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Курс юр. перев. (нем. яз.).doc
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Text c. Übersetzen Sie den Text mündlich! Grundgesetz über Bund und Bundesländer und den Bundesrat Artikel 23 [Europäische Union]

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs.2 und 3.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Text d. Referieren Sie den Text! Die Entwicklung der alten und neuen Bundesländer nach der Wiedervereinigung

Nach der ersten freien Wahl am 18. März 1990 wurde beschlossen, auf dem Territorium der DDR fünf neue Länder zu bilden. Sie erhielten im Wesentlichen die Gestalt aus der Zeit vor 1952.

Mit dem Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 zur Schaffung einer „Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion“ zum 1. Juli 1990 wurde die erste juristische Grundlage für die deutsche Einheit gelegt. Am 20. September 1990 stimmte die DDR- Volkskammer mit einer Mehrheit von 82,6% dem Beitritt der DDR zur BRD gemäß Art. 23 des Grundgesetzes zu. Als einzige Fraktion stimmte nur die PDS geschlossen gegen den Beitritt und damit gegen die Wiedervereinigung.

рис. 8 Montagsdemonstration in Leipzig

Der Art. 23 hatte damals den seit Inkrafttreten des Grundgesetzes gleich gebliebenen, folgenden Wortlaut:

„Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß- Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig –Holstein, Württemberg-Baden, Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen“.

Am selben Tag billigte die Volkskammer wiederum mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit (78,7%) den Einigungsvertrag, der am 31. August unterzeichnet worden war. Im Bundestag votierten 442 Abgeordnete (89,8%) für den Einigungsvertrag, 47 stimmten mit „nein“ und drei enthielten sich der Stimme.

Die so genannten „Zwei –plus- Vier- Verhandlungen“ endeten am 12. September 1990 in Moskau mit dem Unterzeichen des „Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ von den vier Außenministern der ehemaligen Siegermächte, dem Bundesaußenminister Genscher und dem Ministerpräsidenten der (noch) DDR.

Am 3. Oktober 1990 wurde der Beitritt der DDR und damit der Länder Brandenburg, Mecklenburg – Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen zur Bundesrepublik vollzogen. Gleichzeitig wurde Ost-Berlin mit West-Berlin vereinigt.

Hierzu einige Auszüge aus der Rede des Bundespräsidenten Weizsäcker beim Staatsakt am 3. Oktober 1990 in Berlin:

„In der Präambel unserer Verfassung, wie sie nun für alle Deutschen gilt, ist das Entscheidende gesagt, was uns am heutigen Tag bewegt: In freier Selbstbestimmung vollenden wir die Einheit und Freiheit Deutschlands. Wir wollen in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt dienen.

Gewalt und Unfreiheit haben nicht das letzte Wort behalten... Das Ende offenbare ein System, das

  • die Grundsätze der Gleichheit bedenkenlos missachtete,

  • die ökologischen Lebensgrundlagen skrupellos ruinierte,

  • den katastrophalen Niedergang der Wirtschaft vorsätzlich verschleierte

  • und Gefangene verkaufte, Terroristen ausbildete und mit verlogenen Feindbildern vor allem die Jugend täuschte.

Zu danken haben wir heute vor allem jenen Deutschen, die in der DDR den Mut aufbrachten, sich gegen Unterdrückung und Willkür zu erheben. „Wir sind das Volk“, mit diesen vier einfachen und großen Worten wurde ein ganzes System erschüttert und zu Fall gebracht.“ (sieh Anhang)

Übung 3. Üben Sie die Übersetzung der folgenden Artikel aus dem Grundgesetz!

II. Der Bund und die Länder

Artikel 20 [Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht]

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

II. Федерация и земли

Статья 20

[Принципы государственного устрой-ства; право на сопротивление]

(1)Федеративная Республика Германия является демократическим и социальным федеративным государством.

(2)Вся государственная власть исходит от народа. Она осуществляется народом путем выборов и голосований, а также через особые органы законодательства, исполнительной власти и правосудия.

(3)Законодательная власть связана конституционным строем, исполнительная и судебная власть – законом и правом.

(4)Всякому, кто попытается устранить этот строй, все немцы имеют право оказывать сопротивление, если не могут быть приняты иные меры.

Artikel 24 [Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen]

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauernde Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Статья 24

[Передача суверенных прав межгосударственным учреждениям]

(1)Федерация может на основании закона передавать осуществление своих суверенных прав межгосударственным учреждениям.

(1а)Осуществление суверенных прав в области государственных полномочий и государственных задач, входящих в компетенцию земель, может передаваться ими с согласия Федерального правительства приграничным учреждениям сопредельных государств.

(2)Федерация может в целях обеспечения мира войти в систему взаимной коллективной безопасности; при этом она согласится на ограничения своих суверенных прав в целях установления и обеспечения мирного и прочного порядка в Европе и в отношениях между народами всего мира.

(3)В целях урегулирования межгосударственных споров Федерация присоединится к соглашению о международном арбитраже с единой для всех широкой и обязательной юрисдикцией.

Artikel 28

[Verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern (Homogenitätsgebot); Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung]

(3)Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Статья 28

[Конституционный строй земель (требование однородности); обеспечение коммунального самоуправления]

(3)Федерация гарантирует соответствие конституционного строя земель основным правам, а также положениям частей 1 и 2.

Artikel 29

[Neugliederung des Bundesgebietes]

(1)Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeiten die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2)Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentschied bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.

Статья 29

[Изменение территориального деления Федерации]

(1)Территориальное деление Федерации может быть изменено с целью обеспечения того, чтобы земли в соответствии со своими размерами и возможностями могли эффективно выполнять возложенные на них задачи. При этом должны учитываться земляческая общность, исторические и культурные связи, экономическая целесообразность, а также требования к организации территорий и планированию развития земель.

(2)Мероприятия по изменению территориального деления Федерации принимаются в виде федерального закона, требующего подтверждения на референдуме. Мнение заинтересованных земель должно быть заслушано.

Übung 4. Sprechen Sie zu den Themen: „Aktuelle Gliederung Deutschlands in Bundesländer“, „Verwaltungssystem der Bundesländer“, „Bundesländer im Rahmen der EU“, „Entstehung der Bundesländer (historischer Hinblick)“!

Übung 5. Machen Sie die Übungen zum Thema 3 aus dem Anhang!

Список используемой литературы

  1. Основной закон Федеративной Республики Германии, Медиен Профис ГмбХ, Лейпциг, 2004

  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, 2003

  3. Politisches Handeln gestern und heute, Hamburg, 2005

  4. Rechts Lexikon, Fischer Hezmanns, Frankfurt am Main, 2001

  5. Fritz W.Scharpf, Optionen des Föderalismus in Deutschland und Europa, Frankfurt, 2003

СБОРНИК ТЕСТОВ

Lektion 1

DIE GRUNDRECHTE

Text A

I. Bestimmen Sie das Geschlecht des Substantivs!

1).

Anspruch

2).

Befugnis

3).

Verfassung

4).

Gesetzgebung