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Text c. Übersetzen Sie den Text mündlich! Rechtspflege in der Bundesrepublik

Die Rechtspflege in der Bundesrepublik ist in fünf Zweigen organisiert: der ordentlichen, der Arbeits-, der Verwaltungs-, der Sozial- sowie der Finanzgerichtsbarkeit.

Ordentliche Gerichte: Für Strafsachen, Zivilsachen (also etwa Streitigkeiten über privatrechtliche Verträge wie Kauf oder Miete), Ehe- und Familiensachen und das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( zum Beispiel Vormundschaftssachen) sind die ordentlichen Gerichte zuständig, und zwar auf vier Ebenen: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof. In Strafsachen wird je nach Art und Schwere des Falls eines der drei zuerst genannten Gerichte tätig, in Zivilsachen kommt entweder das Amts- oder Landgericht als Eingangsinstanz in Betracht. Bis zu zwei weitere Instanzen sind für die Berufung beziehungsweise Revision vorgesehen.

Arbeitsgerichte: Für privatrechtliche Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind die Arbeitsgerichte zuständig. Hier geht es beispielsweise um die Rechtsmäßigkeit einer Kündigung.

Verwaltungsgerichte: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährt Rechtsschutz gegenüber allen Verwaltungsakten und sonstigem Verwaltungshandeln. Für alle öffentlich- rechtlichen Prozesse sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

Sozial- und Finanzgerichte: Bei Streitigkeiten aus dem Gesamtbereich der Sozialversicherung entscheiden die Sozialgerichte. Die Finanzgerichte befassen sich mit Steuer- und Abgabesachen. Außerhalb dieser fünf Zweige steht das Bundesverfassungsgericht, das in Verfassungsstreitigkeiten entscheidet.

Richter: Die Rechtsprechung wird in der Bundesrepublik Deutschland von Berufsrichtern wahrgenommen, die in der Regel auf Lebenszeit bestellt sind. Die Richter sind in ihrer Tätigkeit nur an Recht und Gesetz gebunden. In mehreren Gerichtszweigen wirken die Laienrichter mit. Als Kenner der jeweiligen Lebesverhältnisse tragen sie zur Lebensnahe der Entscheidung bei.

Staatsanwälte: sind im Strafverfahren und Strafvollstreckung tätig.

Rechtsanwälte: Als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sind Rechtsanwälte tätig.

Berufsrichter, Staatsanwälte und grundsätzlich auch Rechtsanwälte müssen ein juristisches Studium und eine anschließende praktische Ausbildung absolviert haben.

Amtsgericht ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau die Unterstufe bildet. Das Amtsgericht entscheidet grundsätzlich grundsätzlich durch Einzelrichter (§ 22 GVG) oder Rechtspfleger, in gewissen Fällen durch den Urkundsbeamten; sieh aber auch Schöffengericht. Die Zuständigkeit ist vielfältig. Die wichtigste in bürgerlichen Rechtssstreitigkeiten besteht für vermögensrechtliche Ansprüche bis 5000 DM. Dem Amtsgericht im Rechtszug zunächst übergeordnet ist das Landgericht.

Landgericht ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau zwischen dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht steht. Beim Landgericht sind Kammern als Spruchkörper gebildet, in erster Linie Zivilkammern, Kammern für Handelssachen und Strafkammern (§60 GVG). Die Kammern sind besetzt mit Vorsitzenden Richtern und Richtern am Landgericht. Sie entscheiden grundsätzlich mit 3 Berufsrichtern. Entscheidungen des Landgerichts können im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch Rechtspfleger und Urkundsbeamte treffen. Die Zuständigkeit des LG erstreckt sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug auf alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind, auf Ansprüche aus Staatshaftung und auf nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (§ 71 GVG). Ferner entscheidet das Landgericht über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des ihm nachgeordneten Amtsgerichts.

Oberlandesgericht ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau über dem Landgericht und unter dem Bundesgerichtshof steht. Beim Oberlandesgericht sind Senate als Spruchkörper gebildet, in erster Linie Zivil- und Strafsenate (§ 116 GVG). Sie sind mit einem Vorsitzenden Richter und Richtern am Oberlandesgericht besetzt und entscheiden grundsätzlich in der Besetzung von 3 Richtern ( § 122 GVG). Das Oberlandesgericht ist zuständig: in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Landgerichts ( § 119 GVG) und des Amtsgerichts. Im ersten Rechtszug entscheidet in bestimmten politischen Strafsachen das Oberlandesgericht, das im Bezirk einer Landesregierung seinen Sitz hat ( § 120 GVG). In Berlin heisst das Oberlandesgericht „Kammergericht“. In Bayern tritt an Stelle des Oberlandesgerichtes für einen Teil der Zuständigkeit das Bayerische Oberste Landesgericht.

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