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Streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit ( ersetzen)

Übersicht 5

3. Beispiele für die Wahl des Rechtswegs

1. Der Schüler eines staatlichen Gymnasiums verklagt seine Schule, weil er beim Abitur durchgefallen ist.

Es handelt sich um einen Rechtsstreit Bürger  Staat (das Durchfallenlassen ist ein VA). Einschlägig ist daher die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da es weder eine Versicherungs- noch eine Steuersache ist, muss ein allgemeines Verwaltungsgericht angerufen werden.

2. Eine Frau ist schwanger, sagt ihrem Arbeitgeber aber nichts davon. Dieser kündigt ihr wegen Rationalisierungsmaßnahmen. Die Frau will dagegen klagen.

Es handelt sich um einen Streit zweier Bürger, also ordentliche Zivilgerichtsbarkeit. Kläger und Beklagter stehen sich gegenüber, wobei die Frau von dem Arbeitgeber etwas will, nämlich Fortbeschäftigung, also streitige Gerichtsbarkeit. Da die Kündigung eine Frage des Arbeitsrechts ist, ist als besonderes Gericht das Arbeitsgericht zuständig.

3. Ein 17-jähriger stiehlt ein Mofa und fährt es zu Schrott.

Der Geschädigte kann von Schädiger und dessen Versicherung Schadensersatz verlangen → ordentliche Zivilgerichtsbarkeit streitiger allgemeiner Art.

Der Staat kann den Dieb bestrafen → ordentliche Strafgerichtsbarkeit.

U.U. kann der Schadensersatzanspruch im Strafverfahren geltend gemacht werden (= Adhäsionsverfahren). Dies ist möglich, wenn es sich um einen zivilen Schadensersatzanspruch handelt und dieser noch nicht im Klagewege geltend gemacht worden ist. Ist das Strafverfahren vor dem AmtsG anhängig, so kann der Schadensersatzanspruch den Streitwert für das AmtsG überschreiten.

  1. 4. Einheit: Aufbau der Gerichte und Instanzenzüge

I. Der formale Aufbau

(Die angegebenen Orte beziehen sich auf einen Bürger, der in Köln wohnt)

1. Ordentliches Gericht allgemeiner Art

Amtsgericht (AG) Köln

Landgericht (LG) Köln

Oberlandesgericht (OLG) Köln

Bundesgerichtshof (BGH) Karlsruhe

2. Arbeitsgericht

Arbeitsgericht (ArbG) Köln

Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf

Bundesarbeitsgericht (BArbG) Kassel

3. Verwaltungsgericht allgemeiner Art

Verwaltungsgericht (VG) Köln

Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig

4. Sozialgericht

Sozialgericht (SozG) Köln

Landessozialgericht (LSozG) Essen

Bundessozialgericht (BSozG) Erfurt

5. Finanzgericht

Finanzgericht (FG) Köln

Bundesfinanzhof (BFH) München

II. Die tatsächlich zur Verfügung stehenden Instanzen

1. Obwohl es in der ordentlichen Gerichtsbarkeit(Zivil- und Strafgerichtsbarkeit) vier Gerichte „übereinander“ gibt, stehen dem Bürger höchstens drei Instanzen zur Verfügung.

  • Fängt in der streitigen Zivilgerichtsbarkeitder Rechtsstreit beim AG an (bestimmte Streitgegenstände sowie Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 €), so geht er nach Bundesrecht höchstens bis zum LG. Landesrecht kann generell oder für einzelne Materien vorsehen, dass statt des LG das OLG zuständig ist (§§ 23, 72, 119 III GVG). – Handelt es sich um Familienstreitsachen (§ 112 FamFG), dann ist der Instanzenzug wie in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (s. Punkt 3)

  • Fängt der Rechtsstreit beim LG an (Streitwert über 5.000 €), so kann er über das OLG (s. u. III. 5) eventuell (bei Zulassung der Revision) bis zum BGH gehen (§§ 71, 119, 133 GVG).

  • In der freiwilligen Gerichtsbarkeitund in den Familiesachen, die eigentlich streitige Gerichtsbarkeit sind = Familienstreitsachen) ist der Instanzenzug AmtsG-FamG, OLG und ggfs. BGH (§§ 23a , 119 I Nr.1, 133 GVG).

  • In der Strafgerichtsbarkeitentscheidet über die Urteile des Einzelrichters und des Schöffengerichts (beide AG) in zweiter Instanz die Große Strafkammer (des LG), die in der Hauptverhandlung Schwurgericht heißt (§ 72 II GVG) und in dritter Instanz der Strafsenat (des OLG). Über erstinstanzliche Urteile der Großen Strafkammer (des LG), der Strafsenate (des OLG) und der Schwurgerichtskammern (Zusammenschluss von LGen) entscheidet in zweiter und letzter Instanz der BGH.

  1. Bei den Verwaltungs- und Sozialgerichtengibt es ebenfalls grundsätzlich drei Instanzenebenen, bei den Finanzgerichten nur zwei. Bei allen Verwaltungsgerichtsverfahren ist zu beachten, dass im allgemeinen vor dem Gerichtsverfahren einVorverfahrenvor der Behörde stattfindet (Widerspruchsverfahren vor VG und SozG, Einspruchsverfahren [gegen Steuerbescheide] bzw. Beschwerdeverfahren [gegen sonstige Verwaltungsakte] vor dem FinG).

In NRW ist für die verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten seit dem 1.11.2007 das Vorverfahren abgeschafft worden („Entbürokratisierung“). Davon ist die Jugendhilfe betroffen.

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