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Text b. Übersetzen Sie den Text mündlich! Bundeskanzler und Bundeskabinett

Der Bundeskanzler hat innerhalb der Bundesregierung die Richtlinienkompetenz, d.h. er bestimmt die Grundzüge der Politik und ist dafür auch verantwortlich. Die Bundesminister leiten ihre jeweiligen Aufgabenbereiche im Rahmen der Richtlinien des Kanzlers eigenständig (Ressortprinzip). Den Umfang ihrer Aufgabenbereiche bestimmt der Bundeskanzler.

Sind zwei Minister sich in einem Punkt uneinig, so entscheidet die Bundesregierung mit Mehrheitsbeschluss (Kollegialprinzip).

Der Bundeskanzler ist der Regierungschef der Bundesregierung. Er wird durch die Abgeordneten des Bundestages gewählt. Hinter ihm steht meist eine absolute Mehrheit der Abgeordneten, die meist durch eine Koalition entsteht und als Kanzlermehrheit bezeichnet wird. Er bestimmt und entlässt die Bundesminister und besitzt nach dem Grundgesetz die Richtlinienkompetenz, bestimmt also die Grundzüge der Bundespolitik. Er kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgelöst werden und durch eine Vertrauensfrage die Auflösung des Bundestages herbeiführen.

Der Bundeskanzler gilt als eines der politischen Machtzentren der Bundesrepublik und hat großen Einfluss auf die Bundesgesetzgebung. Insbesondere bei unterschiedlichen Mehrheiten in Bundesrat und Bundestag ist der Bundeskanzler bei der Gestaltung seiner Politik auf weitreichende Kompromisse angewiesen.

Die Bundesministerien organisieren die Verwaltung der Bundesebene. Die politische Leitung der Bundesministerien liegt bei den jeweiligen Bundesministern. Neben ihm stehen an der Spitze der Ministerien die Staatssekretäre. Mehrere Referate werden in den Ministerien zu Abteilungen zusammengefasst, die politische Verantwortung für die Arbeit der Abteilungen tragen die Abteilungsleiter. Staatssekretäre und Abteilungsleiter gehören zu den politischen Beamten und können von der Regierung jederzeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden.

Auch wenn die Spitze der Bundesministerien politisch bestimmt wird, kann man von relativ autonomem Handeln der Verwaltung ausgehen. Die Meinung und der Wille der Spitzenpositionen der Berafsbeamten (Referatsleiter) kann von der Politik nicht ohne weiteres ignoriert werden. Einer großen Zahl Berufsbeamten stehen nur eine kleine Anzahl politischer Leitungspersonen vor. Die politische Kontrolle der Bundesverwalfung ist, verglichen mit den Verwaltungen in anderen Ländern, relativ schwach ausgeprägt. Bedeutend ist das vor allem, da die meisten Gesetzesvorlagen in den Bundesministerien vorbereitet werden. In den Fällen nimmt die Politik erst spät und im geringen Maß auf die konkrete Gestaltung der Gesetze Einfluss.

Der Bundeskanzler bestimmt Anzahl und Kompetenzbereich der Ministerien und die Minister.

Text c. Übersetzen Sie den Text mündlich! Die Rolle der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers

Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat eine hervorgehobene Stellung in der Regierung. Die Kanzlerin oder der Kanzler bestimmt, wer Mitglied der Regierung werden soll, da ihr beziehungsweise ihm allein das Recht zur Kabinettsbildung zusteht. Die Regierungschefin oder der Regierungschef wählt die Ministerinnen und Minister aus und macht einen für den Bundespräsidenten verbindlichen Vorschlag ihrer Ernennung oder Entlassung. Außerdem entscheidet sie oder er über die Zahl der Ministerinnen oder Minister und legt ihre Geschäftsbereiche fest. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik (Kanzlerprinzip).

Der Bundestag kann nach Artikel 67 des Grandgesetzes mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Bundeskanzler wählen. Man spricht hier von einem konstruktiven Misstrauensvotum. Ist dies erfolgreich, wird dem bisherigen Bundeskanzler hierdurch das Misstrauen ausgesprochen und der Bundespräsident ersucht ihn aus seinem Amt zu entlassen und den neu gewählten Bundeskanzler zu ernennen.Dies ist bisher zwemal der Fall gewesen (ein Mal erfolgreich, sowie ein Mal erfolglos).

Die Rolle der Ministerin oder des Ministers

Obwohl die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ein Weisungsrecht gegenüber den Minsterinnen oder Ministern besitzt, betont die Verfassung allerdings auch (dass/die Bundesministerinnen oder Bundesminister innerhalb des festgelegten politischen Rahmens ihren Geschäftsbereich selbstständig und eigenverantwortlich leiten (Ressortprinzip)). Manche Ressortministerin oder mancher Ressortminister kann sich zudem durch eigene Leistung, geschickten Umgang mit der Öffentlichkeit oder durch starken Rückhalt bei parlamentarischen oder außerparlamentarischen Kräften eine starke Stellung schaffen.

Drei wichtige Arbeitsgrundsätze

Für das Zusammenspiel in der Bundesregierung sieht das Grundgesetz drei wichtige Arbeitsprinzipien vor: das Kanzler-, das Kollegial- und das Ressortprinzip. Sie regeln den Umgang und die Arbeitsteilimg im Kabinett.

