § 393 I 1 ZPO, § 57 Nr. 1 StPO, und der Parteivernehmungsfähigkeit, § 455 II ZPO.

  1. Ende des strafrechtlichen Schutzesgegen Verführung, § 182 StGB.

  1. Die Befugnis, Kraftfahrzeugeder Klassen4 und 5i.V.m. einer Fahrerlaubnis zu führen, § 7 I Nr. 4 StVO.

VI. Vollendung des 18. Lebensjahres

1. Aktives und passives Wahlrecht, Art. 38 II GG.

2. Eintritt der Volljährigkeit, d.h. volle Geschäftsfähigkeit, § 2 BGB.

3. Die volle Geschäftsfähigkeit entspricht einer vollen Prozessfähigkeit, §§ 51,52 ZPO

4. Unbedingte Verantwortlichkeitfürunerlaubte Handlungen, § 828 II BGB.

5. Strafrechtliche Verantwortlichkeitals Erwachsener oder als Heranwachsender,

§ 1, 105 JGG.

6. Ehemündigkeitfür Mann und Frau, § 1303 I BGB.

7. Mündigkeit für eine eingetragene Lebenspartnerschaft, § 1 II Nr.1 LPartG

8. Das Kind kann ohne elterliche Einwilligung adoptiertwerden, §§ 1741 ff BGB.

9. Selbständiges Strafantragsrecht, § 65 StGB.

10. StrafbarkeitwegenBlutschande, § 173 IV StGB.

VII. Vollendung des 21. Lebensjahres

Befugnis zur Annahme als Kind in Ausnahmefällen, § 1743 BGB.

VIII. Vollendung des 25. Lebensjahres

1. Vor Vollendung des vermutlich 25. Jahres darf niemand nach § 3 VerschG für tot

erklärtwerden.

2. Uneingeschränkte Befugnis zur Annahme als Kind, § 1743 BGB.

3. Möglichkeit, als Schöffeberufen zu werden, § 33 Nr. 1 GVG.

IX. Vollendung des 60. Lebensjahres

Recht, die Übernahme einer Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuungabzulehnen, § 1786 I Nr. 2 BGB.

X. Vollendung des 70. Lebensjahres

Keine Möglichkeit mehr, als Schöffebestellt zu werden, § 33 Nr. 2 GVG.

XI. Vollendung des 80. Lebensjahres

Wer das vermutlich 80. Lebensjahr erreicht hat, kann schon nach 5 jähriger allgemeiner Verschollenheit für tot erklärtwerden, § 3 I VerschG.

  1. Einheit 9: Fähigkeiten natürlicher und juristischer Personen

I. Rechts- und Handlungsfähigkeit (austauschen)

Fähigkeiten natürlicher und juristischer Personen

Materielles Recht

BGB

Verfahrensrecht

Streitige

Gerichtsbarkeit

ZPO

Verfahrensrecht

Freiwillige

Gerichtsbarkeit

FamFG

Rechtsfähigkeit:

Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

(§§ 1, 21, 80 BGB)

Parteifähigkeit:

Fähigkeit, in einem Rechtsstreit Partei

zu sein

(§ 50 ZPO)

Beteiligtenfähigkeit:

Fähigkeit, in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligter zu sein

(§§ 7, 8 FamFG)

Handlungsfähigkeit:

Fähigkeit, sich rechtswirksam zu verpflichten

a) durch

Rechtsgeschäfte

(=Geschäftsfähigkeit)

(§§ 104, 106 BGB)

b) durch unerlaubte

Handlungen

(= Deliktsfähigkeit)

(§ 828 BGB)

Prozessfähigkeit:

Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst

oder durch selbst

bestellte Vertreter wirksam vor- oder entgegenzunehmen

(§§ 51, 52 ZPO)

Verfahrensfähigkeit:

Fähigkeit, Verfahrens- handlungen selbst oder durch selbst bestellten Vertreter wirksam vor- oder entgegenzunehmen

(§ 9 FamFG)

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