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Курс юр. перев. (нем. яз.).doc
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Immunität und indemnität

Immunität, im Strafrecht der Schutz der Abgeordneten vor Strafverfolgung und anderer Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit (parlamentarische I.). Sie beginnt mit Annahme der Wahl, schützt aber den Abgeordneten nicht, der bei der Begehung der Tat oder am folgenden Tag festgenommen wird. Da die I. primär ein Recht des Parlaments (schützt dessen Funktionsfähigkeit), nicht des einzelnen Abgeordneten ist, kann auch das Parlament sie aufheben, der einzelne Abgeordnete kann nicht auf sie verzichten. Die I. des Abgeordneten des Bundestags ist in Art.46 Abs.2-4 GG, die der Volksvertreter in den Ländern in den Landesverfassungen garantiert. Teilweise heben die Parlamente zu Beginn ihrer Wahlperiode die I. generell für bestimmte Delikte und bestimmte Ermittlungsmaßnahmen im Voraus auf. Die I. hindert nicht die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Auch der Bundespräsident genießt den Schutz der I. (Art.60 Abs.4 GG). Die Mitglieder des Bundesrates als solche stehen nicht unter Immunitätsschutz. Das Völkerrecht kennt Unterscheidung zwischen I. von Personen, besonders von Diplomaten (diplomatische I.) und der I. der Staaten. I. der Staaten bedeutet, dass die Staaten und die Hoheitsträger nicht der Rechtssprechungsgewalt anderer Staaten unterliegen.

Indemnität, Straflosigkeit des Abgeordneten für Abstimmungen oder Äußerungen im Parlament. Art.46 Abs.1 GG (ebenso § 36 StGB) und die Länderverfassungen gewährleisten den Abgeordneten, dass sie nicht wegen einer Abstimmung oder Äußerung im Parlament gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Parlamente zur Verantwortung gezogen werden. Ausgenommen sind i.d.R. verleumderische Beleidigungen. Die I. als persönlicher Strafausschließungsgrund kann im Gegensatz zur Immunität nicht vom Parlament aufgehoben werden; sie hindert die Verfolgung zeitlich unbegrenzt. Gemäß Art.42 Abs.3 GG und § 37 StGB können wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Bundestags und seiner Ausschüsse nicht verfolgt werden.

(Duden, Recht A-Z, 2007)

Text 8

Internationaler und europäischer grundrechtsschutz

Grundrechtsschutz enthalten auch internationale Abkommen, die in Deutschland jedoch nur den Rang eines einfachen Gesetzes haben, also unterhalb des GG stehen. Dazu gehören die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4.11.1950, die Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961, die UN- Rassenkonvention, der UN- Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 19.12.1966 und der UN- Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966.

Der EG- Vertrag enthält keinen Grundrechtskatalog, regelt jedoch einige spezifische auf die EG bezogene Grundfreiheiten, die den Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der EU zustehen, bzw. z.T. auch Staatsangehörigen aus Drittländern zugute kommen: Verbot jeglicher Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, gleiches Entgelt für Männer und Frauen u.a.

Der Europäische Gerichtshof entwickelte auf der Grundlage allgemeiner, den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten gemeinsamer Rechtsgrundsätze eine immer umfassendere Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz in der EG.

Für die in der EU geltenden Grundrechte hat der Europäische Rat von Nizza Ende 2000 eine Grundrechtscharta angenommen.

(Duden, Recht A-Z, 2007)

Text 9

BUND UND LÄNDER (AUS DER GESCHICHTE)

Deutschland war immer in Länder gegliedert, aber die Landkarte änderte im Laufe der Jahrhunderte häufig ihre Gestalt. Die heutigen Bundesländer sind nach 1945 gebildet worden, wobei alte landsmannschaftliche Zusammengehörigkeiten und geschichtliche Grenzziehungen zum Teil berücksichtigt wurden. Die Rahmenbedingungen für die politische Neuordnung und den wirtschaftlichen Wiederaufbau Deutschlands nach dem zweiten Weltkrieg wurden von den vier Großmächten – den USA, der UdSSR, Großbritannien und Frankreich – gesetzt, die 1945 die oberste Regierungsgewalt über das besiegte Land übernommen hatten.

Text 10

DIE ENDGÜLTIGE HERAUSBILDUNG DER BUNDESLÄNDER

(historischer Überblick)

Dass die Kriegskoalition schon bald an den wachsenden Spannungen zwischen den drei Westallierten und der Sowjetunion zerbrach, wurde daher auch für die fernere Entwicklung Deutschlands bestimmend. Nachdem ein letzter Versuch, sich über die Probleme einer gesamtdeutschen Verwaltung zu verständigen, auf der Moskauer Außenministerkonferenz vom Frühjahr 1947 gescheitert war, drängten vor allem die USA auf die Bildung eines Teilstaates, der die drei wesentlichen Besatzungszonen umfassen sollte.

Karte 2 Die Besatzungszonen – Deutschland nach 1945

рис. 9

Auf der Londoner Konferenz vom Sommer 1948 nahm dieser Plan fassbare Gestalt an. Am 1.7.1948 ermächtigten die Militärgouverneure der drei Westzonen die Ministerpräsidenten der damals elf Länder, eine Verfassungsgebende Versammlung einberufen und eine demokratische Verfassung für eine föderative Republik zu schaffen, welche „am besten geeignet ist, die gegenwärtig zerrissene deutsche Einheit wiederherzustellen, und welche die Rechte der beteiligten Länder schützt, eine angemessene Zentralinstanz schafft und Garantien der individuellen Rechte und Freiheiten enthält“.

Trotz erheblicher Bedenken auf deutscher Seite trat am 1.9. 1948 der „Parlamentarische Rat“ zusammen, dem 65 Abgeordneten der Länderparlamente, die entsprechend der jeweiligen Fraktionsstärke entsandt waren, und fünf Abgeordnete Berlins (mir beratender Stimme) angehörten. Nach schwierigen Verhandlungen verabschiedete er am 8.5.1949 das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, das nach Annahme durch die Länderparlamente (Mit Ausnahme von Bayern, dem die föderalistische Struktur des neuen Weststaates nicht weit genug ging.) und Billigung durch die Militärgouverneure am 23.5.1949 verkündet wurde und am folgenden Tag in Kraft trat.

рис. 10

Die Bezeichnung „Grundgesetz“ wurde gewählt, um den provisorischen Charakter der Verfassung deutlich werden zu lassen. Am 14. August 1949 konnte der erste Deutsche Bundestag gewählt werden. Die Bundesrepublik Deutschland war geschaffen.

Bis zur Vereinigung Deutschlands im Jahre 1990 bestand die Bundesrepublik anfangs aus zehn, später – nach der Wiedereingliederung des Saarlandes zum 1. Januar 1957 – aus elf Ländern. In der Sowjetischen Besatzungszone wurden nach Kriegsende auf dem Gebiet der späteren DDR fünf Länder gebildet, die aber 1952 in insgesamt 14 Bezirke umgewandelt wurden. Die Deutsche Demokratische Republik entstand am 7. Oktober 1949 mit der Verkündigung einer von dem Verfassungsausschuss vorgelegten Verfassung.