Das Kanzlerprinzip:

Nach dem Kanzlerprinzip bestimmt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Das bedeutet: Es werden die Geschäfte der Bundesregierung geleitet. Grundlage hierfür ist eine vom Kabinett beschlossene Geschäftsordnung. Sie wird vom Bundespräsidenten genehmigt.

Das Kollegialprinzip:

Nach dem Kollegialprinzip entscheiden die Kanzlerin oder der Kanzler und die Ministerinnen oder Minister gemeinsam, über Angelegenheiten von allgemeiner politischer Bedeutung. Bei Meinungsverschiedenheiten ist die Kanzlerin oder der Kanzler allerdings Erster unter Gleichen. Dies bedeutet: Kommt es zum Streit zwischen den Ministerinnen / oder Ministern, schlichtet die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler. Das Kabinett muss schließlich mit Mehrheit zu einer Entscheidung finden.

Das Ressortprinzip:

Nach dem Ressortprinzip leitet jede Ministerin oder jeder Minister ihren oder seinen Aufgabenbereich in eigener Verantwortung. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler darf deshalb nicht ohne Weiteres in die Befugnisse der Ministerinnen oder Minister "hineinregieren". Zugleich muss jede Ministerin oder jeder Minister allerdings darauf achten, Entscheidungen nur innerhalb des von der Kanzlerin oder dem Kanzler vorgegebenen politischen Rahmens zu treffen.

Übung 3. Üben Sie die Übersetzung der Artikel aus dem Grundgesetz!

Artikel 62

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.

Статья 62

Федеральное правительство состоит из Федерального канцлера и федеральных министров.

Artikel 63

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

Статья 63

  1. Федеральный канцлер избирается без прений Бундестагом по предложению Федерального президента.

  2. Избранным считается лицо, получившее большинство голосов членов Бундестага. Избранное лицо назначается Федеральным прези-дентом.

  3. Если предложенное лицо не избрано, Бундестаг может в течение четырнадцати дней после этих выборов избрать Федерального канцлера абсолютным боль-шинством голосов своих членов.

  4. Если в течение этого срока избрание не состоялось, немедленно прово-дится новый тур голосования, после которого избранным считается лицо, получившее наибольшее число голосов. Если избранное лицо собрало большинство голосов членов Бундестага, Федеральный президент должен назначить его в течение семи дней после выборов. Если избранное лицо не собрало такого большинства, Федеральный президент должен в течение семи дней либо назначить его, либо распустить Бундестаг.

Artikel 64

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bun-destag den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

Статья 64

  1. Федеральные министры назначаются и увольняются Федеральным президентом по предложению Федерального канцлера.

  2. При вступлении в должность Федеральный канцлер и Феде-ральные министры приносят перед Бундестагом присягу, предусмот-ренную статьей 56.

Artikel 65

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäfts-ordnung. Artikel 65a

Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

Статья 65

Федеральный канцлер определяет основные направления политики и несет за них ответственность. В пределах этих основных направлений каждый федеральный министр самостоятельно и под свою ответственность ведет дела своей отрасли. При расхождении мнений федеральных министров решает Федеральное правительство. Федеральный канцлер ведет дела правительства согласно Регламенту, принятому Федеральным правительством и одобренному Федеральным президентом.

Статья 65а

Федеральный министр обороны обладает правом издавать приказы и командовать вооруженными силами.

Artikel 66

Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Статья 66

Федеральный канцлер и федеральные министры не могут занимать какую-либо другую оплачиваемую должность, осуществлять коммерческую либо профессиональную деятельность или входить в состав руководства, а без согласия Бундестага – и в состав наблюдательного совета предприятия, имеющего целью извлечение прибыли.

Artikel 67

(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. (2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Статья 67

  1. Бундестаг может выразить недоверие Федеральному канцлеру лишь путем выборов большинством голосов его преемника и обращения к Федеральному президенту с просьбой об отстранении Федерального канцлера от долж-ности. Федеральный президент должен удовлетворить эту просьбу и назначить избранное лицо.

  2. Между предложением о выражении недоверия и выборами должно пройти сорок восемь часов.

Artikel 68

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. (2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Статья 68

  1. Если обращение Федерального канцлера с ходатайством о выражении ему доверия не встретит одобрения большинства членов Бундестага, Федеральный президент может по предложению Федерального канцлера в течение двадцати одного дня распустить Бундестаг. Право на роспуск утрачивается, если Бундестаг изберет большинством голосов другого Федерального канцлера.

  2. Между ходатайством о выражении доверия и голосованием должно пройти сорок восемь часов.

Artikel 69

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers. (3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

Статья 69

  1. Федеральный канцлер назначает одного из федеральных министров своим заместителем.

  2. Полномочия Федерального канцлера или федерального министра оканчиваются в любом случае с момента созыва нового Бундестага, а функции федерального министра также при любом ином прекращении полномочий Федерального канцлера.

  3. По ходатайству Федерального президента Федеральный канцлер, а по просьбе Федерального канцлера или Федерального президента федеральный министр должны продолжить исполнение своих обязанностей до назначения их преемников.